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BGBl II 373/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

373. Verordnung: Änderung der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung und der Milchmeldeverordnung 2010

373. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung und die Milchmeldeverordnung 2010 geändert werden

Auf Grund der § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 11a und § 22 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2018, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Rahmenbedingungen für Erzeuger zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung und zur Stärkung ihrer Marktstellung (Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung), BGBl. II Nr. 326/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt das Wort „sowie“ am Ende der Z 3 und erhält die Z 4 die Ziffernbezeichnung „6“: nach der Z 3 werden folgende Z 4 und 5 eingefügt:

  1. „4. der delegierten Verordnung (EU) 2017/891 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, ABl. Nr. L 138 vom 25.5.2017 S. 4,
  2. 5. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 138 vom 25.5.2017 S. 57, sowie“

2. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

3. § 4 Abs. 2 Z 1 lit. b lautet:

„b) eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- und Gemüsearten ersichtlich sein muss; auch hat die Vermarktungsstatistik die wichtigsten Obstsorten bzw. Handelstypen bei Gemüse aufzuschlüsseln sowie eine Darstellung und Aufgliederung der Erzeugnisse nach biologischer und konventioneller Produktion zu enthalten,“

4. § 4 Abs. 5 Z 1 lautet:

  1. „1. eine Darstellung der Maßnahmen, die im Hinblick auf den Sektor, für den der Branchenverband anerkannt ist, durchgeführt wurden,“

5. § 4 Abs. 5 Z 4 lautet:

  1. „4. Nachweise, dass der jeweilige Wirtschaftszweig bzw. die Branche einen wesentlichen Anteil gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 repräsentiert.“

6. Nach § 4 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und jene Erzeuger, die nicht in einer Erzeugerorganisation organisiert sind und mehr als zehn ha Fläche mit Erwerbsobst- und Gemüseanlagen bewirtschaften, haben der AMA

a) wöchentlich, spätestens bis Mittwoch 10 Uhr, die Erzeugerpreise für die im Anhang VI der Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Obstsorten bzw. Handelstypen bei Gemüse zu übermitteln und

b) monatlich, spätestens am 15. des Monats, die Menge der eingelagerten Äpfel auf Basis des Einlagerungsgewichts mit Stichtag zum Monatsersten mitzuteilen.

Die AMA ist berechtigt weitere Informationen im Sektor Obst und Gemüse, insbesondere zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, einzuholen.“

7. § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

8. § 7 Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:

  1. „2. der Erzeugerorganisation mindestens zehn Erzeuger, die im betreffenden Sektor jährlich mindestens 500 kg für Zwecke der Vermarktung produzieren, angehören,
  2. 3. die Erzeugerorganisation eine jährliche Mindestmenge der vermarkteten Erzeugung,

    a) im Sektor Milch ausgedrückt durch eine jährliche Mindestmenge an gelieferter Rohmilch oder Rohmilchäquivalent von 3 000 t und

    b) in den übrigen Sektoren ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, von 1 Million Euro

    1. aufweist, wobei bei Neugründungen von Erzeugerorganisationen, die nicht als Zusammenschluss im Sinne von Art. 15 der Verordnung (EU) 2017/891 geschaffen werden, die Mindestmenge zudem von Erzeugern gebildet werden muss, die in den letzten drei Jahren bei keiner anderen Erzeugerorganisation waren,“

9. § 7 Abs. 6 lautet:

„(6) Für Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien gelten abweichend von Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. b folgende sektorbezogene Anerkennungsvoraussetzungen:

  1. 1. Der Erzeugerorganisation gehören mindestens 20 Erzeuger, die im Sektor Obst und Gemüse jährlich mindestens 500 kg für Zwecke der Vermarktung produzieren, an.
  2. 2. Die Erzeugerorganisation weist eine jährliche Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, in Höhe von 4 Millionen Euro auf.
  3. 3. Bei einer Erzeugerorganisation, bei der sich der Wert der Erzeugung überwiegend aus der Vermarktung von Äpfeln ergibt, liegt eine jährliche Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, in Höhe von 15 Millionen Euro und ab dem Kalenderjahr 2027 in Höhe von 23 Millionen Euro vor.

    Zur Bestimmung dieser Schwellenwerte ist eine Erzeugerorganisation jenem Bundesland zuzurechnen, in dem die Mehrheit der Erzeugung stattfindet. Im Zweifelsfall sind die höchsten Schwellenwerte heranzuziehen.“

10. Dem Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Erzeugung, die Anlieferung, die Lagerung, die Sortierung, die Aufbereitung und die Vermarktung der Erzeugnisse auslagern, wobei die Erzeugerorganisationen oder ihre angeschlossenen Erzeuger zumindest drei dieser Tätigkeiten selbst ausüben müssen.

(3) Die Auslagerung der Vermarktung ist überdies nur zulässig, wenn die Vermarktung durch eine andere Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eine Tochtergesellschaft, die der 90 %-Regel gemäß Art. 22 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2017/891 genügt, erfolgt.

(4) In anderen als in Abs. 3 genannten Fällen ist die Auslagerung der Vermarktung nur zulässig, wenn - unbeschadet der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung - die Erzeugerorganisation mit mindestens 25% Geschäftsanteilen an dem oder jeweils an den Vermarktungsunternehmen beteiligt ist. Weiters hat die Erzeugerorganisation zum Zweck der Auslagerung der Vermarktung eine schriftliche Geschäftsvereinbarung mit jedem Vermarkter abzuschließen, wobei die Erzeugerorganisation sicherzustellen hat, dass sie weiterhin für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit, die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung der Geschäftsvereinbarung verantwortlich bleibt. Zusätzlich zu den gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/891 geforderten Vertragsinhalten ist jedenfalls festzulegen, dass

  1. 1. der Erzeugerorganisation die Preisgestaltung, die Wahl der Absatzmärkte und der Käufer obliegt,
  2. 2. der Vermarkter gegenüber der Erzeugerorganisation die umfassende Berichtspflicht zu sämtlichen Angeboten des Vermarkters, zu den erzielten Verkaufsmengen, untergliedert nach Sorten, Qualitäten und Größen, sowie zu den erzielten Nettoverkaufspreisen samt Verpackung, untergliedert nach Sorten, Qualitäten und Größen, zu den Verkaufsunterlagen, zu allfälligen Kundenreklamationen und zu sonstigen Daten, die zur Kontrolle der Überwachung der Vermarktungstätigkeit erforderlich sind, hat,
  3. 3. die Erzeugerorganisation berechtigt ist, beim Vermarkter alle zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen einzusehen und
  4. 4. der Vermarkter die Buchhaltung auch gegenüber der AMA offenzulegen hat.“

11. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei den Nichterzeugern darf es sich nur um Personen handeln, deren Mitgliedschaft der Erzeugerorganisation zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich ist. Die Anzahl der nichterzeugenden Mitglieder ist auf weniger als 10 % der Gesamtmitgliederanzahl der Erzeugerorganisation zu beschränken. Ist die Erzeugerorganisation eine Kapitalgesellschaft, so müssen mindestens 90 % der Gesellschaftsanteile von aktiven Erzeugern gehalten werden.“

12. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ebenso ist die Anerkennung zu versagen, wenn das kleinste Stimmrecht nicht mindestens 1/20 des größten Stimmrechts entspricht. Bestimmt sich das Stimmrecht nach der Anbaufläche, ist der Mindestanteil des kleinsten Stimmrechts entsprechend zu ermitteln“

13. Die §§ 11 und 12 jeweils samt Überschrift lauten:

„Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation

§ 11. Der Anteil der Erzeugnisse, die ein Erzeuger mit Zustimmung der Erzeugerorganisation außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkten darf, wird mit 25 % seiner jährlichen Produktionsmenge bestimmt.

Ausscheiden eines Mitgliedes

§ 12. Die Frist für die schriftlich der Erzeugerorganisation mitzuteilende Kündigung der Mitgliedschaft beträgt sechs Monate vor Ende des Wirtschaftsjahres. Die Kündigung wird mit Ende des Wirtschaftsjahres wirksam.“

14. In § 13 wird Abs. 2 durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, BGBl. Nr. 726/1995 in der Fassung der _Verordnung BGBl. II Nr. 351/1999, anerkannt worden sind, sind innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 7 vorliegen. Die AMA hat darüber bescheidmäßig abzusprechen.

(3) Erzeugerorganisationen, die gemäß der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, vor dem 31. Dezember 2017 anerkannt worden sind, sowie Erzeugerorganisationen, die nach Überprüfung gemäß Abs. 1 und 2 noch anerkannt sind, haben spätestens bis 31. Dezember 2020 die Voraussetzungen gemäß § 8 zu erfüllen.“

15. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift wird eingefügt:

„Überprüfung bestehender Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

§ 13a. (1) Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, sind alle fünf Jahre von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

(2) Für Erzeugerorganisationen gemäß § 7 Abs. 6 Z 3 erfolgt im Jahr 2026 eine Evaluierung der von den einzelnen Erzeugerorganisationen erfolgten bzw. angepeilten Einhaltung der ab 2027 maßgeblichen jährlichen Mindestvermarktungsmenge und Beurteilung, wie weit dies zur besseren Erreichung der Ziele gem. Art. 152 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beigetragen hat.“

16. § 15 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Nachweise zum wesentlichen Anteil, wobei der jeweilige Wirtschaftszweig durch mindestens ein Drittel sowie die Branche durchmindestens die Hälfte des Sektors, bemessen an der Anzahl der Betriebe oder des Marktvolumens, repräsentiert ist,“

17. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Landwirtschaftskammer Österreich ist berechtigt, den Wirtschaftszweig der Erzeuger des jeweiligen Sektors zu vertreten.“

18. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Branchenverband ist anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, erfüllt sind und der wesentliche Anteil gemäß Abs. 1 Z 4 nachgewiesen wurde.“

19. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben die AMA vorab darüber zu benachrichtigen, dass sie im Namen der ihr angehörenden Mitglieder Vertragsverhandlungen im Sinne von Art. 149 oder Art. 152 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 aufzunehmen beabsichtigen. Mit dieser Mitteilung haben sie die Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Bestimmung vorzulegen. Die Unterlagen werden unter Anschluss einer Stellungnahme der AMA an die Bundeswettbewerbsbehörde weitergeleitet.“

20. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen und einem Branchenverband ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und innerhalb der von der AMA eingeräumten Frist keine Abhilfemaßnahmen gesetzt wurden.“

21. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich auf der Grundlage des tatsächlichen Werts der Erzeugung, die im Referenzzeitraum von der Erzeugerorganisation vermarktet wird, zu berechnen.“

22. § 18 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Jahresabschluss einer Erzeugerorganisation hat den erzielten Wert der vermarkteten Erzeugung gesondert auszuweisen. Nebenaufzeichnungen zum Jahresabschluss, welche eindeutig aus der Finanzbucchhaltung nachvollziehbar sind, sind als Anhang dem Jahresabschluss beizufügen und vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.“

23. Nach § 19 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Beihilfen für Rechnungen, deren förderwürdiger Betrag weniger als 1 000 Euro beträgt, sind ausgeschlossen.

(3b) Der Marktwert einer zur Förderung eingereichten Aktion ist durch zumindest ein Vergleichsangebot zu belegen, wenn der eingereichte Rechnungsbetrag für diese Aktion 5 000 Euro übersteigt. Überschreitet der eingereichte Rechnungsbetrag die Grenze von 50 000 Euro, so sind zumindest zwei Vergleichsangebote vorzulegen.“

24. § 20 samt Überschrift lautet:

„Änderung der operationellen Programme

§ 20. (1) Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Abwicklungsjahres sind genehmigungspflichtig. Eine derartige Änderung ist bis zu zweimal innerhalb des Abwicklungsjahres bis 15. Oktober zu beantragen. Die Änderung ist nur zulässig, wenn Ereignisse eintreten, die zum Zeitpunkt der Programmvorlage nicht vorhersehbar waren. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben und der Betrag des Betriebsfonds darf nicht überschritten werden.

(2) Innerhalb des operationellen Programms können ohne vorherige Genehmigung der AMA die bewilligten Mittel einer Maßnahme um bis zu 20% überschritten werden, sofern der Gesamtbetrag, der für das operationelle Programm genehmigt wurde, nicht überschritten wird und der Überschreitungsbetrag nur für bereits bewilligte Aktionen verwendet wird. Betriebsfondsmittel können ohne Genehmigung der AMA von einer Maßnahme zu einer anderen transferiert werden.

(3) Innerhalb des Abwicklungsjahres ist eine nur teilweise Durchführung des operationellen Programms zulässig, sofern die Höhe des gebilligten Betrages um höchstens 30% unterschritten wird und die AMA unverzüglich, spätestens jedoch bis zum nächstfolgenden 30. September des Jahres, in Kenntnis gesetzt wird. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben.“

25. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Schließt sich ein Erzeuger direkt einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen an, so hat er sich an der Finanzierung von Maßnahmen durch die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in jenem Verhältnis zu beteiligen, das seinem Anteil an der Gesamtvermarktungsmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, entspricht.“

26. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

„Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen

§ 23a. Die Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen müssen geeignet sein, das Erscheinungsbild der betreffenden Produkte in Bezug auf Produktionsstandards, Qualität und Sicherheit sowie Ernährungsgewohnheiten zu fördern.“

27. In §24 wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

28. Nach der Abschnittsüberschrift „Regeln für Vertragsbeziehungen“ wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:

„Schriftliche Verträge oder Vertragsangebote

§ 24a. (1) Ein Erzeuger kann für seine Lieferung von

  1. 1. Rohmilch an einen milchverarbeitenden Betrieb oder
  2. 2. landwirtschaftlichen Erzeugnissen (außer Rohmilch und Zucker) an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen

    den Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder die Vorlage eines schriftlichen Vertragsangebots durch den Erstankäufer fordern. Der Vertrag oder das Vertragsangebot hat die in Art. 148 Abs. 2 bzw. Art. 168 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bestandteile zu enthalten und ist vor der Lieferung abzuschließen oder vorzulegen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Lieferungen eines Erzeugers an eine Genossenschaft, der er als Mitglied angehört, sofern die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, die eine einem schriftlichen Vertrag ähnliche Wirkung haben.“

29. § 27 samt Überschrift lautet:

„Bewertungskriterien

§ 27. (1) Die Bewertung erfolgt nach Fettgehalt, Eiweißgehalt, Keimzahl, Hemmstoffen, Gefrierpunkt und Gehalt an somatischen Zellen. Dabei ist bzw. sind

  1. 1. der Fett- und Eiweißgehalt in mindestens drei Untersuchungen pro Monat mithilfe der Infrarotspektralphotometrie,
  2. 2. die Keim- und Zellzahl in mindestens zwei Untersuchungen pro Monat mithilfe der automatisierten fluoreszenzoptischen Zählmethode,
  3. 3. die Hemmstoffe in mindestens einer Untersuchung pro Monat mithilfe des Brillantschwarz-Reduktionstests und
  4. 4. der Gefrierpunkt in mindestens einer Untersuchung pro Monat mithilfe der Kryoskopie oder Infrarotmethode

    festzustellen.

(2) Grundlage für die Bewertung bildet

  1. 1. beim Fett- und Eiweißgehalt das auf zwei Nachkommastellen abgerundete arithmetische Mittel der Untersuchungsergebnisse;
  2. 2. bei der Keimzahl der festgestellte Keimzahlvergleichswert (geometrisches Mittel des Abrechnungsmonats und des dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monats). Bei Neulieferanten (das sind Milcherzeuger, bei denen keine Untersuchungsergebnisse aus dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monat vorliegen) wird ein Keimzahlvergleichswert von 50 000 pro ml angenommen;
  3. 3. beim Gehalt an somatischen Zellen der festgestellte Wert an somatischen Zellen (geometrisches Mittel des Abrechnungsmonats und der zwei dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monate). Bei Neulieferanten wird ein Zellzahlwert von 250 000 pro ml angenommen;
  4. 4. bei den Hemmstoffen das festgestellte Ergebnis der Hemmstoffuntersuchungen im Abrechnungsmonat. Liegt ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist der Milcherzeuger umgehend vom Erstankäufer nachweislich zu verständigen und von der Übernahme auszuschließen. Die Milch ist so lange gemäß § 5 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, nicht in Verkehr zu bringen, bis der Milcherzeuger durch ein gemäß § 29 von der AMA aufgelistetes Labor den Nachweis der Hemmstofffreiheit seiner Anlieferungsmilch erbringt. Liegt in einem Abrechnungsmonat ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist die außerhalb der Liefersperre übernommene Milch als hemmstoffpositiv einzustufen;
  5. 5. beim Gefrierpunkt der festgestellte Gefrierpunkt im Abrechnungsmonat. Für die Qualitätseinstufung darf der Grenzwert von -515 m°C unter Berücksichtigung der kritischen Differenz von +4 m°C (zulässiger Höchstwert -511 m°C) nicht überschritten werden. Der Nachweis von Fremdwasser hat durch eine Vollprobe zu erfolgen, die nach der Referenzmethode zu untersuchen ist. Die Vorgangsweise zum Ziehen der Vollprobe ist von der AMA festzusetzen und bekannt zu geben.

(3) Die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen erfolgt nach folgender Vorgangsweise:

  1. 1.

Beurteilungskriterium

Grenzwert

Bewertungsstufe

Keimzahl

bis 50 000 pro ml

S

 

bis 100 000 pro ml

1

 

über 100 000 pro ml

2

Zellzahl

bis 250 000 pro ml

S

 

bis 400 000 pro ml

1

 

über 400 000 pro ml

2

  1. 2. Für die Einstufung in die Bewertungsstufe S muss sowohl der für diese Bewertungsstufe angeführte Grenzwert bei der Keimzahl als auch bei der Zellzahl erreicht werden. Wenn die Milch im Untersuchungsmonat auch nur vorübergehend nicht in Verkehr zu bringen ist, weil zum Beispiel eine hemmstoffpositive Probe vorliegt, kann eine Einstufung in die Bewertungsstufe S oder 1 nicht erfolgen.
  2. 3. Für die Monatslieferung der Milch eines Milcherzeugers können Abschläge erfolgen, wenn diese nicht mindestens den Anforderungen der Bewertungsstufe 1 entspricht oder hinsichtlich des Gefrierpunkts eine Überschreitung des Grenzwerts vorliegt.
  3. 4. Milch mit positivem Hemmstoffnachweis, mit Fremdwasserzusatz oder bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen ist nicht in Verkehr zu bringen.“

30. Nach § 31 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) Die § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 lit. b, Abs. 5 Z 1 und 4 und Abs. 6a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 6, § 8, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 2 und 3, § 13a samt Überschrift, § 15 Abs. 1 Z 4, Abs. 1a und Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 6, § 19 Abs. 3a und 3b, § 20 samt Überschrift, § 21 Abs. 2, § 23a samt Überschrift, § 24 und § 24a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2018 treten mit dem der Verlautbarung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.

(1b) § 27 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(1c) § 19 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2018 gilt erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2019.“

Artikel 2

Änderung der Milchmeldeverordnung 2010

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Meldepflichten in der Milchwirtschaft (Milchmeldeverordnung 2010 - MMV 2010), BGBl. II Nr. 249/2010 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 3 lautet:

  1. „3. der Verordnung (EU) 2017/1185 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 113,“

2. § 6 Abs.2 lautet:

„(2) Direktverkäufer, die jährlich mindestens 25 000 kg rohe Kuhmilch für die Direktvermarktung einsetzen, haben jährlich die für die Direktvermarktung eingesetzte Menge, angegeben in Kilogramm, sowie die daraus hergestellten Produkte, untergliedert in Konsummilch, Butter, Käse und sonstige Milchprodukte, zu melden.“

3. § 6 Abs. 3 entfällt.

4. § 7 samt Überschrift lautet:

„Preismeldungen

§ 7. (1) Jeweils wöchentlich sind die Mengen und die gewichteten Werksabgabepreise für die in der Vorwoche in Rechnung gestellten Erzeugnisse gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2017/1185 zu melden. Die Meldepflicht betrifft

  1. 1. Gouda (Industrieware)
  2. 2. Edamer (Industrieware)
  3. 3. Emmentaler (Industrieware)

(2) Jeweils monatlich sind die Mengen und die gewichteten Werksabgabepreise für die im Vormonat in Rechnung gestellten Erzeugnisse gemäß Art. 12 lit. a der Verordnung (EU) 2017/1185 zu melden. Die Meldepflicht betrifft:

  1. 1. Bergkäse (Alle Fettstufen und Abpackgrößen)
  2. 2. Speisetopfen (Alle Fettstufen und Abpackgrößen)
  3. 3. Cottage Cheese (Alle Fettstufen und Abpackgrößen)

(3) Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Erzeugnisse werden jährlich bis spätestens 30. Juni auf Basis der Vorjahresproduktion gemäß den Kriterien der Verordnung (EU) 2017/1185 von der AMA überprüft und gegebenenfalls durch Verordnung angepasst. Meldepflichtig sind jene nach den höchsten Produktionsanteilen gereihten Unternehmen, deren Produktionsanteil mindestens 50% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes beträgt. Soweit vorhanden, unterliegen jedenfalls drei Unternehmen der Meldepflicht. Wenn ein Unternehmen oder Unternehmen gemeinsam über mindestens 80% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes verfügen und maximal drei Unternehmen dieses Produkt herstellen, unterliegen nur das Hauptunternehmen oder die Hauptunternehmen der Meldepflicht, die die genannten 80% erreichen. Sofern sich für den folgenden Berichtszeitraum Änderungen ergeben, sind die meldepflichtigen Unternehmen von der AMA bis spätestens 30. Juni schriftlich über deren Meldeverpflichtung zu informieren. Die Meldepflicht beginnt mit dem dieser Benachrichtigung folgenden 1. August und besteht bis zum Widerruf der Meldeverpflichtung durch die AMA.“

5. In § 14 wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

6. In § 15 erhält der zweite Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und es wird folgender Abs. 6 engefügt:

„(6) § 6 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2018 ist erstmals auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. Jänner 2019 beziehen, anzuwenden.“

7. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

Köstinger

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