52. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:
§ 1. Die in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016, BGBl. II Nr. 201/2016, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind, in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft:
1. | Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft | (Anlage 1.1) |
---|---|---|
2. | Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau | (Anlage 1.2) |
3. | Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung | (Anlage 1.3) |
4. | Höhere Lehranstalt für Gartenbau | (Anlage 1.4) |
5. | Höhere Lehranstalt für Landtechnik | (Anlage 1.5) |
6. | Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft | (Anlage 1.6) |
7. | Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung | (Anlage 1.7) |
8. | Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie | (Anlage 1.8) |
9. | Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement | (Anlage 1.9) |
10. | Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft | (Anlage 2.1) |
11. | Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft | (Anlage 2.2) |
12. | Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung | (Anlage 2.3) |
§ 2. (1) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie die Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 10 bis 12 sowie die Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. II Nr. 428/2004, tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Köstinger
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