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BGBl II 123/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

123. Verordnung: Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten und die Höhe des hierfür zu leistenden Anerkennungsbeitrags

123. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten und die Höhe des hierfür zu leistenden Anerkennungsbeitrags

Auf Grund des § 7 Abs. 3a Z 1 und Abs. 5 des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:

§ 1. (1) Einer Gebietskörperschaft kommt ein bestimmender Einfluss auf eine juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung (Rechtsträger) im Sinne des § 7 Abs. 3a Z 1 GVG-B 2005 zu, wenn ihr hinsichtlich dieses Rechtsträgers alleine oder gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Gebietskörperschaften

  1. 1. direkt oder indirekt die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte als Gesellschafter zusteht oder
  2. 2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen, zu entsenden oder abzuberufen.

(2) Rechte und Befugnisse gemäß Abs. 1, die von einem Dritten für Rechnung oder auf Weisung der Gebietskörperschaft ausgeübt werden, sind hinsichtlich des Vorliegens eines bestimmenden Einflusses der Gebietskörperschaft zuzurechnen.

(3) Als Gebietskörperschaften im Sinne dieser Verordnung gelten auch Gemeindeverbände (Art. 116a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019).

§ 2. Ein Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) ist berechtigt, Asylwerber und Fremde gemäß § 7 Abs. 3 GVG-B 2005 mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 GVG-B 2005 heranzuziehen, wenn er seiner Zweckbestimmung und tatsächlichen Geschäftsführung nach nicht auf Gewinn gerichtet ist.

§ 3. Der gemäß § 7 Abs. 5 GVG-B 2005 zu leistende Anerkennungsbeitrag beträgt höchstens 1,50 Euro pro Stunde.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Kickl

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