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BGBl III 23/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

23. Kundmachung: Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung
[CELEX-Nr.: 32018L1846 ]

23. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 15. Oktober 2018, C.N.489.2018.TREATIES-XI.D.6, und vom 11. Dezember 2018, C.N.583.2018.TREATIES-XI.D.6, wurden Änderungen an der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung (BGBl. III Nr. 67/2008, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 79/2017) gemäß Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens angenommen und sind für alle Vertragsparteien mit 1. Jänner 2019 in Kraft getreten.

Laut weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 10. Jänner 2019, C.N.636.2018.TREATIES-XI.D.6 und C.N.637.2018.TREATIES-XI.D.6, wurden Korrekturen an der dem ADN beigefügten Verordnung von den Vertragsparteien angenommen.

Die Änderungen einschließlich der Korrekturen an der dem ADN beigefügten Verordnung lauten wie folgt:

[Änderungen an der deutschsprachigen Übersetzung der Verordnung, siehe Anlagen]

[Änderungen der Verordnung in französischer Sprache (authentischer Wortlaut), siehe Anlagen]

Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie (EU) 2018/1846 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 299 vom 26.11.2018 S. 58 bis 59, hinsichtlich des Anhangs III.1 umgesetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Kurz

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