16. Durchführungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
[Durchführungsvereinbarung in deutscher Sprache, siehe Anlage]
Die Durchführungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Februar 2019 in Kraft.
Anlage 1
Kurz
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