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BGBl II 104/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

104. Verordnung: Änderung der Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten)

104. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) geändert wird

Aufgrund des § 16 Abs. 2a des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), BGBl. II Nr. 69/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Anlage 2 folgender Eintrag eingefügt:

„Anlage 3: Bewertung der Lehre“

2. In § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 3 bis 10“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 3 bis 11“ ersetzt.

3. In § 16 Abs. 2 Z 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „sofern nicht Z 3 oder 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „sofern nicht Z 3, 4 oder 5“ ersetzt.

4. In § 16 Abs. 2 erhalten die Z 4 bis 10 die Ziffernbezeichnungen „5“ bis „11“; nach der Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

  1. „4. sonstige nichtwirtschaftliche Forschung/EEK aus Drittmitteln pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,“

5. In § 17 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „Dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 3“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Den Kostenträgern gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 4“ ersetzt.

6. In § 17 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 9“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 10“ ersetzt.

7. In § 19 werden die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 10“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 11“ sowie die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 1 bis 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 1 bis 9“ ersetzt.

8. In § 20 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 7 (sonstige wirtschaftliche Leistungen) und 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 8 (sonstige wirtschaftliche Leistungen) und 9“ ersetzt.

9. § 20 Abs. 8 lautet:

„(8) Bei der Überprüfung der Qualität der Leistungszeitanteile für Lehre und Ausbildung sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 6 und 7 sind die Regeln zur Bewertung der Lehre gemäß Anlage 3 zu berücksichtigen. Die Überprüfung der Leistungszeitanteile sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 6 und 7 hat anhand des durchschnittlichen Normzeitaufwandes pro Lehreinheit je KLR-Lehrveranstaltungskategorie gemäß Anlage 3 zu erfolgen.“

10. In § 22 Abs. 1 erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

11. In § 22 Abs. 1 zweiter Satz werden die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 10“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 11“ sowie die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 1 bis 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 1 bis 9“ ersetzt.

12. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 2 Z 4 bis 11, § 17 Abs. 2 und 3, § 19, § 20 Abs. 5 und 8, § 22 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 23 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2019, treten mit 1. März 2019 in Kraft.“

13. In Anlage 2 wird in der Tabelle ISCED-F-2013/KLR-Disziplinengruppe in der Z 0114 betreffenden Zeile die Wort- und Zeichenfolge „Zuordnung nach Stammfächern**)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Zuordnung gemäß Fußnote**)“ ersetzt.

14. In Anlage 2 lautet in der Tabelle ISCED-F-2013/KLR-Disziplinengruppe die Z 0232 betreffende Zeile:

0232

Literatur und Linguistik

4

Geisteswissenschaften

15. In Anlage 2 lautet in der Tabelle ISCED-F-2013/KLR-Disziplinengruppe die Fußnote zu **):

„**) Für die Zuordnung des ISCED-Studienfeldes „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (ISCED 0114) zu den Disziplinengruppen gilt Folgendes:

  1. 1. Die Studien werden im Falle von Lehramtsstudien anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet.
  2. 2. Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden anhand inhaltlicher Kriterien zugeordnet, insbesondere aber wie folgt:
    1. a) Berufsgrundbildung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
    2. b) Berufsorientierung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
    3. c) Burgenlandkroatisch/Kroatisch zu „Spracherwerb“ (ISCED 0231),
    4. d) Darstellende Geometrie zu „Mathematik“ (ISCED 0541),
    5. e) Mediengestaltung zu „Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion“ (ISCED 0211),
    6. f) Psychologie und Philosophie zu „Psychologie“ (ISCED 0313),
    7. g) Biologie und Umweltkunde zu „Biologie“ (ISCED 0511) und
    8. h) Informatik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610).
    1. Spezialisierungen anstelle eines Unterrichtfachs sind der „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111) zuzuordnen.
  3. 3. Die bildnerischen Unterrichtsfächer werden der „Bildenden Kunst“ (ISCED 0213) und die Unterrichtsfächer Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der „Musik und darstellenden Kunst“ (ISCED 0215) zugeordnet.
  4. 4. Die weiteren ISCED 0114 zugeordneten Studien, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet:
    1. a) Islamische Religionspädagogik, Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik zu „Religion und Theologie“ (ISCED 0221),
    2. b) Instrumental(Gesangs)pädagogik, Kompositions- und Musiktheoriepädagogik, Musik- und Bewegungserziehung zu „Musik und darstellende Kunst“ (ISCED 0215),
    3. c) Informatikdidaktik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610) und
    4. d) Wirtschaftspädagogik zu „Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert“ (ISCED 0410).
    1. Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (0114) entfällt in der Zuordnung nach Disziplinengruppen gänzlich.“

16. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3

zu § 20 Abs. 8

Bewertung der Lehre

Sämtliche Lehrveranstaltungen sind nach ihrem gesamten, personenbezogenen Zeitaufwand pro Lehreinheit auf Basis einer Semesterstunde zu bewerten und einer der nachfolgenden fünf KLR-Lehrveranstaltungskategorien zuzuordnen. Die Dauer einer Lehreinheit beträgt 45 Minuten.

Bei der Bewertung des zeitlichen Ressourcenaufwandes für die einzelne Lehrveranstaltung sind folgende Leistungen zu berücksichtigen:

  1. Vorbereitung auf die Lehrveranstaltung,
  2. Nachbereitung der Lehrveranstaltung,
  3. Betreuung der Studierenden während der Lehrveranstaltung,
  4. Abnahme von Prüfungen über die Lehrveranstaltung,
  5. Mitwirkung an Evaluierungsmaßnahmen sowie die mit der Durchführung der Lehraufgaben verbundene Verwaltungstätigkeit.

Darüber hinaus können bei der Bewertung des zeitlichen Ressourcenaufwands für einzelne Lehrveranstaltungen folgende Kriterien zur Anwendung kommen:

  1. das Lehrformat,
  2. der Prüfungsmodus,
  3. Anzahl der Prüfungsereignisse,
  4. die Anzahl der Studierenden,
  5. Umfang der Evaluierungsmaßnahme,
  6. curriculare Vorgaben.

KLR-Lehrveranstaltungs-kategorie

Aufwand in Minuten pro Lehreinheit

Durchschnittlicher Normzeitaufwand in Minuten pro Lehreinheit

Beschreibung

LV-Kat. 1

180 - 160

170

höchster personenbezogener Zeitaufwand; es handelt sich beispielsweise um selbstständige forschungsgeleitete Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach

LV-Kat. 2

159 - 140

150

mittlerer personenbezogener Zeitaufwand durch geringere Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrende; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach mit nur z.T. etablierten Lehrkonzepten bzw. Lehrinhalten oder verschränkte Lehrformate mit einem niedrigen Anteil an übungs-/praxisorientiertem Unterricht

LV-Kat. 3

139 - 120

130

mittlerer personenbezogener Zeitaufwand durch geringere Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrende; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach mit im Wesentlichen etablierten Lehrkonzepten bzw. Lehrinhalten oder verschränkte Lehrformate mit einem Anteil an übungs-/praxisorientiertem Unterricht

LV-Kat. 4

119 - 100

110

mittlerer personenbezogener Zeitaufwand durch geringere Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrende; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach mit weitestgehend etablierten Lehrkonzepten bzw. Lehrinhalten oder verschränkte Lehrformate mit hohem Anteil an übungs-/praxisorientiertem Unterricht

LV-Kat. 5

99 - 90

95

geringer personenbezogener Zeitaufwand mit geringen Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrenden; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem oder praktischen Fach, in dem der Lehrende überwiegend anleitende und kontrollierende Tätigkeit ausübt

Faßmann

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