128. Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Republik der Philippinen zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
128.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Republik der Philippinen zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
OBJECTION
The Republic of the Philippines has declared its accession to the Hague Convention Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents of 5 October 1961. The Republic of Austria raises an objection to the accession of the Republic of the Philippines with reference to Article 12, paragraph 2, of the Convention.
(Übersetzung)
EINSPRUCH
Die Republik der Philippinen hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung1 vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik der Philippinen.
Der Einspruch2 der Republik Österreich wurde am 5. März 2019 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen nicht in Kraft.
Bierlein
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)