288. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 geändert wird
Auf Grund der §§ 92 bis 94, § 101 Abs. 4 und § 127a des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017, wird die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Berücksichtigung der Erfordernisse des ArbeitnehmerInnenschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 - AVO Verkehr 2017), BGBl. II Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/2017, wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes“ auf die Wortfolge „gemäß § 33 des Seilbahngesetzes“ geändert.
2. Die Überschrift zu § 10 lautet:
„Konzessionsverlängerung, Generalrevision“
3. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Im Rahmen des Nachweises des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes gemäß § 28 Abs. 2 des Seilbahngesetzes oder im Rahmen der Generalrevision gemäß § 49a des Seilbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.“
4. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes“ auf die Wortfolge „gemäß § 33 des Seilbahngesetzes“ geändert.
Hartinger-Klein
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