34. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Berichtigung der authentischen deutschen Sprachfassung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Nach einem Berichtigungsprotokoll des Depositärs des Abkommens, des Generalsekretariates des Rates der Europäischen Union, vom 22. August 2018 ist der unter BGBl. III Nr. 73/2015 kundgemachte Wortlaut der authentischen deutschen Sprachfassung des am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits wie folgt berichtigt worden:
Protokoll 7 Anhang II Anlage 1 Teil B (In Bosnien und Herzegowina), Titel A) Weine mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, Untertitel Anbaugebiet/Teilgebiet, erster Eintrag:
Anstatt:
“Middle Neretva“
muss es heißen:
“Srednja Neretva“.
Kurz
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