15. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Neuseeland am 17. Dezember 2018 seine Beitrittsurkunde zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (BGBl. Nr. 104/1984 idF BGBl. Nr. 315/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 104/2016) hinterlegt und erklärt, dass sich der Beitritt Neuseelands zu diesem Vertrag nicht auf Tokelau erstreckt.
Kurz
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)