148. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien am 30. August 2019 seine Ratifikationsurkunde zum Dritten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. III Nr. 70/2015, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 66/2019) hinterlegt und dabei die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
„Die Italienische Republik erklärt gemäß Art. 4 Abs. 5 des Dritten Zusatzprotokolls, dass die Zustimmung und der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität, in den Fällen des Abs. 5 und unter Einhaltung der italienischen Strafprozessordnung in ihrer aktuellen Fassung, widerrufen werden können.
Die Italienische Republik erklärt gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b, dass der in Art. 14 des Übereinkommens festgelegte Grundsatz der Spezialität nicht zur Anwendung kommt, wenn die ausgelieferte Person ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.“
Bierlein
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