104. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) geändert wird
Aufgrund des § 16 Abs. 2a des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), BGBl. II Nr. 69/2017, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Anlage 2 folgender Eintrag eingefügt:
„Anlage 3: Bewertung der Lehre“
2. In § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 3 bis 10“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 3 bis 11“ ersetzt.
3. In § 16 Abs. 2 Z 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „sofern nicht Z 3 oder 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „sofern nicht Z 3, 4 oder 5“ ersetzt.
4. In § 16 Abs. 2 erhalten die Z 4 bis 10 die Ziffernbezeichnungen „5“ bis „11“; nach der Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:
- „4. sonstige nichtwirtschaftliche Forschung/EEK aus Drittmitteln pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,“
5. In § 17 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „Dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 3“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Den Kostenträgern gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 4“ ersetzt.
6. In § 17 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 9“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 10“ ersetzt.
7. In § 19 werden die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 10“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 11“ sowie die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 1 bis 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 1 bis 9“ ersetzt.
8. In § 20 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 7 (sonstige wirtschaftliche Leistungen) und 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 8 (sonstige wirtschaftliche Leistungen) und 9“ ersetzt.
9. § 20 Abs. 8 lautet:
„(8) Bei der Überprüfung der Qualität der Leistungszeitanteile für Lehre und Ausbildung sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 6 und 7 sind die Regeln zur Bewertung der Lehre gemäß Anlage 3 zu berücksichtigen. Die Überprüfung der Leistungszeitanteile sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 6 und 7 hat anhand des durchschnittlichen Normzeitaufwandes pro Lehreinheit je KLR-Lehrveranstaltungskategorie gemäß Anlage 3 zu erfolgen.“
10. In § 22 Abs. 1 erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
11. In § 22 Abs. 1 zweiter Satz werden die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 10“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 11“ sowie die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 1 bis 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Abs. 2 Z 1 bis 9“ ersetzt.
12. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 2 Z 4 bis 11, § 17 Abs. 2 und 3, § 19, § 20 Abs. 5 und 8, § 22 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 23 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2019, treten mit 1. März 2019 in Kraft.“
13. In Anlage 2 wird in der Tabelle ISCED-F-2013/KLR-Disziplinengruppe in der Z 0114 betreffenden Zeile die Wort- und Zeichenfolge „Zuordnung nach Stammfächern**)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Zuordnung gemäß Fußnote**)“ ersetzt.
14. In Anlage 2 lautet in der Tabelle ISCED-F-2013/KLR-Disziplinengruppe die Z 0232 betreffende Zeile:
„
0232 | Literatur und Linguistik | 4 | Geisteswissenschaften |
„
15. In Anlage 2 lautet in der Tabelle ISCED-F-2013/KLR-Disziplinengruppe die Fußnote zu **):
„**) Für die Zuordnung des ISCED-Studienfeldes „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (ISCED 0114) zu den Disziplinengruppen gilt Folgendes:
- 1. Die Studien werden im Falle von Lehramtsstudien anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet.
- 2. Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden anhand inhaltlicher Kriterien zugeordnet, insbesondere aber wie folgt:
- a) Berufsgrundbildung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
- b) Berufsorientierung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
- c) Burgenlandkroatisch/Kroatisch zu „Spracherwerb“ (ISCED 0231),
- d) Darstellende Geometrie zu „Mathematik“ (ISCED 0541),
- e) Mediengestaltung zu „Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion“ (ISCED 0211),
- f) Psychologie und Philosophie zu „Psychologie“ (ISCED 0313),
- g) Biologie und Umweltkunde zu „Biologie“ (ISCED 0511) und
- h) Informatik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610).
- Spezialisierungen anstelle eines Unterrichtfachs sind der „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111) zuzuordnen.
- 3. Die bildnerischen Unterrichtsfächer werden der „Bildenden Kunst“ (ISCED 0213) und die Unterrichtsfächer Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der „Musik und darstellenden Kunst“ (ISCED 0215) zugeordnet.
- 4. Die weiteren ISCED 0114 zugeordneten Studien, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet:
- a) Islamische Religionspädagogik, Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik zu „Religion und Theologie“ (ISCED 0221),
- b) Instrumental(Gesangs)pädagogik, Kompositions- und Musiktheoriepädagogik, Musik- und Bewegungserziehung zu „Musik und darstellende Kunst“ (ISCED 0215),
- c) Informatikdidaktik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610) und
- d) Wirtschaftspädagogik zu „Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert“ (ISCED 0410).
- Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (0114) entfällt in der Zuordnung nach Disziplinengruppen gänzlich.“
16. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:
„Anlage 3
zu § 20 Abs. 8
Bewertung der Lehre
Sämtliche Lehrveranstaltungen sind nach ihrem gesamten, personenbezogenen Zeitaufwand pro Lehreinheit auf Basis einer Semesterstunde zu bewerten und einer der nachfolgenden fünf KLR-Lehrveranstaltungskategorien zuzuordnen. Die Dauer einer Lehreinheit beträgt 45 Minuten.
Bei der Bewertung des zeitlichen Ressourcenaufwandes für die einzelne Lehrveranstaltung sind folgende Leistungen zu berücksichtigen:
- — Vorbereitung auf die Lehrveranstaltung,
- — Nachbereitung der Lehrveranstaltung,
- — Betreuung der Studierenden während der Lehrveranstaltung,
- — Abnahme von Prüfungen über die Lehrveranstaltung,
- — Mitwirkung an Evaluierungsmaßnahmen sowie die mit der Durchführung der Lehraufgaben verbundene Verwaltungstätigkeit.
Darüber hinaus können bei der Bewertung des zeitlichen Ressourcenaufwands für einzelne Lehrveranstaltungen folgende Kriterien zur Anwendung kommen:
- — das Lehrformat,
- — der Prüfungsmodus,
- — Anzahl der Prüfungsereignisse,
- — die Anzahl der Studierenden,
- — Umfang der Evaluierungsmaßnahme,
- — curriculare Vorgaben.
KLR-Lehrveranstaltungs-kategorie | Aufwand in Minuten pro Lehreinheit | Durchschnittlicher Normzeitaufwand in Minuten pro Lehreinheit | Beschreibung |
LV-Kat. 1 | 180 - 160 | 170 | höchster personenbezogener Zeitaufwand; es handelt sich beispielsweise um selbstständige forschungsgeleitete Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach |
LV-Kat. 2 | 159 - 140 | 150 | mittlerer personenbezogener Zeitaufwand durch geringere Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrende; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach mit nur z.T. etablierten Lehrkonzepten bzw. Lehrinhalten oder verschränkte Lehrformate mit einem niedrigen Anteil an übungs-/praxisorientiertem Unterricht |
LV-Kat. 3 | 139 - 120 | 130 | mittlerer personenbezogener Zeitaufwand durch geringere Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrende; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach mit im Wesentlichen etablierten Lehrkonzepten bzw. Lehrinhalten oder verschränkte Lehrformate mit einem Anteil an übungs-/praxisorientiertem Unterricht |
LV-Kat. 4 | 119 - 100 | 110 | mittlerer personenbezogener Zeitaufwand durch geringere Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrende; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach mit weitestgehend etablierten Lehrkonzepten bzw. Lehrinhalten oder verschränkte Lehrformate mit hohem Anteil an übungs-/praxisorientiertem Unterricht |
LV-Kat. 5 | 99 - 90 | 95 | geringer personenbezogener Zeitaufwand mit geringen Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrenden; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem oder praktischen Fach, in dem der Lehrende überwiegend anleitende und kontrollierende Tätigkeit ausübt |
„
Faßmann
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