78. Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Postmarktgesetz, das Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003
Artikel 2 Änderung des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes
Artikel 3 Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes 1998
Artikel 4 Änderung des Postmarktgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des KommAustria-Gesetzes
Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003
Das Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2018, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
„a) Nach der Wortfolge „§ 13c Gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ wird die Wortfolge „§ 13d Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung“ eingefügt.
b) Nach dem Eintrag „§ 17 Dienstequalität“ werden die Einträge „§ 17a Begleitmaßnahmen zur Sicherstellung des offenen Internets“ und „§ 17b Leistungsüberprüfungsmechanismus“ eingefügt.
c) Die Einträge „§ 76 Typenzulassung von Funkanlagen“ und „§ 77 Kennzeichnung“ entfallen.
d) Nach der Wortfolge „§ 78 Verwendung“ werden die Wortfolgen „9a. Abschnitt“, „Verwendung von Amateurfunkstellen“, „§ 78a Berechtigungsumfang“, „§ 78b Nachrichteninhalt“, „§ 78c Not- und Katastrophenfunkverkehr“, „§ 78d Rufzeichen“, „§ 78e Rufzeichenliste“, „§ 78f Mitbenützung“, „§ 78g Funktagebuch“, „§ 78h Sicherungsmaßnahmen“, „9b. Abschnitt“, „Amateurfunkprüfungszeugnisse“, „§ 78i Voraussetzungen für die Ausstellung“, „§ 78j Antrag auf Ausstellung“, „§ 78k Zurückziehung des Antrages“, „§ 78l Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung“, „§ 78m Einrichtung einer Prüfungskommission“ und „§ 78n Anerkennung ausländischer Zeugnisse“ eingefügt.
e) Die Einträge „§ 79 Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung“ und „§ 80 Widerruf einer Zulassung oder Typenzulassung“ entfallen.
f) Nach der Wortfolge „§ 81 Bewilligungsverfahren“ wird die Wortfolge „§ 81a Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen“ eingefügt.
g) Nach der Wortfolge „§ 83 Erteilung der Bewilligung“ werden die Wortfolgen „§ 83a Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung“, „§ 83b Erteilung der Amateurfunkbewilligung“ und „§ 83c Sonderrufzeichen“ eingefügt.
h) Nach der Wortfolge „§ 89 Einstellung des Betriebes“ wird die Wortfolge „§ 89a Kontrollgeräte im Amateurfunk“ eingefügt.
i) Der Eintrag „§ 100 Entgeltnachweis“ wird durch den Eintrag „§ 100 Rechnung und Einzelentgeltnachweis“ ersetzt.
j) Nach der Wortfolge „§ 102 Andere Standortdaten als Verkehrsdaten“ werden die Wortfolgen „§ 102a Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten zu Auskunftszwecken an Strafverfolgungs-, Finanzstraf- und Sicherheitsbehörden“ und „§ 102b Durchlaufstelle - Grundstruktur“ eingefügt.
k) Die Wortfolge „§ 102c Datensicherheit, Protokollierung und Statistik“ wird durch die Wortfolge „§ 102c Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle - Auftraggeber und Durchführung“ ersetzt.“
2. Nach § 1 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c eingefügt:
„(2c) Dieses Bundesgesetz regelt auch den Amateurfunkdienst.“
3. In § 1 Abs. 4 wird das Wort „und“ nach Z 6 durch einen Bestrich ersetzt, der Punkt nach § 1 Abs. 4 Z 7 wird durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
- „8. Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen, ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2008 S.20.“
4. Nach § 3 Z 9a wird folgende Z 9b eingefügt:
- „9b. „Breitbandversorgung“ die für einen Nutzer verfügbare Datenübertragungsgeschwindigkeit anhand folgender Geschwindigkeits-Kategorien: die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen;“
4a. § 3 Z 26 lautet:
- „26. „Netzbereitsteller“ ein Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinn des Z 2 und Z 17, oder ein Unternehmen bzw. Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, das bzw. die eine physische Infrastruktur, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für Erdöl, Gas, Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung), Fernwärme, Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) bereitzustellen oder das eine Seilbahninfrastruktur (§ 7f Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003) betreibt;“
5. In § 3 wird die Z 35 durch folgende Z 35 bis 44 ersetzt:
- „35. „Antennentragemasten“ Masten oder sonstige Baulichkeiten, die zu dem Zweck errichtet wurden oder tatsächlich dazu verwendet werden, um Antennen, das sind jene Teile einer Funkanlage, die unmittelbar zur Abstrahlung oder zum Empfang von elektromagnetischen Wellen dienen, zu tragen; nicht als Antennentragemasten gelten die Befestigungen von Kleinantennen;
- 36. „Kleinantennen“ Funkanlagen, die den Formfaktor von 0,03 m3 nicht überschreiten;
- 37. „Amateurfunkdienst“ einen technisch-experimentellen Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander, für die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr und für technische Studien betrieben wird;
- 38. „Funkamateur“ eine natürliche Person, welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und die sich mit der Funktechnik und dem Funkbetrieb aus persönlicher Neigung oder im Rahmen einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation, jedoch nicht in Verfolgung anderer, insbesondere wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, befasst;
- 39. „Amateurfunkstelle“ einen oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforderlich sind und die einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiesenen Frequenzbereiche erfasst, auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen;
- 40. „Stationsverantwortlicher“ ein Funkamateur, der von einem Amateurfunkverein oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation namhaft gemacht wird und die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich ist;
- 41. „Klubfunkstelle“ die Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation;
- 42. „Bakensender“ eine automatische Amateurfunksendeanlage, die an einem festen Standort errichtet und betrieben wird, ihre technischen und betrieblichen Merkmale ständig wiederkehrend aussendet und Zwecken der Frequenzmessung und der Erforschung der Funkausbreitungsbedingungen dient;
- 43. „Relaisfunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient;
- 44. „Remotefunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die von einem Funkamateur fernbedient wird.“
6. Nach § 5 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
- „3a. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und der erforderlichen Zuleitungen,“
7. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „Z 1, 2 und 3“ durch das Zitat „Z 1, 2, 3 und 3a“ ersetzt.
8. In § 5 Abs. 2 wird das Zitat „Z 1, 2 oder 3“ durch das Zitat „Z 1, 2, 3 und 3a“ ersetzt.
9. In § 5 Abs. 4 wird nach dem Wort „Leitungsrechte“ die Wortfolge „ausgenommen das Leitungsrecht nach Abs. 1 Z 3a,“ eingefügt.
10. In § 5 Abs. 5 wird nach dem Zitat „Abs. 4“ die Wortfolge „oder Abs. 6“ eingefügt.
11. Nach § 5 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, das Leitungsrecht nach Abs. 1 Z 3a an Objekten in Anspruch zu nehmen, die ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehen und die nicht öffentliches Gut im Sinn von Abs. 3 darstellen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn
- 1. die widmungsgemäße Verwendung der Objekte und Liegenschaften durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
- 2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach § 8 Abs. 1, 1c oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(7) Dem Eigentümer einer ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehenden und nicht öffentliches Gut im Sinn von Abs. 3 darstellenden Liegenschaft oder eines solchen Objektes, auf welcher ein Antennentragemast im Sinne des § 3 Z 35 errichtet wurde oder für welche ein Leitungsrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 auf vertraglicher Grundlage eingeräumt wurde, ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
(8) Die Regulierungsbehörde hat für die der Wertminderung von Liegenschaften oder Objekten entsprechenden Abgeltungen nach Abs. 5 und Abs. 7 getrennt nach Infrastrukturtypen sowie nach Art und Lage der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Objekts durch Verordnung Richtsätze festzulegen. Bei Erlassung der Verordnung nach diesem Absatz hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des § 1 zu berücksichtigen. Die Verordnung nach diesem Absatz ist binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 78/2018 zu erlassen und regelmäßig zu überprüfen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
12. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Werden Leitungsrechte in den nicht in Abs. 1 geregelten Fällen in Anspruch genommen, so hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer der Liegenschaft oder des Objekts das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß § 5 Abs. 5 anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.“
13. In § 6 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 3 oder Abs. 4“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 6“ ersetzt.
14. In § 6 Abs. 4 wird das Zitat „§ 5“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 3 oder Abs. 4“ ersetzt.
15. § 6a Abs. 1 lautet:
„(1) Netzbereitsteller, die Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder ausführen, müssen anderen Netzbereitstellern auf Nachfrage (Abs. 3) ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten abgeben, soferne eine der beteiligten Parteien als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation plant oder ausführt. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Koordinierung der Bauarbeiten zu ermöglichen und zu erleichtern. Die mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbundenen Kosten sind in angemessenem Verhältnis aufzuteilen.“
16. In § 6a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ ,vorbehaltlich Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz“.
17. Der Punkt nach § 6a Abs. 2 lit. d wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e angefügt:
„e) wenn die nachgefragte Koordinierung dem die Bauarbeiten planenden oder ausführenden Netzbereitsteller wirtschaftlich unzumutbar oder insbesondere technisch unvertretbar ist.“
18. In § 6a Abs. 4 entfällt die Wortfolge „Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze oder“.
19. In § 6a Abs. 5 wird nach dem Wort „Bauarbeiten“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ eingefügt.
20. Nach § 6b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Netzbereitsteller sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 13a Abs. 4 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes für den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 6a prüfen zu können.“
21. In § 6b Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 oder Abs. 1a“ und der Ausdruck „(Abs. 5)“ durch den Ausdruck „(Abs. 4)“ ersetzt.
22. In § 6b Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 oder Abs. 1a“ ersetzt.
23. In § 6b Abs. 6 entfällt die Wortfolge „Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze oder“.
24. In § 9a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 13a Abs. 2 letzter Satz“ durch den Ausdruck „§ 13a Abs. 3“ ersetzt.
25 In § 10 Abs. 2 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 3a“ ersetzt.
26. § 13a Abs. 1 bis 7 lauten:
„§ 13a. (1) Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bis längstens 1. Jänner 2017 eine zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten einzurichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, der Regulierungsbehörde Mindestinformationen im Sinne des Abs. 3 bis 5, die ihm von Förderungswerbern im Zusammenhang mit der Vergabe und Abwicklung von Förderungen des Ausbaus von Kommunikationsinfrastruktur gemeldet werden, zugänglich zu machen. Diese Daten und andere freiwillig gemeldete Daten dürfen von der Regulierungsbehörde in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten gemäß § 13a gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen gemäß §§ 6b, 9a und 13a Abs. 5a einbezogen werden.
(3) Netzbereitsteller haben der Regulierungsbehörde die bei ihnen in elektronischer Form vorliegenden Informationen über für Kommunikationslinien nutzbare Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen wie beispielsweise Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Rohre, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen einschließlich physischer Infrastruktur gemäß § 3 Z 29 ehestmöglich, längstens bis 31. Juli 2016, zugänglich zu machen. Diese Informationen haben den Standort und die Leitungswege, die Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, sowie einen Ansprechpartner (Mindestinformationen) zu umfassen. Netzbereitsteller, die über Informationen in nicht elektronischer Form betreffend für Kommunikationslinien nutzbare Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen verfügen, haben diese der Regulierungsbehörde bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, nachfolgend jeweils zum Quartalsende, in elektronischer Form zugänglich zu machen. Netzbereitsteller können bei der Meldung jene Standorte und Leitungswege bezeichnen, bei denen durch die Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.
(4) Netzbereitsteller, die Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen direkt oder indirekt planen, haben der Regulierungsbehörde, wenn in den nächsten sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer Genehmigung vorgesehen ist, als Mindestinformationen über diese Bauarbeiten den Standort und die Art der Arbeiten, die betroffenen Netzkomponenten, den geplanten Beginn und die geplante Dauer der Bauarbeiten sowie einen Ansprechpartner zugänglich zu machen oder sie darüber zu informieren, wo die beantragten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden. Netzbereitsteller können bei der Meldung jene Netzkomponenten bezeichnen, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.
(5) Die nach Abs. 3 bis 4 Verpflichteten haben Aktualisierungen und alle neuen Elemente der genannten Infrastrukturen, die bei ihnen in elektronischer Form verfügbar werden, der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Verfügbarkeit der Information jeweils zum Ende eines Quartals zugänglich zu machen. Die Regulierungsbehörde kann diese Frist über begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren. § 13a Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5a) Netzbereitsteller, die gemäß Abs. 3 bis 5 verpflichtet sind, der Regulierungsbehörde Informationen zugänglich zu machen, sind berechtigt, eine aktuelle Liste mit der Identität der Netzbereitsteller, die gemäß Abs. 4 Bauarbeiten in einem bestimmten Gebiet gemeldet haben, sowie den Zeitraum der Bauarbeiten in Listenform einzusehen.
(6) Die Regulierungsbehörde schützt die ihr nach Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik vor dem Zugriff Unberechtigter. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, aus den ihr nach Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Daten statistische Auswertungen zu erstellen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Veröffentlichung dieser Statistiken Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.
(6a) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Regulierungsbehörde von ihm für Zwecke der Abwicklung von zweckgebundenen Zuwendungen gemäß § 4a Bevollmächtigte namhaft machen, die berechtigt sind, in die der Regulierungsbehörde nach Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Mindestinformationen Einsicht zu nehmen. Ausgenommen von dieser Berechtigung zur Einsichtnahme sind Informationen über Netzkomponenten, die nach § 13a Abs. 3 letzter Satz oder nach § 13a Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden.
(7) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang, Struktur und Datenformat der ihr nach Abs. 2 bis 5 zugänglich zu machenden Informationen und über die Abfrage dieser Daten gemäß den §§ 6b und 9a sowie die Einsichtnahme nach Abs. 5a und 6a festzulegen. Dabei hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des § 1, insbesondere dessen Abs. 2b, sowie die Bestimmung des § 125 zu berücksichtigen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
27. Nach § 13c wird folgender § 13d samt Überschrift eingefügt:
„Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung
§ 13d. (1) Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2018 eine zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung einzurichten, zu führen, regelmäßig zu aktualisieren und Informationen zur Breitbandversorgung in geeigneter Form öffentlich zur Verfügung zu stellen. Zur Verifizierung der ihr in Bezug auf die Breitbandversorgung gelieferten Daten wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, einen Abgleich mit den bei ihr vorhandenen Daten aus der Kommunikationserhebungsverordnung, aus den im Rahmen von Marktanalyseverfahren durchgeführten Betreiberabfragen sowie aus den gemäß § 13a Abs. 3 gelieferten Daten vorzunehmen. Um der Öffentlichkeit Informationen zur Breitbandversorgung zur Verfügung zu stellen, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, die bei ihr diesbezüglich vorhandenen Informationen aus der Kommunikationserhebungsverordnung, aus den im Rahmen von Marktanalyseverfahren durchgeführten Betreiberabfragen, aus den im Rahmen der Überprüfung von Versorgungsauflagen gemäß § 55 Abs. 10 Z 2 erhobenen Daten, aus den öffentlich verfügbaren Daten (Open Data) aus den von der Regulierungsbehörde durchgeführten unabhängigen Überprüfungen der Leistungskennwerte gemäß § 17 Abs. 4, aus den angebotenen Instrumenten und Kontrollmöglichkeiten gemäß § 17 Abs. 5 sowie aus dem von der Regulierungsbehörde angebotenen Leistungsüberprüfungsmechanismus für Endnutzer gemäß § 17b sowie aus den gemäß § 13d Abs. 2 übermittelten Informationen zur Erstellung statistischer Berichte und Auswertungen zu verarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Veröffentlichung dieser statistischen Berichte und Auswertungen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.
(2) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde Informationen über die Versorgung von Gebieten mit Breitband in elektronischer Form ehestmöglich, längstens bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2018, nachfolgend jeweils zum Quartalsende, zugänglich zu machen. Diese Informationen haben das jeweilige versorgte Gebiet mit der eingesetzten Technologie, Übertragungsgeschwindigkeiten und Nutzungsgrad zu umfassen. Die Regulierungsbehörde hat mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang und Datenformat der ihr gemäß § 13d zugänglich zu machenden Informationen festzulegen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die nach Abs. 2 Verpflichteten haben Aktualisierungen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Ende eines Quartals für das vorangegangene Quartal zugänglich zu machen. Die Regulierungsbehörde kann diese Frist über begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.
(4) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, die ihr nach Abs. 2 und 3 zugänglich gemachten Informationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung zu stellen.“
28. § 16 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern, über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Schnittstellenbeschreibungen von Telekommunikationsendeinrichtungen, die keine Funkanlagen sind, sowie § 15 bleiben unberührt.“
29. § 16 Abs. 2 Z 4 lautet:
- „4. Einhaltung der gemäß Abs. 3 veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen“
30. § 16 Abs. 3 bis 3b lauten:
„(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
- 1. die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
- 2. alle aktualisierten Spezifikationen sowie
- 3. jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
zu veröffentlichen.
(3a) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung in einer solchen Form festzusetzen, dass es Herstellern von Telekommunikationsendeinrichtungen ermöglicht wird, schnittstellenkonforme Telekommunikationsendeinrichtungen auf dem Markt bereitzustellen.
(3b) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.“
31. In § 16a Abs. 12 entfällt das Zitat „ , BGBl. I Nr. 165/1999,“.
32. Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b samt Überschriften eingefügt:
„Begleitmaßnahmen zur Sicherstellung des offenen Internets
§ 17a. (1) Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation im Sinn von Art. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABl. Nr. L 310 vom 26.11.2015 S.1, mit Verordnung Anforderungen an technische Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstequalität und sonstige geeignete und erforderliche Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 festlegen. Sie hat dabei auf die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten im Sinn von Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt, Bedacht zu nehmen.
(2) Sofern durch eine Maßnahme nach Abs. 1
- 1. elektronische Audiomedien und elektronische audiovisuelle Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, BGBl. Nr. 396/1974, oder
- 2. Zusatzdienste im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001,
betroffen sind, ist das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter öffentlich elektronischer Kommunikation im Sinn von Art. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung den Detailierungsgrad sowie Zeitpläne für die Übermittlung der gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 angeforderten Informationen festlegen.
Leistungsüberprüfungsmechanismus
§ 17b. Die Regulierungsbehörde hat einen Leistungsüberprüfungsmechanismus für Endnutzer anzubieten. Dieser gilt als zertifizierter Überwachungsmechanismus im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 . Dieser Mechanismus hat dem Stand der Technik zu entsprechen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die erzielten Messergebnisse als Anscheinsbeweis für die in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 genannten Ansprüche gelten können. Weiters hat der Mechanismus häufig genutzte Internetzugangstechnologien zu unterstützen. Die Regulierungsbehörde kann Nutzungsbedingungen für diesen Leistungsüberprüfungsmechanismus festlegen, in denen auch ein Kostenbeitrag für die Leistungsüberprüfung vorgesehen werden kann.“
33. § 25 Abs. 3 vierter Satz lautet:
„Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, die infolge einer Entscheidung der Behörde oder auf Grund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages.“
34. Nach § 25 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die Vertragsbedingungen müssen auch die Mindestinhalte nach Art 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 enthalten.“
35. § 25 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von acht Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 widersprechen.“
36. § 25b Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung einzelne Inhalte, den Detaillierungsgrad und die Form der Information gemäß Abs. 1 sowie die erforderlichen Angaben nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 festlegen.“
37. § 29 Abs. 2 lautet:
„(2) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben, unbeschadet des Rechts, Sicherheitssperren zu setzen, ihren Teilnehmern auf Antrag einmal jährlich die entgeltfreie Sperre von Diensten von Drittanbietern oder Datendiensten bereit zu stellen, soweit diese verbrauchsabhängig verrechnet werden. Bei rufnummernadressierten Diensten von Drittanbietern sind von der Sperre alle für Dienste von Drittanbietern gewidmeten Rufnummernbereiche umfasst, soweit diese mit mehr als EUR 0,20 pro Minute oder Event verrechnet werden können. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.“
38. § 52 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen Frequenzbereichen die Zuteilung von Frequenzen samthaft oder bezogen auf bestimmte Frequenznutzungen zahlenmäßig beschränkt wird.“
39. Nach § 52 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Im Frequenznutzungsplan kann auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch mehrere Bescheidadressaten vorgesehen werden. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.“
40. In § 54 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Obersten Fernmeldebehörde“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
41. In § 54 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Oberste Fernmeldebehörde“ durch die Wortfolge „den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
42. Nach § 54 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Die für die Zuteilung zuständige Behörde kann im Rahmen der Frequenzzuteilung auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch einen anderen als den Bescheidadressaten festlegen (Sekundärnutzung). Die dem Bescheidadressaten aus der Zuteilung von Frequenzen erwachsenen Rechte dürfen durch eine solche Sekundärnutzung nicht dauerhaft beschränkt werden.“
43. Nach § 54 Abs. 7 erster Satz wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle einer Festlegung gemäß Abs. 6a können auch Nebenbestimmungen insbesondere zur Verhinderung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs, zur Vermeidung von funktechnischen Störungen, zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen und zur Koordination zwischen Primärnutzer und Sekundärnutzer unter Bedachtnahme auf Abs. 6a letzter Satz aufgenommen werden.“
44. § 55 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Dabei hat sie bei der Planung des Versteigerungsverfahrens die Regelungsziele des § 1 Abs. 2 Z 1, insbesondere den Wettbewerb, sowie die ökonomische Effizienz zu berücksichtigen. Versteigerungsverfahren sind grundsätzlich einfach, verständlich und nachvollziehbar zu gestalten. Dies soll insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass bei Abgabe eines Gebotes weitgehende Gewissheit über die damit maximal zusammenhängende Zahlungsverpflichtung gegeben ist. Die Regulierungsbehörde hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn
- 1. ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder
- 2. ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Dabei sind insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.“
45. § 55 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Nach Durchführung einer Konsultation gemäß § 128 und Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.“
45a. In § 55 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz eingefügt:
„In diesem Fall darf das Mindestgebot höchstens 50 % der Untergrenze des nach dem vorigen Satz ermittelten Marktwertes betragen.“
46. Nach § 55 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass hinsichtlich der zuzuteilenden Frequenzen die Möglichkeit der Sekundärnutzung dieser Frequenzen im Sinn von § 54 Abs. 6a zugelassen werden wird.“
47. Nach § 55 Abs. 12 wird folgender Abs. 12a eingefügt:
„(12a) Kann das Verfahren gemäß § 55 nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass eine zeitlich lückenlose Versorgung mit Telekommunikationsdiensten mit den verfahrungsgegenständlichen Frequenzen sichergestellt und dadurch das öffentliche Wohl gefährdet oder ein schwerer volkswirtschaftlicher Schaden zu befürchten ist oder Nachteile für die Parteien entstehen, kann die Regulierungsbehörde mit Mandatsbescheid entscheiden. Eine solche Zuteilung ist so zu befristen, wie es im Hinblick auf die Umstände des in Rede stehenden Falles angemessen ist.“
48. In § 56 Abs. 4 wird die Wortfolge „von den Fernmeldebüros“ durch die Wortfolge „vom Fernmeldebüro“ ersetzt.
49. Nach § 65 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Anzeigeverpflichtung portierter Rufnummern gemäß Abs. 5 sowie die Erfassung des für die Erreichbarkeit des jeweiligen Teilnehmers verantwortlichen Kommunikationsnetzbetreibers Bedacht zu nehmen. Zweck dieser Datenbank ist insbesondere die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern, die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie Unterstützung bei der Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des § 98.“
50. § 71 Abs. 2 lautet:
„(2) Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen die von einem Betreiber verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst zur Kenntnis gebracht, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Der Aufschub der Fälligkeit endet, wenn nicht binnen drei Monaten ab Erhalt der Antwort des Betreibers auf den Einspruch gemäß Abs. 1 ein Antrag nach § 122 Abs. 1 Z 1 gestellt wird. Unabhängig davon kann der Betreiber den Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Abrechnungsperioden entspricht, sofort fällig stellen.“
51. § 72 samt Überschrift lautet:
„Abschaltung
§ 72. (1) Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht dem Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, BGBl. I Nr. /2017 (FMaG 2016), entsprechende Funkanlagen oder nicht dem Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 106/1993 (ETG 1992), entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.
(2) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 FMaG 2016 bleiben unberührt.
(3) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen des ETG 1992 erfüllen.“
52. § 74 Abs. 1 bis 2e lautet:
„(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig
- 1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder
- 2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder
- 2a. im Rahmen einer gemäß Abs. 2, 2a, 2b oder einer gemäß § 4 zu erteilenden Bewilligung oder
- 3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),
- 4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55,
- 5. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.
(1a) Von Abs. 1 ausgenommen sind
- 1. der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 78f und
- 2. der kurzfristige Betrieb einer Klubfunkstelle im Rahmen einer internationalen Amateurfunkveranstaltung, wenn der Betrieb durch einen Funkamateur unmittelbar beaufsichtigt wird.
(1b) Der Betrieb im Sinn von Abs. 1a Z 2 ist mindestens zwei Wochen vor dessen Beginn schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
(1c) Der Betrieb im Sinn von Abs. 1a Z 2 ist mindestens zwei Wochen vor dessen Beginn schriftlich dem Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzuzeigen.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 3 Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.
(2a) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die im Wege der Übertragung von Signalen die Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters ermöglichen, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit der Vollziehung des § 53 Abs. 3b Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 (SPG), oder mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen. Über Ort und Zeit des Einsatzes dieser Funkanlagen sind Aufzeichnungen zu führen, welche auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser vorzulegen und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren sind.
(2b) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, mit denen ausschließlich ausländisches Staatsgebiet versorgt wird, ist von der zuständigen Behörde zu erteilen. Der Antragsteller hat dazu die ihm von der Regulierungsbehörde des betreffenden Staates erteilte Lizenz vorzulegen. Die Bewilligung darf die darin festgesetzten technischen Parameter nicht überschreiten. Eine Versorgung des österreichischen Staatsgebietes durch eine solche Funkanlage ist unzulässig. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde ist auch zuständig für die diesbezüglichen Frequenzzuteilungen sowie deren Änderungen und deren Widerruf.
(2c) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach Abs. 2 oder Abs. 2a erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig.
(2d) Wurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Abs. 2 und 2a Frequenzen zugeteilt, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, ist die KommAustria zu informieren. Wurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Abs. 2 und 2a Frequenzen im Sinne des § 51 Abs. 3 zugeteilt, ist die Regulierungsbehörde zu informieren.
(2e) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, im Rahmen einer Bewilligung gemäß Abs. 2b ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des § 51 Abs. 3 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.“
53. § 75 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei. § 24 Abs. 3 FMaG 2016 bleibt unberührt.“
54. In § 75 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001,“ durch die Abkürzung „FMaG 2016“ ersetzt.
55. §§ 76 und 77 samt Überschriften entfallen.
56. In § 78 Abs. 2 wird das Zitat „Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999“ durch das Zitat „Datenschutzgesetzes und der DSGVO“ ersetzt.
57. § 78 Abs. 5 lautet:
„(5) Funkanlagen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, sowie Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, dürfen weder mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.“
58. Nach § 78 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nur so betrieben werden, dass keine Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erfolgen.“
59. Nach Abschnitt 9 werden folgende Abschnitte 9a und 9b eingefügt:
„9a. Abschnitt
Verwendung von Amateurfunkstellen
Berechtigungsumfang
§ 78a. (1) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb
- 1. einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,
- 2. von beweglichen Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie
- 3. zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.
(2) Die Amateurfunkbewilligung der Klasse 1 berechtigt zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen.
(3) Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden
- 1. in den dem Amateurfunkdienst und der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenzbereichen,
- 2. mit den für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten,
- 3. mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen Frequenzbereich festgesetzten höchsten zulässigen Leistungsstufe und aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,
- 4. mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und
- 5. wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender oder eine Remotefunkstelle.
(4) Amateurfunkstellen dürfen mit Telekommunikationsnetzen mittels Internettechnologie verbunden werden, wenn die beteiligten Amateurfunkstellen ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden.
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 3 vorsehen.
Nachrichteninhalt
§ 78b. (1) Der gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln und auf folgenden Inhalt zu beschränken:
- 1. Übertragungsversuche,
- 2. technische oder betriebliche Mitteilungen sowie
- 3. Bemerkungen persönlicher Natur oder bildliche Darstellungen, für die wegen ihrer Belanglosigkeit eine Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten billigerweise nicht verlangt werden kann.
(2) Der Funkverkehr darf nur zwischen bewilligten Amateurfunkstellen stattfinden.
(3) Ergibt sich während des Funkverkehrs, dass dieser mit einer Funkstelle aufgenommen wurde, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, so ist die Verbindung sofort abzubrechen.
(4) Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.
(5) Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen jener Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben, ist nicht zulässig. Die Namen dieser Staaten sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Not- und Katastrophenfunkverkehr
§ 78c. (1) Notfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten zwischen einer Funkstelle, die selbst in Not ist oder an einem Notfall beteiligt oder Zeuge des Notfalles ist, und einer oder mehreren Hilfe leistenden Funkstellen. Der Funkamateur ist verpflichtet, über Aufforderung der für den Hilfseinsatz zuständigen Behörden im Rahmen seiner Möglichkeiten Unterstützung bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr zu leisten und hat den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten.
(2) Notfall ist ein Ereignis, bei dem die Sicherheit menschlichen Lebens zumindest gefährdet erscheint.
(3) Katastrophenfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten, die den nationalen oder internationalen Hilfeleistungsverkehr betreffen, zwischen Funkstellen innerhalb eines Katastrophengebietes sowie zwischen einer Funkstelle im Katastrophengebiet und Hilfe leistenden Organisationen.
(4) Katastrophengebiet ist ein geographisches Gebiet, in welchem eine Katastrophe stattgefunden hat, für die Dauer des Katastrophenfalles.
(5) Im Falle von Not- und Katastrophenfunkverkehr sowie bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen entfallen die Beschränkungen der §§ 78a Abs. 4 und 78b Abs. 1 bis 3.
(6) Die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Übung schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
(6a) Die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Übung schriftlich dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.
(7) Bei Empfang eines Notrufes ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufes zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen.
Rufzeichen
§ 78d. (1) Das zugewiesene Rufzeichen ist zu Beginn, vor Beendigung sowie wiederholt während des Funkverkehrs in der jeweils verwendeten Sendeart vollständig auszusenden.
(2) Beim Betrieb einer Klubfunkstelle ist das der Klubfunkstelle zugewiesene Rufzeichen zu verwenden. Mit Zustimmung des Stationsverantwortlichen darf die Klubfunkstelle auch mit dem dem Mitbenützer zugewiesenen Rufzeichen betrieben werden, jedoch nur im Berechtigungsumfang der Bewilligung, mit der es zugewiesen wurde.
Rufzeichenliste
§ 78e. (1) Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind.
(2) In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:
- 1. Name und Vorname des Funkamateurs,
- 2. der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
- 3. das zugeteilte Rufzeichen und
- 4. die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.
(3) Die Eintragung der personenbezogenen Daten (Abs. 2 Z 1 und 2) bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.
(4) Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.
Mitbenützung
§ 78f. (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche können Personen, die die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Mitbenützung der Amateurfunkstelle gestatten.
(2) Der Mitbenützer einer Amateurfunkstelle darf diese nur in jenem Umfang benützen, der sich aus
- 1. der Prüfungskategorie seines Amateurfunkprüfungszeugnisses und
- 2. der Bewilligungsklasse und Leistungsstufe der Amateurfunkbewilligung des Inhabers der Amateurfunkstelle oder der Klubfunkstelle
ergibt.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen.
(4) Der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche bleiben für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Sie haben den Betrieb der Funkstelle ständig und sorgfältig zu überwachen.
Funktagebuch
§ 78g. (1) Ein Funktagebuch ist zu führen
- 1. im Fall von Notfunkverkehr, von Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen,
- 2. über Verlangen der Fernmeldebehörde zur Klärung frequenztechnischer Fragen.
(2) In das Funktagebuch sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.
(3) Bei Notfunkverkehr, bei Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist der vollständige Text der Nachricht aufzuzeichnen.
Sicherungsmaßnahmen
§ 78h. Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.
9b. Abschnitt
Amateurfunkprüfungszeugnisse
Voraussetzungen für die Ausstellung
§ 78i. (1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.
Antrag auf Ausstellung
§ 78j. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist beim Fernmeldebüro schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2. die angestrebte Prüfungskategorie.
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist bei dem Fernmeldebüro, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2. die angestrebte Prüfungskategorie.
Zurückziehung des Antrages
§ 78k. Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, und er nicht glaubhaft macht, dass ihn daran kein Verschulden trifft, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt oder wenn er die Prüfung nicht bestanden hat.
Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung
§ 78l. (1) Die Amateurfunkprüfung umfasst folgende Gegenstände:
- 1. Betrieb und Technik,
- 2. Rechtliche Bestimmungen.
(2) Die schriftlichen Teile der Prüfung können auch automationsunterstützt durchgeführt werden.
(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene Prüfungskategorien sowie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.
(4) Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste Prüfungskategorie abgelegt haben, können eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie ablegen.
Einrichtung einer Prüfungskommission
§ 78m. (1) Die Prüfungskommission ist beim Fernmeldebüro einzurichten.
(1a) Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission einzurichten.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde oder als Prüfer für den Gegenstand Betrieb und Technik ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 78n. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen.“
60. §§ 79 und 80 samt Überschriften entfallen.
61. § 80a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Stellt die Behörde fest, dass die Angaben unvollständig sind, hat sie den Anzeiger aufzufordern, die Anzeige binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist zu verbessern.“
62. Nach § 81 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.“
63. Nach § 81 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Über die Zuteilung von Frequenzen im Rahmen einer Sekundärnutzung im Sinn des § 54 Abs. 6a entscheidet das Fernmeldebüro.“
64. § 81 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Für den Fall, dass die Zuteilung von Frequenzen nicht durch die Regulierungsbehörde erfolgt ist, entscheidet über die Zuteilung unbeschadet des Abs. 3 und des § 74 Abs. 2, 2a und 2b die gemäß § 54 Abs. 3 zuständige Behörde nach den Kriterien des § 54.
(5) Bescheide gemäß § 83 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55 zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß § 83 nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.“
65. Nach § 81 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Falls eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die auf von der Regulierungsbehörde zugeteilten Frequenzen (§ 55) betrieben werden, Auflagen enthält, um im grenznahen Gebiet Störungen ausländischer Funkanlagen zu vermeiden, können durch Vereinbarung der betroffenen Betreiber untereinander diese Auflagen modifiziert werden, soferne damit die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder das Auftreten funktechnischer Störungen zwischen den betroffenen Betreibern verringert wird. Eine derartige Vereinbarung darf keine technischen oder wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen auf Dritte hervorrufen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und kann bei Wegfall der oben genannten Voraussetzungen widerrufen werden. Vor Erteilung dieser Bewilligung sowie vor deren Widerruf ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.“
66. Nach § 81 wird folgender § 81a samt Überschrift eingefügt:
„Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen
§ 81a. (1) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:
- 1. Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
- 2. das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
- 3. den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
- 4. den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle,
- 5. die angestrebte Leistungsstufe,
- 6. die angestrebte Bewilligungsklasse und
- 7. allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.
(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden.
(2a) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 83a Abs. 4 hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.
(3) Antragsteller, die einen Wohnsitz im Inland nicht nachweisen können, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.
(4) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis oder ein gemäß § 78n anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.
(5) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.
(6) Bei einem Antrag betreffend eine Klubfunkstelle, Bakensender, Relaisfunkstelle oder Remotefunkstelle entfallen die Z 5, 6 und 7 des Abs. 1.
(7) Bewilligungsinhaber haben jede Änderung ihres Namens oder der Anschrift binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro bekannt zu geben.
(7a) Bewilligungsinhaber haben jede Änderung ihres Namens oder der Anschrift binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro, das die Bewilligung erteilt hat, bekannt zu geben.
(8) Falls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat er binnen zwei Wochen beim Fernmeldebüro einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.
(8a) Falls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat er binnen zwei Wochen bei dem Fernmeldebüro, das die Bewilligung erteilt hat, einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.
(9) Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind dem Fernmeldebüro binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen.
(9a) Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind dem Fernmeldebüro, das die Bewilligung erteilt hat, binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen.
(10) Wird entgegen Abs. 3 ein Zustellbevollmächtigter nicht namhaft gemacht oder wird die in Abs. 3 genannte Anzeige unterlassen, kann das Fernmeldebüro bis zur Namhaftmachung oder neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Bewilligungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung beim Fernmeldebüro vornehmen.“
67. § 82 Abs. 1 und 1a lautet:
„(1) Für Anzeigen gemäß § 80a, Zuteilungen, Bewilligungen, Ausstellung von Zeugnissen und Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
(1a) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Zuteilung der Frequenzen oder die Berechtigung zur Nutzung der Frequenzen rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Falle von Anzeigen gemäß § 80a entsteht die Pflicht gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde.“
68. Nach § 82 Abs. 1a werden folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:
„(1b) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht auch in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf Frequenzzuteilung nach Beginn des Ermittlungsverfahrens zurückgezogen oder der Antrag abgewiesen wird. In diesen Fällen beträgt die Gebühr die Hälfte der für die Zuteilung der Frequenzen zu entrichtenden Gebühr.
(1c) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht auch in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zurückgezogen gilt. In diesen Fällen ist die Gebühr zur Gänze zu entrichten.“
69. Der Punkt nach § 82 Abs. 2 Z 4 wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
- „5. einer Einmalgebühr für die Ausstellung von Zeugnissen und die Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse.“
70. Nach § 82 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgesetzten Gebühren vermindern oder erhöhen sich in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Gebühr zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3% erhöht oder vermindert hat. Die Valorisierung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Index zum Stichtag 30. Juni jeden Jahres zu erfolgen. Sie tritt mit dem der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Valorisierung erstreckt sich auch auf sämtliche rechtskräftigen Gebührenabsprüche. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.“
71. Nach § 82 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Für die Verjährung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.“
72. Nach § 83 werden folgende §§ 83a bis 83c samt Überschriften eingefügt:
„Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung
§ 83a. (1) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
- 1. das 14. Lebensjahr vollendet haben und
2. a) die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
b) ein gemäß § 78n anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.
(2) Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.
(3) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person
- 1. ihren Hauptwohnsitz im Inland hat,
- 2. voll handlungsfähig ist und
- 3. die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(4) Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunkbewilligung mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn
- 1. auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Amateurfunkbewilligung erteilt wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung erteilt wird und
- 2. keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
(5) Eine auf Grund des Abs. 4 erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, zu befristen.
(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen.
Erteilung der Amateurfunkbewilligung
§ 83b. (1) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Amateurfunkbewilligung“ auszustellen, außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle, eines Bakensenders oder einer Remotefunkstelle.
(2) Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 83a Abs. 5 auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Wenn die Bewilligung mit zehn Jahren befristet wurde, informiert die Behörde den Bewilligungsinhaber sechs Monate vor Ablauf der Befristung.
(3) In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen. Wird dem Funkamateur innerhalb von fünf Jahren nach Erlöschen der ihm erteilten Amateurfunkbewilligung neuerlich eine Amateurfunkbewilligung erteilt, ist auf Wunsch des Funkamateurs das in der erloschenen Amateurfunkbewilligung zugewiesene Rufzeichen neuerlich zuzuweisen.
(4) Entsprechend der Prüfungskategorie der vom Antragsteller oder vom Stationsverantwortlichen abgelegten Amateurfunkprüfung ist die Amateurfunkbewilligung für eine bestimmte Bewilligungsklasse zu erteilen.
(5) Die Amateurfunkbewilligung ist für eine bestimmte Leistungsstufe zu erteilen. Diese legt die höchste zulässige Sendeleistung fest, mit der die Amateurfunkstelle betrieben werden darf.
(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen die
- 1. Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen, die ohne persönliche Anwesenheit eines Funkamateurs betrieben werden,
- 2. Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen an bestimmten Standorten sowie
- 3. die Verwendung bestimmter Sendearten, Betriebsarten, Sendeleistungen oder Frequenzbereiche
von der Durchführung eines Probebetriebes abhängig machen oder Amateurfunkvereinen oder im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen vorbehalten. Eine auf Grund dieser Verordnung erteilte Bewilligung kann in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, befristet werden und hat die erforderlichen Auflagen zu enthalten.
(7) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Bewilligungsklassen, Leistungsstufen, Sendearten, Frequenzbereiche und Bandbreiten festzusetzen; für bestimmte Bewilligungsklassen und Frequenzbereiche können höchste zulässige Leistungsstufen festgesetzt werden. Dabei ist auf internationale Vereinbarungen, den Stand der Technik, insbesondere auf die Störfestigkeit von Telekommunikationsanlagen und die Erfordernisse des Amateurfunkdienstes Bedacht zu nehmen.
(8) Durch die Erteilung der Amateurfunkbewilligung wird keine Gewähr für einen störungsfreien Amateurfunkbetrieb übernommen.
Sonderrufzeichen
§ 83c. (1) Auf Antrag kann das Fernmeldebüro zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen.
(2) Auf Antrag kann das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen.“
73. In § 84 Abs. 1 entfällt das Wort „zuständige“.
74. Nach § 85 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die Amateurfunkbewilligung innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro zurückzustellen.
(8) Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die Amateurfunkbewilligung innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro zurückzustellen, das die Bewilligung erteilt hat.“
75. In § 85a wird der Punkt nach Z 4 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
- „5 bei Nichtverbesserung gemäß § 80a Abs. 2.“
76. In § 86 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Organe der Fernmeldebehörden“ durch die Wortfolge „der Organe des Fernmeldebüros“ ersetzt.
77. In § 86 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Organe der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ durch die Wortfolge „Die Organe des Fernmeldebüros“ ersetzt.
78. In § 86 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2013,“ jeweils durch die Abkürzung „FMaG 2016“ ersetzt.
79. Nach § 86 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen des Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungsurkunden sowie die gemäß § 15 ausgestellten Bestätigungen sind auf Verlangen vorzuweisen.“
80. In § 88 Abs. 1 wird die Wortfolge „können die Fernmeldebüros“ durch die Wortfolge „kann das Fernmeldebüro“ und die Wortfolge „Aufsicht der Fernmeldebüros“ durch die Wortfolge „Aufsicht des Fernmeldebüros“ ersetzt.
81. Nach § 88 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:
„(3) Verursacht eine Funkanlage, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des FMaG 2016 bescheinigt wurde, oder verursacht eine Telekommunikationsendeinrichtung, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des ETG 1992 bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen teilt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die von ihm getroffenen Maßnahmen mit.
(4) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber hat unverzüglich das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über eine derartige Maßnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung und Anschluss einer Begründung zu unterrichten.
(5) Verursacht eine Funkanlage, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des FMaG 2016 bescheinigt wurde, oder verursacht eine Telekommunikationsendeinrichtung, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des ETG 1992 bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann das Fernmeldebüro dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Das Fernmeldebüro teilt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die von ihm getroffenen Maßnahmen mit.
(6) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber hat unverzüglich das Fernmeldebüro über eine derartige Maßnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung und Anschluss einer Begründung zu unterrichten.“
82. Nach § 89 wird folgender § 89a samt Überschrift eingefügt:
„Kontrollgeräte im Amateurfunk
§ 89a. (1) Die Amateurfunkstelle ist so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass jede Gefährdung und Störung des Betriebes anderer ordnungsgemäß errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen vermieden wird.
(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik festzusetzen, bei welchen Amateurfunkstellen Kontrollgeräte vorhanden sein müssen, durch die die Einhaltung der technischen Erfordernisse jederzeit während des Betriebes überprüft werden kann.“
83. In § 90 Abs. 7 werden nach dem Ausdruck „§ 53 Abs. 3a Z 1 SPG“ ein Beistrich und der Ausdruck „des § 99 Abs. 3a FinStrG“ und nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ die Worte „und Finanzstrafbehörden“ eingefügt.
84. § 92 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2017, sowie der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), anzuwenden.“
85. § 92 Abs. 3 Z 3 Einleitungssatz lautet:
- „3. „Stammdaten“ alle, auch personenbezogene Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:“
86. § 92 Abs. 3 Z 17 lautet:
- „17. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten oder der nicht öffentlich zugänglichen Daten einer juristischen Person“ jede Verletzung der Sicherheit, die auf versehentliche oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft verarbeitet werden.“
88. In § 93 Abs. 3 werden nach dem Ausdruck „Nachrichtenübermittlung“ ein Beistrich und die Wendung „der Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStrG“ eingefügt.
89. § 94 samt Überschrift lautet:
„Technische Einrichtungen
§ 94. (1) Der Anbieter ist nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 und §§ 97 Abs. 1a und 102b Abs. 6 erlassenen Verordnungen verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung von Nachrichten und zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO, zur Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG, zur Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStrG sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 97 Abs. 1a erforderlich sind. Für die Bereitstellung sind dem Anbieter 80% der Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die er aufwenden musste, um die gemäß den Abs. 3 und §§ 97 Abs. 1a und 102b Abs. 6 erlassenen Verordnungen erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten, zu ersetzen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz sowie die Modalitäten für die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie auf die Einfachheit und Kostengünstigkeit des Verfahrens Bedacht zu nehmen.
(2) Der Anbieter ist verpflichtet, an der Überwachung von Nachrichten und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO, an der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG sowie an der Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStrG im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Die Übermittlung von Verkehrsdaten, Standortdaten und Stammdaten, welche die Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordern, nach den Bestimmungen der StPO, des SPG, des FinStrG sowie des PStSG, hat unter Verwendung einer Übertragungstechnologie, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt, zu erfolgen. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einen angemessenen Kostenersatz vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie der öffentlichen Aufgabe der Rechtspflege Bedacht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der StPO und zum Schutz der zu übermittelnden Daten gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte festsetzen. Nach Erlassung der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.“
90. In § 95 Abs. 1 wird das Zitat „des § 14 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch das Zitat „der Art. 24, 25 und 32 DSGVO“ ersetzt.
91. In § 95 Abs. 3 wird das Zitat „des DSG 2000“ durch das Zitat „der DSGVO“ ersetzt.
92. In § 95a Abs. 1 wird das Zitat „des Datenschutzgesetzes 2000“ durch das Zitat „des Datenschutzgesetzes und der DSGVO“ ersetzt.
93. § 95a Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste kann von einer Benachrichtigung der betroffenen Personen absehen, wenn der Datenschutzbehörde nachgewiesen wird, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 611/2013 über die Maßnahmen für die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG , ABl. Nr. L 173 vom 26.06.2013 S.2 (VO 611/2013 ) getroffen hat und dass diese Maßnahmen auf die von der Sicherheitsverletzung betroffenen Daten angewendet worden sind.“
94. § 95a Abs. 4 lautet:
„(4) Der Inhalt der Benachrichtigung der betroffenen Personen hat Art. 3 der VO 611/2013 zu entsprechen.“
95. In § 96 Abs. 2 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ und das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
96. § 96 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste und Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne des § 3 Z 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, sind verpflichtet, den Teilnehmer oder Benutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten er verarbeiten wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden.“
97. In § 96 Abs. 3 werden nach dem Wort „Datenschutzgesetz“ die Worte „und der DSGVO“ eingefügt.
98. In § 97 Abs. 1 werden die Worte „ermittelt und verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
99. In § 97 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:
„Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des § 94 Abs. 1.“
100. In § 98 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(Cell-ID)“.
101. Nach § 98 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten haben bei der Übermittlung des endgeräteseitig ermittelten Standortes der Telekommunikationsendeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken.“
102. § 98 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Details der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen und Übertragung des Standortes der Telekommunikationsendeinrichtung festlegen. Weiters können mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet werden, welche die Erfassung und die Zurverfügungstellung endgeräteseitig ermittelter Standortdaten an Betreiber von Notrufdiensten ermöglichen. Hierbei hat sie insbesondere auf internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten und die hiefür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern von Kommunikationsnetzen oder -diensten und Betreibern von Notrufdiensten sowie die Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.“
103. In § 99 Abs. 1 werden nach dem Ausdruck „StPO“ ein Beistrich und die Wendung „des FinStrG,“ eingefügt.
104. In § 99 Abs. 1 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
106. In § 99 Abs. 3 wird nach dem Wort „Verarbeitung“ die Wortfolge „, jedoch nicht die Übermittlung“ eingefügt und das Wort „verwendeten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.
107. Die Überschrift von § 100 lautet:
„Rechnung und Einzelentgeltnachweis“
108. § 100 Abs. 1 bis 1c lautet:
„(1) Die Teilnehmerentgelte sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, in welchem sämtliche Verbindungen, für die ein Entgelt verrechnet wurde, in chronologischer Reihenfolge aufgelistet sind.
(1a) Die Teilnehmer sind berechtigt, Rechnungen ohne Einzelentgeltnachweis zu erhalten. Die Rechnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem die Rechnung versendenden Betreiber zu enthalten.
(1b) Wird die Rechnung oder der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Teilnehmer möglich sein, beides auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt zu erhalten. Sofern es sich um ein Teilnehmerverhältnis handelt, dessen Vertragsinhalt nicht die Zusendung von Rechnungen oder Einzelentgeltnachweisen in elektronischer Form ermöglicht, hat die Übermittlung der Rechnung oder des Einzelentgeltnachweises in Papierform zu erfolgen.
(1c) Wird die Rechnung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist sie in einem speicherfähigen Format, wie z. B. im pdf-Format, an eine vom Teilnehmer bekannt gegebene elektronische Adresse zu übermitteln und vom Anbieter für einen Zeitraum von sieben Jahren unentgeltlich zur Verfügung zu halten. Der Betreiber hat dem Kunden mitzuteilen, an welche Emailadresse er die Rechnung oder den Einzelentgeltnachweis übermitteln wird. Der Kunde muss auch die Gelegenheit erhalten, dafür eine andere Emailadresse bekannt zu geben.“
109. § 100 Abs. 4 lautet:
„(4) Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten unbeschadet des Abs. 1c dieselben Fristen wie für das Löschen von Verkehrsdaten.“
110. Nach § 102 werden folgende §§ 102a und 102b samt Überschriften eingefügt:
„Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten zu Auskunftszwecken an Strafverfolgungs-, Finanzstraf- und Sicherheitsbehörden
§ 102a. (1) Die Übermittlung der Daten hat über eine zentrale Durchlaufstelle zu erfolgen, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH einzurichten hat.
(2) Die technische Spezifikation zur Durchlaufstelle hat einen verschlüsselten Übertragungsweg vorzusehen (Transportverschlüsselung).
(3) Zusätzlich ist eine Verschlüsselung der Inhalte sowohl der Anfrage als auch der Beantwortung von Absender zu Empfänger durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). Asymmetrische Verschlüsselungsverfahren können als hybride Verfahren implementiert werden.
(4) Über die Durchlaufstelle werden die Teilnehmer des Datenaustausches über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert.
Durchlaufstelle - Grundstruktur
§ 102b. (1) Die Durchlaufstelle hat ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des Abs. 6 zu errichten. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle anzubinden.
(2) Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter der Durchlaufstelle im Sinn des Art. 4 Z 8 DSGVO ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften sowie von deren Beantwortung nicht möglich ist.
(3) Über die Durchlaufstelle sind Auskünfte über Daten, die für den Anbieter für die in § 99 Abs. 2 und 3 erfassten Zwecke erforderlich sind, abzuwickeln. Über die Durchlaufstelle sind alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch zu erfassen.
(4) In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine Übertragungstechnologie vorzusehen, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt. Die Daten sind unter Verwendung einer technisch anspruchsvollen Verschlüsselungstechnologie als „Comma-Separated Value (CSV)“ - Dateiformat zu übermitteln. Ausgenommen davon ist die Übermittlung von Daten in den Fällen des § 98, von Daten in den Fällen von § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 bei Gefahr in Verzug, von Standortdaten in den Fällen der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff StPO sowie die Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.
(5) Für die Datenschutzbehörde sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, beim Bundesminister für Inneres und beim Bundesminister für Finanzen ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten oder zur Statistik ermöglicht.
(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zur einheitlichen Definition der Syntax, der Datenfelder und der Verschlüsselung, zur Speicherung und Übermittlung der Daten festsetzen. Insbesondere sind, unbeschadet der §§ 102a, 102b und 102c, näher auszuführen
- 1. Funktionen der Durchlaufstelle;
- 2. Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen;
- 3. Authentifizierung, Sicherheitsniveau der Anbindung, Verschlüsselung/Signatur;
- 4. Zugangsberechtigte Behörden;
- 5. Anbindung der Anbieter;
- 6. Postfächer und Zustellung;
- 7. Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle;
- 8. Protokollierung des Datenverkehrs über die Durchlaufstelle;
- 9. Statistik aus den Protokolldaten.
Nach Erlass der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.
(7) Ein Betreiber, der nicht gemäß § 34 KommAustriaG zur Entrichtung eines Finanzierungsbeitrages verpflichtet wurde, ist nicht verpflichtet, seiner Auskunftspflicht über die Durchlaufstelle nachzukommen.“
111. Nach § 102b wird folgender § 102c samt Überschrift eingefügt:
„Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle - Auftraggeber und Durchführung
§ 102c. (1) Die Einrichtung und der Betrieb der Durchlaufstelle sowie die Zertifikatsverwaltung und die Datensicherheit liegen in der Verantwortung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Die Einrichtung, die Zertifikatsverwaltung und der Betrieb der Durchlaufstelle erfolgen durch die Bundesrechenzentrum GmbH. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist funktionell Auftragsverarbeiter jeweils für den Verantwortlichen, für dessen Anwendung Daten an die Durchlaufstelle übergeben oder von der Durchlaufstelle übernommen werden.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologiekann kann sich zur Auditierung der tatsächlichen Umsetzung der technischen Spezifikation durch die Bundesrechenzentrum GmbH eines Dienstleisters bedienen.“
112. In § 103 Abs. 1 wird nach dem Wort „Profile“ die Wortfolge „im Sinne des Art. 4 Z 4 DSGVO“ eingefügt, das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
113. In § 103 Abs. 3 wird das Wort „Verwendungsbeschränkung“ durch das Wort „Verarbeitungsbeschränkung“ ersetzt.
114. § 107 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.“
115. In § 107 Abs. 3 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
116. § 109 Abs. 1 Z 9 lautet:
- „9. entgegen § 78 Abs. 5 Funkanlagen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;“
117. Nach § 109 Abs. 1 Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt:
- „9a. entgegen § 78 Abs. 6 Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;“
118. Nach § 109 Abs. 1 Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:
- „12a. entgegen § 86 Abs. 4a nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;“
119. Der Punkt nach § 109 Abs. 1 Z 14 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 angefügt:
- „15. entgegen § 78e Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet.“
120. Nach § 109 Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
- „1a. entgegen § 54 Abs. 7 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;“
121. § 109 Abs. 2 Z 4 und 5 entfallen.
122. Nach § 109 Abs. 2 Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:
- „7a. entgegen § 86 Abs. 4a den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;“
123. Der Strichpunkt nach § 109 Abs. 2 Z 9 wird durch einen Punkt ersetzt und § 109 Abs. 2 Z 10 entfällt.
124. In § 109 Abs. 3 Z 1d wird das Zitat „§ 13a Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 13a Abs. 3, 4 oder 5“ ersetzt.
125. Nach § 109 Abs. 3 Z 1d werden folgende Z 1e und 1f eingefügt:
- „1e. entgegen § 16 Abs. 3b eine Leistung anbietet;
- 1f. entgegen § 13d Abs. 2 und 3 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;“
126. Nach § 109 Abs. 3 Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:
- „12a. entgegen § 72 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert;“
127. In § 109 Abs. 3 Z 22 wird das Zitat „§ 94 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 94 Abs. 2“ ersetzt
128. In § 109 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 23 durch einen Strickpunkt ersetzt; die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2018 angefügte Z 22 erhält die Bezeichnung „24“.
129. § 109 Abs. 4 Z 6 lautet:
- „6. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der VO (EU) 2015/2120 oder der VO (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;“
130. Der Punkt nach § 109 Abs. 4 Z 8 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 und 10 angefügt:
- „9. der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2009, S. 10, zuwiderhandelt;
- 10. den Artikeln 3, 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.“
131. Nach § 109 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer
- 1. entgegen § 74 Abs. 1b bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
- 1a. entgegen § 74 Abs. 1c bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
- 2. entgegen § 74 Abs. 1b bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht unmittelbar beaufsichtigt;
- 3. entgegen § 78c Abs. 6 bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
- 3a. entgegen § 78c Abs. 6a bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
- 4. entgegen § 78a Abs. 3 Aussendungen durchführt
a) in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder
b) mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder
c) mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder
d) mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß § 78a Abs. 5 vorliegt;
- 5. entgegen § 78a Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;
- 6. entgegen § 78a Abs. 4 Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;
- 7. entgegen § 78b Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 78c Abs. 5 nicht vorliegen;
- 8. entgegen § 78b Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 78c Abs. 5 nicht vorliegen;
- 9. entgegen § 78b Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;
- 10. entgegen § 78f Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;
- 11. entgegen § 78f Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 78f Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 78f Abs. 3 vorliegt;
- 12. entgegen § 78f Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.
(4b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer
- 1. entgegen § 78a Abs. 3 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;
- 2. entgegen § 78b Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;
- 3. entgegen § 78c Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet;
- 4. entgegen § 78d ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.“
132. Nach § 109 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Wer das Delikt nach Abs. 4 Z 10 wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.“
133. In § 109 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 1 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 4b“ ersetzt.
134. In § 109 Abs. 8 wird die Wortfolge „die Fernmeldebüros“ durch die Wortfolge „das Fernmeldebüro“ ersetzt.
135. § 111 Abs. 1 lautet:
„(1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die VO (EU) 2015/2120 oder gegen die VO (EU) 531/2012 , gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der VO (EU) 2015/2120 oder der VO (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Die Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils und kann vom Kartellgericht mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.“
136. § 112 samt Überschrift lautet:
„Fernmeldebehörden
§ 112. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro.“
137. § 113 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.
(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.“
138. § 113 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Entscheidung über Anträge gemäß § 88 Abs. 3.“
139. In § 113 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „(oberste Fernmeldebehörde)“.
140. § 113 Abs. 5a lautet:
„(5a) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
141. Nach § 113 Abs.6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.“
142. In § 114 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Fernmeldebüros und ihren“ durch die Wortfolge „dem Fernmeldebüro und seinen“ ersetzt.
143. Nach § 115 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Die RTR-GmbH ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Regulierungsbehörde gemäß den Art. 1 bis Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/2120.“
144. Der Punkt am Ende von § 117 Z 16 wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 17 angefügt:
- „17. Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall.“
145. In § 120 Abs. 1 wird der erste Satzteil bis zum Doppelpunkt durch folgenden Satzteil ersetzt:
„Abweichend von der in §§ 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweit sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, bezieht, oder sich eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der vorstehenden Dienste bezieht, folgende Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr“
146. In § 120 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Telekom-Control-Kommission“ die Wortfolge „oder die RTR-GmbH“ eingefügt.
147. Nach § 120 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bezieht sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes oder einen Markt
- 1. sowohl für die Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, als auch
- 2. für Telekommunikationsdienste,
und liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2a letzter Satz AVG nicht vor, bemisst sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeit(en). Fällt der Hauptzweck unter die Z 1, nimmt die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 wahr, im Fall der Z 2 gelten die Bestimmungen der §§ 115 und 117.“
148. § 120 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf Antrag kommt der KommAustria Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes betrifft.“
149. In § 120 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Telekom-Control-Kommission“ die Wortfolge „oder der RTR-GmbH“ eingefügt.
150. § 120 Abs. 5 lautet:
„(5) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 3 oder Abs. 4 zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.“
151. Nach § 132 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) §§ 74 Abs. 1c, 78c Abs. 6a, 78j Abs. 2, 78m Abs. 1a, 81 Abs. 2 und 3, 81a Abs. 2a, 7a, 8a und 9a, 83c Abs. 2, 85 Abs. 8, 86 Abs. 4, 88 Abs. 3 und 4, 109 Abs. 1 Z 12, Abs. 2 Z 7, Abs. 4a Z 1a und 3a, sowie § 113 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(4) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 tritt das Amateurfunkgesetz 1998 (AFG), BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018 außer Kraft.“
152. Nach § 133 Abs. 15 werden folgende Abs. 16 bis 25 angefügt:
„(16) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unbeschadet des Abs. 20 spätestens am 1. Jänner 2020 mit Verordnung einen Zeitplan hinsichtlich des Außerkrafttretens von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen zu erlassen. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf die Gesamtanzahl der unbefristet erteilten Bewilligungen, die je nach Frequenzbereich, Verwendungszweck und Einsatzzweck sich ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Funkanwendung und andere Aspekte, deren Beachtung einen Ersatz durch befristete Bewilligungen unter möglichster Schonung erworbener Rechte sicherstellt. Gleichzeitig mit den jeweiligen Bewilligungen treten auch die damit verbundenen Frequenzzuteilungen sowie damit verbundene Gebührenabsprüche außer Kraft.
(17) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 56 Abs. 4, 74 Abs. 1b, 78c Abs. 6, 78j Abs. 1, 78m Abs. 1, 81 Abs. 2a, 81a Abs. 2, 83c Abs. 1, 84 Abs. 1, 86 Abs. 4a, 88 Abs. 1, 5 und 6, 109 Abs. 1 Z 12a, Abs. 2 Z 7a, 109 Abs. 4a Z 1 und 3, 109 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 anhängige Verfahren sind vom Fernmeldebüro fortzuführen.
(18) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 bestehende Amateurfunkbewilligungen und Amateurfunkzeugnisse bleiben aufrecht.
(19) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen,
- 1. welchen Bewilligungsklassen die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob dem Bewilligungsinhaber die Verwendung sämtlicher für den Amateurfunkverkehr festgesetzter Frequenzbereiche und Sendearten gestattet ist,
- 2. welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß § 5 Abs. 1 der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung BGBl. Nr. 30/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 326/1962) entsprechen,
- 3. welchen Prüfungskategorien die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob der Inhaber den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat.
(20) Amateurfunkbewilligungen, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 erteilt wurden und die
- 1. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „7“ oder „6“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2022,
- 2. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „8“ oder „9“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2023,
- 3. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „1“ oder „0“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2024,
- 4. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „2“ oder „3“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2025,
- 5. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „4“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2026,
- 6. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „5“
endet, erlöschen, sofern sie nicht nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2018, erteilt wurden, mit 31. Dezember 2027.
(21) Die Bestellung der Mitglieder der Amateurfunkprüfungskommission endet mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt die Mitglieder der Prüfungskommission neu zu bestellen.
(22) Die Bestellung der Mitglieder der Amateurfunkprüfungskommission endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate danach die Mitglieder der Prüfungskommission neu zu bestellen.
(23) Informationen, die der Regulierungsbehörde von Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den sonstigen Selbstverwaltungskörpern auf der Grundlage des § 13a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 134/2015 zugänglich gemacht wurden, dürfen weiterhin in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten gemäß § 13a gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen gemäß den §§ 6b, 9a einbezogen werden.
(24) Verwaltungsverfahren gemäß § 55, bei denen das Ersuchen auf Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 55 Abs. 3 zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 bereits erfolgt ist, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
(25) Zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 anhängige Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Verfahren gemäß § 55 sind nach der bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen. Abs. 17 bleibt unberührt.“
153. § 136 Abs. 5 bis 9 lauten:
„(5) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 1 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(7) ) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 3 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 102b Abs. 6 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(9) Mit der Vollziehung des § 108 ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.“
154. § 137 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2018 wird als Abs. 10 bezeichnet, folgende Abs. 11 und 12 werden angefügt:
„(11) § 82 Abs. 3a tritt zwei Jahre nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 in Kraft.
(12) §§ 56 Abs. 4, 74 Abs. 1b, 78c Abs. 6, 78j Abs. 1, 78m Abs. 1, 81 Abs. 2a, 81a Abs. 2, 7, 8 und 9, 83c Abs. 1, 84 Abs. 1, 85 Abs.7, 86 Abs. 1, 2 und 4a, 88 Abs. 1, 5 und 6, 109 Abs. 1 Z 12a, Abs. 2 Z 7a, 109 Abs. 4a Z 1 und 3, 109 Abs. 8, 112, 113 Abs. 1 bis 3 und 5a und § 114 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Fernmeldebüros notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen getroffen werden.“
Artikel 2
Änderung des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes
Das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz - FMaG 2016, BGBl. II Nr. 57/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „Fünfter Abschnitt Inverkehrbringen, Bereitstellung, Inbetriebnahme, Einfuhr, Nutzung und freier Verkehr von Funkanlagen“ durch den Eintrag „Fünfter Abschnitt Inverkehrbringen, Bereitstellung, Inbetriebnahme, Nutzung und freier Verkehr von Funkanlagen“ und der Eintrag „§ 24 Inbetriebnahme, Einfuhr und Nutzung von Funkanlagen“ durch den Eintrag „§ 24 Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen“ ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 34 Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze“.
3. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. Schiffsausrüstung, die von Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG , ABl. L 257 vom 28.08.2014, S. 146, zuletzt geändert durch Berichtigung der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, ABl. 146, S8 vom 11.06.2018, erfasst wird;“
4. § 23 Abs. 2 Z 4 lautet:
- „4. Sofern die Kontaktinformationen nicht an der Funkanlage oder auf der Verpackung angebracht sind, sind sie in den der Funkanlage beigelegten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktinformationen sind die Postanschrift, Name, der Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers und Einführers, unter der sie erreichbar sind. Die Kontaktinformationen sind in deutscher oder englischer Sprache anzugeben.“
5. Die Überschrift von § 24 lautet:
„Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen“
6. § 24 Abs. 4 bis 7 entfallen.
7. § 25 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
8. § 26 Abs. 2 entfällt.
9. § 26 Abs. 3 lautet:
„(3) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
10. § 26 Abs. 4 entfällt.
11. § 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Den Organen des Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist von Wirtschaftsakteuren zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Funkanlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Funkanlagen, zu erteilen sowie Unterlagen und Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann das Fernmeldebüro im Einzelfall von Wirtschaftsakteuren die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.“
12. § 34 samt Überschrift entfällt.
13. Der Strichpunkt nach § 35 Abs. 2 Z 6 wird durch einen Punkt ersetzt, § 35 Abs. 2 Z 7 und 8 entfallen.
14. Der Strichpunkt nach § 35 Abs. 4 Z 7 wird durch einen Punkt ersetzt, § 35 Abs. 4 Z 8 entfällt.
15. Nach § 36 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 anhängige Verfahren sind vom Fernmeldebüro fortzuführen.“
16. In § 4 Abs. 12, § 5 Abs. 2 Z 1, § 6 Abs. 3, 8 und 9, § 7 Abs. 3 und 6, § 9, § 13 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 22 Abs. 1 bis 3, § 24 Abs. 6 und 7, § 26 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7, § 29 Abs. 2 sowie § 32 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ durch das Wort „Fernmeldebüro“ ersetzt.
17. In § 5 Abs. 2 Z 2 und 3, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ durch das Wort „Fernmeldebüros“ ersetzt.
18. Nach § 40 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für das In- und Außerkrafttreten jener Bestimmungen, die Gegenstand des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 sind, gilt Folgendes:
- 1. Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 24, § 35 Abs. 2 und 4 sowie § 36 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 24 Abs. 4 bis 7 sowie § 34 samt Überschrift außer Kraft.
- 2. § 4 Abs. 12, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, 8 und 9, § 7 Abs. 3 und 6, § 9, § 13, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 22, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7, § 29 Abs. 2, § 31 Abs. 2 sowie § 32 Abs. 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 26 Abs. 2 und 4 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes 1998
Das Bundesgesetz betreffend Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisgesetz 1998 - FZG), BGBl. I Nr. 26/1999 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013 wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Beim Fernmeldebüro sind Prüfungskommissionen zur Abnahme der zum Erwerb von Zeugnissen gemäß § 4 Z 1 und 2 erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.“
2. § 14 Abs. 2 entfällt.
3. In § 14 Abs. 3 wird das Wort „Funkerprüfungskommission“ durch das Wort „Funkerprüfungskommissionen“ und die Wortfolge „Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
4. In § 14 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Funkerprüfungskommission besteht“ durch die Wortfolge „Die Funkerprüfungskommissionen bestehen“ ersetzt.
5. § 19 Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Zur Durchführung der Verfahren gemäß §§ 6 und 10 sowie für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren ist das Fernmeldebüro zuständig.
(3) Funkerprüfungen werden von den beim Fernmeldebüro eingerichteten Funkerprüfungskommissionen abgenommen.
(4) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Fernmeldebüros und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
6. In § 22 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommissionen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate danach die Mitglieder der Prüfungskommissionen neu zu bestellen.“
7. In § 24 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die §§ 14 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 14 Abs. 2 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Postmarktgesetzes
Das Bundesgesetz über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz - PMG), BGBl. I Nr. 123/2009 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018 wird wie folgt geändert:
1. § 37 Abs. 4 lautet:
„(4) Zur Durchführung von Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ist für das gesamte Bundesgebiet das mit § 112 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eingerichtete Fernmeldebüro zuständig. Gegen dessen Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
2. Nach § 64 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 37 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
3. Nach § 3 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
- „4a. Kurierdienst: die Beförderung von Postsendungen in einer Weise, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg von der Absenderin oder vom Absender zur Empfängerin oder zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen.“
4. Nach § 25 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Auf Anbieter von Kurierdiensten finden die §§ 26, 32 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, 33 sowie 35 keine Anwendung.“
5. § 52 lautet:
„§ 52. (1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens hat die Regulierungsbehörde quartalsweise Statistiken zu erstellen. Hierzu wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, durch Verordnung nähere Einzelheiten über die zu erhebenden Daten festzulegen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
- 1. die Erhebungsmasse;
- 2. statistische Einheiten;
- 3. die Erhebungsart;
- 4. Erhebungsmerkmale;
- 5. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung
- 6. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
- 7. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.
(2) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(3) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.“
Artikel 5
Änderung des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes
Das Gebäude - und Wohnungsregister - Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2013, wird wie folgt geändert:
Der Punkt nach § 7 Abs. 2 z 10 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:
- „11. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Daten gemäß Abschnitt A, Abschnitt B, Abschnitt D Z 1 bis 6 und 11 bis 13, Abschnitt F Z 1 bis 7 der Anlage.“
Artikel 6
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 33 wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:
„3a. Abschnitt
Frequenzwechsel
Kostenerstattung bei Frequenzwechsel
§ 33a. (1) Den Inhabern von Multiplex-Zulassungen gebührt ein Kostenersatz für die aus der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz nachweislich entstandenen Umstellungskosten, wobei ein Betrag von höchstens 3,55 Millionen Euro zur Verfügung steht. Die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, hat die Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Als erstattungsfähige Umstellungskosten sind anzusehen:
- 1. Anschaffungskosten für technische Einrichtungen;
- 2. Kosten der Umstellung an technischen Einrichtungen;
- 3. Kosten für Projektmanagement und Frequenzplanung für die Umstellung;
- 4. Kosten für Informationskampagnen zu ausschließlich aufgrund der Umstellung erforderlichen Frequenzumstellungen;
- 5. Kosten für den aufgrund der Umstellung erforderlichen Serviceaufwand.
(3) Kosten nach Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten als sie für die Planung und Umsetzung des der Räumung des Frequenzbereichs 694 bis 790 MHz dienenden Frequenzwechsels in den Frequenzbereich 470 bis 694 MHz bzw. für daraus resultierende technische Umstellungen innerhalb des Frequenzbereiches 470 bis 694 MHz unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit unbedingt erforderlich sind.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der RTR-GmbH aus den bereits vorhandenen Erlösen an Frequenznutzungsentgelten für Frequenzzuteilungen gemäß § 55 Abs. 1 TKG 2003 die für die Erstattung der einem Berechtigten (§ 33b) nachweislich entstandenen Umstellungskosten (Abs. 2) erforderlichen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach einer Bedarfsmeldung der RTR-GmbH zu überweisen.
Geltendmachung
§ 33b. (1) Zur Geltendmachung der Kostenerstattung sind nur Inhaber von über den 30. Juni 2020 hinaus befristeten Multiplex-Zulassungen gemäß § 25 AMD-G (MUX-Betreiber) berechtigt, denen aufgrund der in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, normierten Änderung der Frequenznutzung im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz mit 1. Juli 2020 Umstellungskosten im Sinne dieses Abschnitts entstehen oder seit dem 26. Oktober 2016 bereits entstanden sind.
(2) Voraussetzung für eine Kostenerstattung sind der Abschluss der Umstellung innerhalb der in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, vorgesehenen Frist (30. Juni 2020) und die Aufrechterhaltung der in der Multiplex-Zulassung vorgesehenen Versorgungsverpflichtung, wobei auch ein von einem Berechtigten aufgrund der internationalen Koordinierung nicht zu vertretender verspäteter Umstieg und dadurch entstehende Kosten bei der Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts berücksichtigt werden können.
Festlegung der Modalitäten für die Erstattung
§ 33c. (1) Die erstattungsfähigen Kosten sind insgesamt auf den in § 33a Abs. 1 genannten Betrag beschränkt und nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig.
(2) Für die Abwicklung der Erstattung von Umstellungskosten hat die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Einvernehmen mit der KommAustria Richtlinien zu erstellen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
- 1. Präzisierung der erstattungsfähigen Kosten (abhängig von der Art der Kosten);
- 2. Festlegung des Zeitpunktes, ab dem die angefallenen Kosten erstattet werden, wobei als frühester Zeitpunkt der 26. Oktober 2016 anzusetzen ist;
- 3. Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem die angefallenen Kosten erstattet werden;
- 4. Art und Inhalt der zum Beleg der entstandenen Kosten erforderlichen Dokumente oder Vorlage spezifischer Nachweise und Belege;
- 5. Modus für die Einbringung der Ansuchen;
- 6. Auszahlungsmodus und Auszahlungszeitpunkte;
- 7. Rückforderung von Erstattungsbeträgen;
- 8. Kontrollrechte der RTR-GmbH;
- 9. die der RTR-GmbH für die Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gebührenden Verwaltungskosten.
(3) Der die Erstattung begehrende MUX-Betreiber hat der RTR-GmbH binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist auf Verlangen allfällige weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.
(4) Für Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Kostenerstattung sowie allfälliger Rückforderungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.“
2. Dem § 44 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) §§ 33a, 33b und 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
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