284. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung - AEV) geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV), BGBl. Nr. 559/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 251/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 zweiter Satz wird nach der Wendung „IBAN (International Bank Account Number) und“ die Wortfolge „bei nicht im Europäischen Wirtschaftsraum angesiedelten ausländischen Kreditinstituten“ eingefügt.
2. In § 6 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 34 ZaDiG“ durch den Verweis auf „§ 58 ZaDiG 2018“ ersetzt.
3. In § 12 Z 4 entfallen nach der Wortfolge „die Geschäftszahl der Eingabe“ der Beistrich und die Wortfolge „die Bezeichnung der Rechtssache“.
4. § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) §§ 5, 6 Abs. 2 und 12 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft.“
Moser
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