86. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. III Nr. 136/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 43/2013) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: | |
Irland | 9. April 2019 | |
Serbien | 3. September 2015 | |
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben diese Staaten folgende Vorbehalte erklärt:
Irland:
Unter Berücksichtigung
- – des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik Irlands;
- – der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens, die vorsehen, dass die Truppen eines Vertragsstaates dieses Übereinkommens durch Vereinbarung in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates entsandt und dort aufgenommen werden können, und dass einer solchen Vereinbarung der Empfangsstaat zustimmen muss;
- – des Verbots gemäß der Verfassung Irlands des Unterhalts der Streitkräfte eines anderen Staates;
Irland wird für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens kein Empfangsstaat sein, und die Anwendung insbesondere von Art. 3, 4, 5, 6 und 7 des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen wird sich dementsprechend nicht ergeben.
Serbien:
Die Anerkennung der Gerichtsbarkeit durch Militärbehörden des Entsendestaates in Übereinstimmung mit Art. VII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen durch die Republik Serbien bezieht sich nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch Gerichte des Entsendestaates auf dem Hoheitsgebiet der Republik Serbien.
Die Republik Serbien wird Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige den Behörden des Entsendestaates in Übereinstimmung mit Art. VII Abs. 5 lit. a dieses
Abkommens unter der Bedingung übergeben, dass die Todesstrafe seitens des Entsendestaates nicht verhängt werden kann, wenn Strafgerichtsbarkeit gemäß Art. VII dieses Abkommens ausgeübt wird.
Bierlein
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