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BGBl II 92/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

92. Verordnung: BVD-Verordnungs-Novelle 2018

92. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Änderung der BVD-Verordnung 2007 (BVD-Verordnungs-Novelle 2018)

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 7 Abs. 1 und 3 und des § 19 Z 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus verordnet:

Die BVD-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 178/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 72/2015, wird wie folgt geändert:

1 Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

2. Abschnitt

§ 3.

Untersuchungsorgane, Probenentnahme im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung und elektronische Übermittlung von Bestands- und Tierdaten

§ 4.

Untersuchungsstellen und Methoden

§ 5.

Meldung und Zulassung von Untersuchungsstellen

§ 6.

Labormethoden und Untersuchungsverfahren

3. Abschnitt
Herdenklassifizierung und -überwachung

§ 7.

Grunduntersuchungen und weitere periodische Untersuchungen zur Herdenklassifizierung

§ 7a.

Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannter BVD-virusfreier Bestand

§ 8.

Untersuchung verdächtiger Herden

§ 9.

Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung

§ 9a.

Überwachungsprogramm

4. Abschnitt
BVD-virusfreie und verdächtige Bestände

§ 10.

Amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände

§ 11.

Verdächtige Bestände

§ 12.

Anzeigepflicht bei Verdacht

§ 13.

Behördliche Kontrolle bei Verdacht

5. Abschnitt
Inverkehrbringen von Rindern

§ 14.

Inverkehrbringen von Rindern

§ 15.

Bescheinigungen

§ 16.

Einbringen von Rindern

§ 17.

Pflichten des Tierbesitzers

6. Abschnitt
Finanzielle Bestimmungen

§ 18.

Kosten für Untersuchungen und Probenentnahmen, Ausmerzentschädigung

7. Abschnitt
Sanktionen

§ 19.

Sanktionen

8. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 20.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 21.

In-Kraft-Treten

Anhang zur BVD-Verordnung 2007

Labormethoden, Untersuchungsverfahren und Befundinterpretation“

2. Nach § 4 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Untersuchung von Proben gemäß § 9a Abs. 2 (Stichprobenuntersuchung gemäß Stichprobenplan) ist in einer Untersuchungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (AGES) durchzuführen.

(4) Sämtliche Antigen-positive Proben sind jedenfalls zur weiteren Typisierung an das Nationale Referenzlabor in Mödling zu übermitteln. Werden Antigen-positive Proben in Beständen in Bundesländern gemäß § 9 Abs. 9 festgestellt ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unverzüglich zu benachrichtigen.“

3. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannter BVD-virusfreier Bestand

§ 7a. (1) Die Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannter BVD-virusfreier Bestand ist durch die Kontrolluntersuchungen gemäß § 9 sicherzustellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten nicht milchliefernde Bestände, in denen die Grund- bzw. Kontrolluntersuchung abgeschlossen ist, auch weiterhin als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn diese in einem Bundesland liegen, das die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 9 erfüllt und in dem ein Überwachungsprogramm gemäß § 9a durchgeführt wird.“

4. Nach § 9 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse Ausnahmen von den verpflichtenden Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 1 in nicht milchliefernden Beständen in einem Bundesland für die Dauer von einem Jahr gewähren, sofern in diesem Bundesland

  1. 1. in keinem Betrieb innerhalb der vorangegangenen zwei Kalenderjahre Neuausbrüche festgestellt wurden,
  2. 2. der Anteil von amtlich anerkannten BVD-virusfreien Betrieben mindestens 95% beträgt,
  3. 3. die Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Ausnahmeregelung im gesamten Bundesland ordnungsgemäß abgewickelt wurden und
  4. 4. ein Überwachungsprogramm gemäß § 9a durchgeführt wird.

    Das betreffende Bundesland sowie die Untersuchungsstelle der AGES sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.

(10) Als Neuausbruch gemäß Abs. 9 gilt jedenfalls der Nachweis eines PI gemäß § 2 Abs. 1 Z 6. In der Folge ist entsprechend mit dem Bekämpfungsverfahren gemäß § 8 sowie den Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 1 fortzufahren.“

5. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Überwachungsprogramm

§ 9a. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder nach einem von der AGES erstellten und von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz genehmigten und in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Stichprobenplan einer entsprechenden Untersuchung auf BVD zu unterziehen sind. Die Stichproben-Untersuchungen sind unbeschadet der in § 14 Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 Z 3 genannten Bestimmungen durchzuführen. Milchliefernde Bestände unterliegen nicht dem Stichprobenplan und sind jedenfalls flächendeckend jährlich zu beproben.

(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans für nicht milchliefernde amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände ist darauf zu achten, dass Betriebe mit Beständen, die in der Vergangenheit mit BVD infiziert waren, bzw. in der Nähe von verdächtigen bzw. infiziert gewesenen Betrieben bzw. Beständen liegen, Betriebe mit Tierimporten, Zukauf im Rahmen von innergemeinschaftlichen Verbringungen, oder Zukauf aus dem Ausland, Betriebe mit starkem Tierverkehr und Handel, Betriebe, welche Almen oder Gemeinschaftsweiden bestücken oder Betriebe mit gemeinsamer Haltung von Rindern und Schafen, bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen sind. Ebenso sind die Betriebsgröße zu berücksichtigen und die Nähe zu rinderhaltenden Betrieben, sofern diese Rinder aus dem Ausland zukaufen.

(3) Die Durchführung des Überwachungsprogramms gemäß Abs. 1 ist vom Landeshauptmann anzuordnen und sicherzustellen. Bei der Organisation ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probenahme nach Möglichkeit auch die Untersuchung auf andere nach dem TGG überwachte Krankheiten durchgeführt werden können.“

6. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Bestand bleibt amtlich anerkannt BVD-virusfrei, solange die Kontrolluntersuchung keinen Hinweis auf ein aktuelles BVD-Geschehen ergibt oder der Bestand in einem Bundesland gemäß § 9 Abs. 9 liegt und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.“

7. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Einzeltieruntersuchung sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist. Eine Einzeltieruntersuchung entfällt

  1. 1. für Rinder bis zu einem Alter von sechs Monaten, aus solchen Beständen bei denen die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 1 erfüllt sind, und ab einem Alter von sechs Monaten, wenn

    a) die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, wobei bei Tieren, welche gealpt werden, für den Zeitraum der Alpung einmalig ein Abstand von maximal vier Monaten zwischen zwei Kontrolluntersuchungen zulässig ist, oder

    b) das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist;

  2. 2. für Rinder bis zu einem Alter von 14 Monaten, sofern die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 2 erfüllt sind, und das betreffende Rind

    a) von einem Rind geboren wurde, welches zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate in diesem Bestand gehalten wurde oder

    b) zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder

  3. 3. für Rinder, sofern die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 3 erfüllt sind und das betreffende Tier nicht gemäß § 9a zu untersuchen ist.“

8. In § 14 Abs. 3 Z 4 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ eingefügt. Danach wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. das Rind aus einem Bestand in einem Bundesland gemäß § 9 Abs. 9 stammt.“

9. In § 14 Abs.6 Z 2 lit. c wird die Wortfolge „die Anzahl“ durch die Wortfolge „der Anteil“ ersetzt.

10. Nach § 14 Abs. 6 Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt und der Schlussteil lautet:

  1. „3. in einem Bundesland gemäß § 9 Abs. 9

    gewähren. Die genannten Bundesländer sowie Beginn und Ende der Ausnahmeregelung sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. Die Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung gemäß Abs. 1 gilt für amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände für ein Verbringen innerhalb des gesamten Bundesgebietes. Die Vorschriften betreffend Grunduntersuchungen zur Herdenklassifizierung werden von dieser Bestimmung nicht berührt.“

11. In § 15 Abs. 1 Z 4 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ eingefügt. Danach wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einem Bundesland gemäß § 9 Abs. 9 in Verkehr gebracht werden.“

12. Nach § 15 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) In Bundesländern, welche die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 9 erfüllen und in denen der Stichprobenplan gemäß § 9a Abs. 2 (Stichprobenuntersuchungen gemäß Stichprobenplan) durchgeführt wird, müssen Rinder beim Inverkehrbringen von einem Dokument begleitet werden, in dem die Tierhalterin/der Tierhalter des abgebenden Betriebes bescheinigt, dass die Tiere aus einem BVD-virusfreien Bestand stammen.“

13. Nach § 18 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Kosten für die Probenahme, die Einsendung und die Untersuchung im Rahmen des Stichprobenplans gemäß § 9a Abs. 2 (Stichprobenuntersuchungen gemäß Stichprobenplan) sind vom Bund zu tragen.“

14 Nach § 21 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 und 4, § 7a, § 9 Abs. 9 und 10, § 9a, § 10 Abs.1, § 14 Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 6 Z 2 lit.c und Z 3, § 15 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 5 und § 18 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“

Hartinger-Klein

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