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BGBl III 63/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

63. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

63. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) hat die Türkei11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO einsehbar unter:
http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=31038&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html
am 2. November 2017 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. III Nr. 34/2007, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 216/2016) hinterlegt und dabei Vorbehalte erklärt sowie Erklärungen abgegeben.

Kurz

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