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BGBl II 81/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

81. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

81. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1989 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden geändert wird

Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 4/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1989 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, BGBl. I Nr. 55/1990, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von § 2 umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:

  1. 1. Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
  2. 2. Der Gesamtumsatz aus der Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110 000 Euro betragen.
  3. 3. Die Umsatzsteuer wird gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
  4. 4. Das Wareneingangsbuch (§ 127 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) und die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.“

2. In § 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist bereits auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.“

Löger

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