182. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitätsberechtigungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 41 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019, sowie § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, wird verordnet:
Die Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 258/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 5 und 6 lautet:
„(5) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler Naturwissenschaften, Biologie oder Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(6) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt für sämtliche Studienrichtungen, in welchen ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gemäß § 65a oder §§ 71b, c, d Universitätsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ feststellt, dass die Kenntnisse aus (angewandte) Naturwissenschaften, (angewandte) Biologie oder (angewandte) Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen bereits im Aufnahmeverfahren vor der Zulassung enthalten sind.“
2. In § 4 Abs. 1 lit. c wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung die Wortfolge „Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling“ durch die Wortfolge „Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 lit. c wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung das Wort „Werkstoffwissenschaften“ durch das Wort „Werkstoffwissenschaft“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 1 lit. c werden in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung nach der die Studienrichtung Industrial Design betreffenden Zeile folgende Zeilen angefügt:
„Recyclingtechnik Industrielogistik Industrielle Energietechnik“ |
5. Dem § 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 2 Abs. 5 und 6 sowie § 4 Abs. 1 lit. c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“
Rauskala
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