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BGBl I 26/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

26. Bundesgesetz: Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
(NR: GP XXVI AB 90 S. 19 . BR: AB 9951 S. 879 .)

26. Bundesgesetz, mit dem das Bildungsinvestitionsgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes

Das Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I Nr. 8/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 erster Satz und Z 2 sowie in § 2 Abs. 1 und 4 Z 2 lit. e wird die Wendung „allgemein bildenden Pflichtschulen“ jeweils durch die Wendung „ganztägigen Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Wendung „2017/18 bis 2024/25“ durch die Wendung „2018/19 bis 2031/32“ und die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

„2019 und 2020

2021 und 2022

2023 bis 2032

je 32 500 000

je 30 000 000

303 000 000“

3. Die Tabelle in § 2 Abs. 2 wird durch folgende Tabelle ersetzt:

 

„2019

2020

2021

2022

2023 bis 2032

gesamt

 

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Burgenland

1 103 118,25

1 103 118,25

1 018 263,00

1 018 263,00

10 284 456,30

Kärnten

2 173 912,98

2 173 912,98

2 006 688,90

2 006 688,90

20 267 557,88

Niederöster-reich

6 248 313,18

6 248 313,18

5 767 673,70

5 767 673,70

58 253 504,36

Oberösterreich

5 482 909,90

5 482 909,90

5 061 147,60

5 061 147,60

51 117 590,76

Salzburg

2 055 989,33

2 055 989,33

1 897 836,30

1 897 836,30

19 168 146,62

Steiermark

4 693 066,30

4 693 066,30

4 332 061,20

4 332 061,20

43 753 818,12

Tirol

2 739 935,25

2 739 935,25

2 529 171,00

2 529 171,00

25 544 627,10

Vorarlberg

1 430 684,45

1 430 684,45

1 320 631,80

1 320 631,80

13 338 381,18

Wien

6 572 070,36

6 572 070,36

6 066 526,50

6 066 526,50

61 271 917,68

Österreich

32 500 000,00

32 500 000,00

30 000 000,00

30 000 000,00

303 000 000,00“

4. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Verteilung des gemäß Abs. 1 und 2 für die Jahre 2023 bis 2032 zur Verfügung stehenden Betrages auf die einzelnen Jahre wird durch gesondertes Bundesgesetz geregelt.“

5. In § 2 Abs. 3 wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2032“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 6 wird die Wendung „In den Schuljahren 2017/18 und 2018/19“ durch die Wendung „Im Schuljahr 2018/19“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 1 wird die Wendung „2017 bis 2025“ durch die Wendung „2019 bis 2032“ ersetzt.

8. In § 7 wird die Wendung „private allgemein bildende Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht“ durch die Wendung „mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete ganztägige Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung“ ersetzt.

9. In § 9 Abs. 3 sowie in § 12 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

10. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2018 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 2 Abs. 1 (in der Fassung der Z 2), 2, 2a, 3 und 6 sowie § 3 Abs. 1 treten rückwirkend mit 1. September 2017 in Kraft;
  2. 2. § 9 Abs. 3 und § 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  3. 3. § 1, § 2 Abs. 1 (in der Fassung der Z 1) und 4 Z 2 lit. e sowie § 7 treten mit 1. September 2018 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BG BGBl. I Nr. 157/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bedürfen der Zustimmung der Landesregierung Vereinbarungen über den Erwerb von Anteilen an Unternehmungen, deren überwiegender Geschäftszweck der mittelbare oder unmittelbare Erwerb sowie das mittelbare oder unmittelbare Halten und Verwalten von Anteilen an Bauvereinigungen ist.“

2. Der einleitende, erste Satzteil des § 10a Abs. 2 lautet:

„Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 1a ist jedenfalls zu untersagen:“

3. In Art. IV wird folgender Abs. 1s eingefügt:

„(1s) § 10a tritt mit xx. xx. xxxx in Kraft, wobei sich der zeitliche Anwendungsbereich gemäß § 8 ABGB bestimmt.“

Van der Bellen

Kurz

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