298. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Fonds-Melde-Verordnung 2015 geändert wird
Auf Grund des
1. § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2018,
2. § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2018
in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF, BGBl. II Nr. 167/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 305/2016 wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 wird jeweils das Wort „Handelstag“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.
2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Wortfolge „15. Dezember“ wird durch die Wortfolge „23. Dezember um 12 Uhr“ ersetzt.
b) Es wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Dabei ist in der Absichtserklärung jedenfalls das Ende des laufenden Geschäftsjahres anzugeben.“
c) Es wird folgender letzter Satz angefügt:
„Verspätete Absichtserklärungen gelten am 2. Jänner des Folgejahres als eingebracht.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „Tag, an dem kein Handel an der Wiener Börse stattfindet,“ durch die Wortfolge „Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag, 24. oder 31. Dezember“ und die Wortfolge „letzte davorliegende Handelstag“ durch die Wortfolge „letzte davorliegende Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist,“ ersetzt.
b) Der letzte Satz entfällt.
4. § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) §§ 3, 5 und 7 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 298/2018 tritt mit 1. Dezember 2018 in Kraft. Die Anlage 3 und die Anlage 3a in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 298/2018 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und ist erstmals für die Meldung von Erträgen aus Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Verwaltungsgesellschaften können
- für bereits registrierte Fonds bis 7. Dezember 2018,
- im Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 10. Dezember 2018
gegenüber der Meldestelle erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 unterliegen.“
5. In der Anlage 2 entfällt in Z 11 die Wortfolge „und Anschrift“.
6. In der Anlage 3 Z 4 lautet die Tabelle „Beschreibung Datensatz Start“ wie folgt:
„Beschreibung Datensatz Start
Spalte | Datenfeld | Format* | Beschreibung |
1 | Code für Datensatz | “START" | Pflichtfeld |
2 | ISIN | X(12) | Pflichtfeld |
3 | Art | X(8) InvF - Investmentfonds gemäß InvFG, der nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre ImmoInvF - Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG, der nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre AIF - Alternativer Investment Fund gemäß AIFMG, der nicht nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre ImmoAIF - AIF in Immobilien gemäß AIFMG, der nicht nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre | Pflichtfeld für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2019 beginnen |
4 | Ertragstyp | X(1) | Pflichtfeld |
5 | Fondswährung Währungscode | X(3) | Pflichtfeld |
6 | Geschäftsjahr-Beginn | X(10) | Pflichtfeld |
7 | Geschäftsjahr-Ende | X(10) | Pflichtfeld |
8 | Meldung Jahresdaten | X(4) JA (Default) / NEIN | |
9 | Meldezeitraum Beginn | X(10) | Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung |
10 | Meldezeitraum Ende | X(10) | Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung |
11 | Anzahl Anteile zum Ende des Meldezeitraums | Numerisch, | Pflichtfeld |
12 | Meldedatum | X(10) | Optional (nur von Meldestelle) |
13 | Sitzland Fonds | X(2) | Pflichtfeld |
14 | Selbstnachweis ** | X(4) | Optional |
15 | Öffentliches Angebot | X(4) JA (Default) / NEIN | Optional |
16 | Mehr als 50 Anteilsinhaber | X(4) JA / NEIN (Default) | Pflichtfeld für AIF und ImmoAIF gemäß Anlage 2 Z 5 |
17 | Name der Anteilsgattung des Fonds | X(45) | Optional |
18 | Fonds unterliegt der KESt auf Zinsen gem. § 98 EStG 1988 | X(4) | Pflichtfeld |
19 | Quellensteuer wurde ausschließlich als Aufwand abgezogen - eine Anrechnung ist nicht zulässig. | X(4) | Pflichtfeld |
20 | Anzahl Anteile zum Zuflusszeitpunkt (§ 186 Abs. 2 Z 1 lit. b InvFG 2011 od. § 40 Abs. 1 Z 2 ImmoInvFG); es ist zulässig die Anzahl der Anteile zu einem Zeitpunkt, der bis zu drei Wochen vor dem Zuflusszeitpunkt liegt, anzugeben. | Numerisch, | Pflichtfeld, wenn Feld „Quellensteuer wurde ausschließlich als Aufwand abgezogen“ „nein“ |
“
7. Die Anlage 3a wird durch die Anlage 3a zu dieser Verordnung ersetzt.
Anlage 1
Löger
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