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BGBl III 52/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

52. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

52. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Demokratische Volksrepublik Korea am 27. März 2019 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 3/2018) hinterlegt und dabei gemäß Art. 96 des Übereinkommens erklärt, dass keine Bestimmung der Art. 11 und 29 dieses Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung eine andere als die schriftliche Form gestattet, gegenüber einer Partei angewendet wird, die ihre Niederlassung im Hoheitsgebiet der Demokratischen Volksrepublik Korea hat.

Kurz

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