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BGBl II 158/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

158. Verordnung: Verordnung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO)

158. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO)

Auf Grund des § 225 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sowie des § 48r Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018, wird verordnet:

1. Teil

Allgemeines

Ziele

§ 1. Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements haben zur Erfüllung des Bildungsauftrages der österreichischen Schule, insbesondere zur Optimierung der Lernbedingungen und der Lernergebnisse der Schülerinnen und Schüler durch Schaffung und Etablierung geeigneter Rahmenbedingungen und Maßnahmen beizutragen. Dabei sind die Kriterien der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

Organisation

§ 2. (1) Für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern ist in jedem Bundesland eine Bildungsdirektion eingerichtet.

(2) Jede Bildungsdirektion ist in einen Präsidialbereich und einen Bereich Pädagogischer Dienst untergliedert.

(3) Bedienstete des Schulqualitätsmanagements sind entweder im Fachstab oder als Schulqualitätsmanagerinnen oder Schulqualitätsmanager für Berufsschulen direkt unter der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst oder in einer Bildungsregion tätig.

(4) Die Leitung einer Bildungsregion obliegt einer oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements.

(5) Für das jeweilige Minderheitenschulwesen sind in der Bildungsdirektion für Burgenland und in der Bildungsdirektion für Kärnten Abteilungen im Bereich Pädagogischer Dienst eingerichtet.

2. Teil

Leitung einer Bildungsregion

Aufgaben

§ 3. (1) Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen gemäß § 226 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und § 48s Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948,

  1. 1. die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit,
  2. 2. die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungsregion,
  3. 3. die Abstimmung der Bildungsangebote aufeinander sowie deren Weiterentwicklung,
  4. 4. die strategische Personalführung und -entwicklung der regionalen Teams,
  5. 5. die Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen (Schulcluster) sowie deren Zusammenarbeit mit den außerschulischen Einrichtungen einer Bildungsregion,
  6. 6. die Steuerung des Qualitätsmanagements und der Agenden der Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik,
  7. 7. die Steuerung der Umsetzung regionaler Bildungskonzepte (insbesondere Cluster/Campus) und zentraler Reformen und Entwicklungsvorgaben,
  8. 8. die Unterstützung der Leitung des Pädagogischen Bereiches in Planungs- und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion sowie
  9. 9. die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partnerinnen und Partnern in der Region.

(2) Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegt überdies die Festlegung der Zuständigkeiten der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements für Schulen verschiedener Schularten und Schulcluster. Bei der Festlegung ist die schulartenspezifische Expertise der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements zu berücksichtigen. Die Zuordnung einer oder eines Bediensteten des Schulqualitätsmanagements zu nur einer Schulart ist nur zulässig, wenn die betreffende bzw. der betreffende Bedienstete nur für eine Schulart Expertise besitzt. Bei der Aufteilung ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass jede Schulqualitätsmanagerin bzw. jeder Schulqualitätsmanager Zuständigkeit für Schulen aus dem allgemeinbildenden Schulwesen und dem berufsbildenden Schulwesen hat, wenn eine schulartenspezifische Expertise für beide Bereiche und eine entsprechende Anzahl an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in der Bildungsregion vorhanden sind.

(3) Im Hinblick auf die Ergebnisse des Monitorings der Aufgaben des Pädagogischen Dienstes durch die Zentralstelle (BMBWF) hat eine Leiterin oder ein Leiter der Bildungsregion die Verantwortung, geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung in den Bildungsregionen zu setzen.

§ 4. Im Hinblick auf die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität (§ 3 Abs. 1 Z 1) hat eine Leiterin oder ein Leiter einer Bildungsregion die unterschiedlichen Schularten zu berücksichtigen, die Entwicklung der Profile der Schularten sicherzustellen und pädagogische Potenziale gemäß den Vorgaben der Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst sowie den strategischen Vorgaben des zuständigen Bundesministeriums weiterzuentwickeln.

3. Teil

Bedienstete des Schulqualitätsmanagements

Aufgaben in den Bildungsregionen

§ 5. (1) Einer oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegen gemäß § 225 Abs. 5 erster Satz BDG 1979 und § 48r Abs. 6 erster Satz VBG

  1. 1. die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen,
  2. 2. die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region,
  3. 3. die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung),
  4. 4. die Mitwirkung an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung,
  5. 5. das laufende Qualitäts-Controlling,
  6. 6. die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen,
  7. 7. die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und
  8. 8. das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall.

(2) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat die Verantwortung für die Fachaufsicht über Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen in ihrem oder seinem Aufgabenbereich.

§ 6. Im Hinblick auf die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region (§ 5 Abs. 1 Z 2) ist ein für die Region angepasster Prozess samt Dokumentation zu erarbeiten.

§ 7. Im Hinblick auf die verpflichtende Mitwirkung am Qualitätsmanagement und Verantwortung (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung) für das Qualitätsmanagement (§ 5 Abs. 1 Z 3) ist ein regionaler Bildungs- und Entwicklungsplan im Sinne des Qualitätsmanagements unter Einbeziehung des Fachbereichs Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik, der Schulpsychologie und der Personalsteuerung zu erstellen. Dem regionalen Bildungs- und Entwicklungsplan sind nachweislich zur Verfügung stehende Daten zu Grunde zu legen.

§ 8. Im Hinblick auf die schularten- und standortbezogene Schulentwicklung (§ 5 Abs. 1 Z 4) ist das auf Basis der Kriterien des Qualitätsrahmens beruhende evidenzbasierte Qualitätsmanagement sicher zu stellen. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat mit den Schulleitungen in ihrem oder seinem Verantwortungsbereich periodische Bilanz- und Zielvereinbarungsgespräche zu führen. Diese sind auf Basis der von den Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen nach Vorgaben des Qualitätsmanagement-Systems auf Schulebene erstellten und vorgelegten Schulentwicklungsplänen, der relevanten Daten des Bildungsmonitorings, der Ergebnisse der internen Schulevaluation sowie der Berichte der externen Schulevaluation durchzuführen. Diesbezüglich hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements im Sinne der Beratung, Begleitung und Unterstützung mit den Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen nachweislich schriftlich dokumentierte Vereinbarungen zu schließen und Maßnahmen zu vereinbaren.

§ 9. (1) Im Hinblick auf das laufende Qualitäts-Controlling (§ 5 Abs. 1 Z 5) hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements ihre oder seine Qualitätskontrollfunktion wahrzunehmen und die Qualitätsentwicklung an den Standorten und in der Region anhand der vom Bildungscontrolling bereitgestellten Daten, der Berichte der externen Schulevaluation sowie sonstiger Informationen zu beobachten.

(2) Bedienstete des Schulqualitätsmanagements veranlassen für Schulen sowie für Schulcluster mit Qualitätsproblemen Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen und nehmen dabei die Schulleitung oder Schulcluster-Leitung in ihre Verantwortung. Wird im Rahmen der externen Schulevaluation festgestellt, dass an einem Schulstandort grundlegende Qualitätskriterien nicht erfüllt werden, sind gemeinsam mit der Schulleitung oder Schulcluster-Leitung Entwicklungsmaßnahmen samt Zeitplan für deren Umsetzung festzulegen.

(3) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat die Verantwortung für das Monitoring der Umsetzung von Entwicklungsmaßnahmen zu tragen.

§ 10. Im Hinblick auf die strategische Personalführung (§ 5 Abs. 1 Z 6) auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements einen strategischen Personal- und Entwicklungsplan für die Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen in der Bildungsregion zu erstellen. Hierbei sind nachweislich periodisch Personalentwicklungsgespräche mit den Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen zu führen, bei denen schriftlich dokumentierte Vereinbarungen festzuhalten und die Feststellung des notwendigen Fortbildungsbedarfes darzulegen sind.

§ 11. (1) Im Hinblick auf die Bereitstellung pädagogischer Expertise an inhaltlichen Schnittstellen (§ 5 Abs. 1 Z 7) durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements ist die Zusammenarbeit zwischen dem Präsidialbereich und dem Bereich Pädagogischer Dienst in Abstimmung mit der Abteilungsleitung anzustreben.

(2) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat an der Zuteilung der den einzelnen Schulstandorten zukommenden Lehrpersonalressourcen durch den Präsidialbereich, insbesondere an der Feinsteuerung der Ressourcenzuteilung auf Ebene der Bildungsregion mitzuwirken, die Schüler/innenstrom-Lenkung an den Nahtstellen zu weiterführenden Schulen und die Umsetzung von Sonderprojekten sowie die Koordinierung des Lehrpersoneneinsatzes zu gewährleisten.

(3) Weiters hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements pädagogische Gutachten bei Angelegenheiten, die verfahrensleitend von anderen Organisationseinheiten der Bildungsdirektion vollzogen werden sowie Gutachten für das Verfahren zur Erlangung des Öffentlichkeitsrechts gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zu erstellen.

§ 12. Im Hinblick auf das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall (§ 5 Abs. 1 Z 8) hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements eine regionale Risikoanalyse vorzunehmen und Vorsorge für potenzielle, regionale Krisen unter Einbeziehung der regionalen Hilfssysteme zu treffen. Regionale Krisen sind zu reflektieren und nachweislich aufzuarbeiten. Die Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen sind dabei durch die Bedienstete oder den Bediensteten des Schulqualitätsmanagements zu unterstützen, ihre primäre Verantwortung bei Problemen am Schulstandort tatsächlich wahrzunehmen. In der jeweiligen Bildungsdirektion ist ein Beschwerdemanagement eingerichtet, das Anfragen zentral bündelt und bearbeitet. Die Behörde hat im Eskalationsfall aktiv zu werden.

Aufgaben im Fachstab

§ 13. (1) Der zur Unterstützung der Leiterin oder des Leiters des Bereichs Pädagogischer Dienst eingerichtete Fachstab hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Unterstützung in sämtlichen Planungs- und Steuerungsangelegenheiten,
  2. 2. Unterstützung bei der Umsetzung von zentralen Reform- und Entwicklungsvorgaben,
  3. 3. Unterstützung bei der Koordination der Sicherstellung und schulartenspezifischen Weiterentwicklung des differenzierten Bildungsangebots im Bundesland,
  4. 4. Unterstützung bei der Gesamtsteuerung und Zusammenschau über alle Bildungsregionen, insbesondere in den Bereichen Qualitätsmanagement sowie Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik sowie
  5. 5. Unterstützung bei der Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partner/innen.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Fachstab obliegt keine Dienst- und Fachaufsicht.

Aufgaben der Schulqualitätsmanagerinnen oder Schulqualitätsmanager für Berufsschulen

§ 14. (1) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements für Berufsschulen hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. die von der Leiterin oder vom Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst übertragenen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 9,
  2. 2. die Aufgaben gemäß §§ 5 bis 12 im Hinblick auf die Berufsschulen,
  3. 3. die Erstellung von Landeslehrplänen unter Berücksichtigung der in den Bundesrahmenlehrplänen definierten Parametern,
  4. 4. die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulbehörde erster Instanz gem. § 8b Berufsausbildungsgesetz - BAG, BGBl. Nr. 142/1969,
  5. 5. die Koordination der Beschulung der Berufsschulpflichtigen gem. § 8b Abs. 1 und 2 BAG,
  6. 6. die Mitwirkung und pädagogische Expertise bei der Festlegung länderübergreifender Schulsprengel durch die Bildungsdirektion oder Landesregierung sowie
  7. 7. die Wahrnehmung der Funktion als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für alle Fragen zur dualen Ausbildung insbesondere für Sozialpartner, Arbeitsmarktservice und überbetriebliche Ausbildungseinrichtungen.

(2) § 14 Abs. 1 Z 3 bis 7 ist auch für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements, die einer Bildungsregion angehören und unter anderem für Berufsschulen zuständig sind, wahrzunehmen.

4. Teil

Schlussbestimmungen

§ 15. Mit der Vollziehung dieser Verordnung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

§ 16. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Rauskala

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