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BGBl III 111/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

111. Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich

111. Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich

Der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein und das Flieger- und Fahrzeugmuseum Altenrhein (FFA Museum) weihen am 20. und 21. Juli 2019 gemeinsam ihr umgebautes und renoviertes FFA Museum ein. Im Hinblick auf diese Eröffnungsfeier stellte der Flugplatz den Antrag zur Erteilung einer einmaligen Ausnahmebewilligung von der Ressortvereinbarung vom 19. März 199211 Kundgemacht in BGBl. Nr. 172/1992 idF BGBl. III Nr. 33/2010, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 147/2017. zur Durchführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze (sog. Verwaltungsvereinbarung):

1. Tageslärmpunkte

  1. Die nach Ziffer 2.2. der Verwaltungsvereinbarung festgelegte Tages-Lärmbegrenzung darf für die zur Durchführung der Eröffnungsfeier des FFA-Museums erforderlichen Flugbewegungen vom 20. und 21. Juli 2019 überschritten werden. Die jeweils über der Grenze von 100 000 Tageslärmpunkten verbrauchten Tageslärmpunkte sind innerhalb von 30 Tagen auszugleichen (floating).

2. Berichterstattung

  1. Nach Ziffer 2.2.2. der Ressortvereinbarung ist dem Amt der Vorarlberger Landesregierung ein Bericht über die Einhaltung der Tages-Lärmbegrenzung vorzulegen.

3. Spitzenpegelbegrenzung

  1. Von Ziffer 2.3 der Ressortvereinbarung werden folgende Abweichungen beansprucht:
    1. - Verwendung des Flugplatzes nur zu Wartungszwecken;
    2. - maximal 20 Flugbewegungen pro Jahr;
    3. - keine Verwendung des österreichischen Luftraumes.
  2. Die vor Ort vom österreichischen Lärmbeobachter gemessenen Lärmpunkte müssen innerhalb eines Monats ausgeglichen werden (floating).

4. Weitere Ausnahmen von der Ressortvereinbarung werden keine gewährt.

Die Vorsteherin des Eidgenössischen

Departements für Umwelt, Verkehr,

Energie und Kommunikation

Der Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie der

Republik Österreich

  

Sommaruga

Reichhardt

  

Bern, den 4. Juli 2019

Wien, den 9. Juli 2019

Bierlein

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