103. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2019-2020 im Bereich der Voestbrücke im Zuge der A 7 Mühlkreis Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Voestbrücke 2c)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden - bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Freistadt - folgende Abschnitte der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:
- 1. für die Fahrtrichtung Linz der Abschnitt zwischen km 12,37 und km 11,29 und
- 2. für die Fahrtrichtung Freistadt der Abschnitt zwischen km 11,30 und km 12,36.
§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
Hofer
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