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BGBl I 1/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 12b sowie der Anlage C des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 12b sowie der Anlage C des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 65 Z 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2017, G 281/2017-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 22. Dezember 2017, zu Recht erkannt:

  1. „I. Die Wortfolge „die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und“ in § 12b Z 1 sowie die Anlage C „Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1“ des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF des Bundesgesetzes, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 geändert werden, BGBl. I Nr. 25/2011, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft.
  3. III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Kurz

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