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BGBl III 128/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVI AB 510 S. 86 . BR: AB 10204 S. 896 .)

128. Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Republik der Philippinen zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

128.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Republik der Philippinen zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

OBJECTION

The Republic of the Philippines has declared its accession to the Hague Convention Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents of 5 October 1961. The Republic of Austria raises an objection to the accession of the Republic of the Philippines with reference to Article 12, paragraph 2, of the Convention.

(Übersetzung)

EINSPRUCH

Die Republik der Philippinen hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 116/2019. vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik der Philippinen.

Der Einspruch22 Für Einsprüche anderer Staaten gegen den Beitritt der Republik der Philippinen zum Haager Beglaubigungsübereinkommen siehe Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter
http://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1398&disp=type
der Republik Österreich wurde am 5. März 2019 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen nicht in Kraft.

Bierlein

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