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BGBl II 279/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

279. Verordnung: Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018 - Pkw-VIV 2018
[CELEX-Nr.: 31999L0094, 32003L0073, 32014L0094]

279. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen beim Marketing neuer Personenkraftwagen (Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018 - Pkw-VIV 2018)

Auf Grund der §§ 9 und 11 des Bundesgesetzes über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz - Pkw-VIG), BGBl. I Nr. 26/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2017, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1, Teil A, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2400 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauches von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, ABl. Nr. L 349 vom 29.12.2017, S. 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität“ ist die Möglichkeit zur regelmäßigen Verwendung des Kraftstoffs für ein Fahrzeug ohne negative Auswirkungen auf die vom Hersteller angegebenen Leistungsparameter des Fahrzeugs.
  2. 2. „Zapfventil“ ist ein mechanisches System, das an den Schlauch des Abgabesystems angeschlossen ist und das aus einem Zapfventilkörper (für in flüssiger Form zu betankende konventionelle Kraftstoffe [Benzin, Diesel] oder einer Füllkupplung (für in gasförmiger Form zu betankende Kraftstoffe [CNG, Wasserstoff] und die in flüssiger Form zu betankenden Kraftstoffe [LPG, LNG] besteht.
  3. 3. „Tankdeckel“ ist der Verschlussmechanismus der Tanköffnung eines mit konventionellem flüssigen Kraftstoff (Benzin, Diesel) zu betankenden Fahrzeugs.
  4. 4. „Einfülleinrichtung“ ist der fahrzeugseitige Kupplungsteil, an dem die in gasförmiger Form zu betankenden Kraftstoffe CNG und Wasserstoff und die in flüssiger Form zu betankenden Kraftstoffe LPG und LNG von einer Zapfeinrichtung übernommen werden.
  5. 5. „Tankklappe“ ist der Bereich der Karosserie, der den Tankdeckel bedeckt und sich öffnet, um den Zugang zum Tankdeckel zu ermöglichen oder der bei Systemen ohne Tankdeckel selbst eine Verschlussfunktion erfüllt.
  6. 6. „Etikett“ ist die graphische Darstellung der Kompatibilität kombiniert aus Form und Symbol.
  7. 7. „Symbol“ ist die Darstellung anhand einer Kombination aus Buchstaben, Zahlen und Bildelementen.
  8. 8. „Zapfeinrichtung“ oder „Zapfsäule“ ist eine Einrichtung zur Abgabe von Kraftstoff an ein Transportmittel.
  9. 9. „Tankeinrichtung“ ist eine Anlage zur Bereitstellung des jeweiligen Kraftstoffes an einer oder mehrerer Zapfeinrichtungen.
  10. 10. „WLTP“, „Worldwide harmonised Light-duty vehicles Test procedures“ ist ein weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG , der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017, S. 1. Dieses Verfahren legt fest, unter welchen Bedingungen und mit welchen Geschwindigkeitsabläufen ein Fahrzeug zur Ermittlung des Normverbrauchs (Kraftstoff- bzw. Stromverbrauch) und der CO2-Emissionen bei Fahrzeugen betrieben werden muss.
  11. 11. „NEFZ“, Neuer Europäischer Fahrzyklus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008, S. 1 ist einVerfahren, welches festlegt, unter welchen Bedingungen und mit welchen Geschwindigkeitsabläufen ein Fahrzeug zur Ermittlung des Normverbrauches, des Kraftstoffverbrauches oder des Stromverbrauches und der CO2-Emissionen bei Fahrzeugen betrieben werden muss.

Hinweis auf Kraftstoffverbrauch bzw. Stromverbrauch und CO2-Emissionen

§ 3. (1) Die Größe des Hinweises gemäß § 4 Pkw-VIG beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4). Der Hinweis ist grundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen. Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die anderen Händlerangaben am Personenkraftwagen in Schwarz-Weiß gedruckt, so kann auch für den Hinweis Schwarzweißdruck verwendet werden.

(2) Der Hinweis hat folgende Angaben zu umfassen:

  1. 1. Handelsname des Herstellers;
  2. 2. Modellbezeichnung des Personenkraftwagens;
  3. 3. Leistung in kW;
  4. 4. Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart gemäß EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigungsbescheid;
  5. 5. Verwendbare Kraftstoffe,Verbraucherinformation hinsichtlich der Tauglichkeit zur Verwendung von handelsüblichen Kraftstoffen gemäß der ÖNORM EN 16942 „Kraftstoffe - Identifizierung der Fahrzeug-Kompatibilität - Graphische Darstellung zur Verbraucherinformation“, ausgegeben am 15. November 2016;
  6. 6. offizieller Kraftstoffverbrauch nach NEFZ in Liter je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) oder in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. Stromverbrauch in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bei mit CNG-betriebenen Fahrzeugen zusätzlich in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, ausgedrückt;
  7. 7. offizielle spezifische CO2-Emissionen nach NEFZ, ausgedrückt in Gramm je Kilometer (g/km), auf eine ganze Zahl kaufmännisch gerundet; der Wert ist mittels eines Pfeiles auf der CO2-Skala zu markieren.

(3) Die graphische Darstellung des Hinweises hat gemäß Anhang zu erfolgen. Der Hinweis hat folgende Angaben zu enthalten: offizieller Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sowie das der jeweiligen Kraftstoffart entsprechend der ÖNORM EN 16942; „Kraftstoffe - Identifizierung der Fahrzeug-Kompatibilität - Graphische Darstellung zur Verbraucherinformation“, ausgegeben am 15. November 2016 (erhältlich beim Austrian Standards Institute/Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien), zugeordnete geometrische Symbol.

Kennzeichnung für Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität

§ 4. (1) Zapfsäulen, Tankstellen, der Tankdeckel (bei CNG-, LNG-, LPG- und wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen die Innenseite der Tankklappe bzw. in unmittelbarer Nähe der Einfülleinrichtung) von Neufahrzeugen sowie die Kraftfahrzeughandbücher von Neufahrzeugen sind in Bezug auf die Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität für handelsübliche flüssige und gasförmige Kraftstoffe zu kennzeichnen. Die Kraftstoff-Kennzeichnung hat gemäß der ÖNORM EN 16942; „Kraftstoffe - Identifizierung der Fahrzeug-Kompatibilität - Graphische Darstellung zur Verbraucherinformation“, ausgegeben am 15. November 2016, zu erfolgen.

(2) Die Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle für Dieselkraftstoffe, die einen höheren Anteil an Biokraftstoffen als der in Anhang III der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018 in § 3 Abs. 1 Z 3 der Kraftstoffverordnung 2012 zitierten ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Dieselkraftstoff - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Juli 2017 festgelegt ist, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.

(3) Werden Kraftstoffe mit metallischen Zusätzen an den Verbraucher abgegeben, so sind die entsprechenden Entnahmestellen mit dem Text „Enthält metallische Zusätze“ in einer angemessenen Größe in gut lesbarer Schriftart an einer deutlich sichtbaren Stelle zu kennzeichnen, wo auch die Informationen zum Kraftstofftyp angezeigt werden.

Leitfaden über Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und CO2-Emissionen

§ 5. (1) Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO2-Emissionen gemäß § 5 Pkw-VIG hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:

  1. 1. eine auf Basis der gemäß § 8 Pkw-VIG seitens der Lieferanten vorzulegenden Angaben erstellte und aktualisierte Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die in Österreich zum Verkauf angeboten werden, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge;
  2. 2. für jedes im Leitfaden angeführte Modell die Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauches nach NEFZ in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) oder in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw.zur Angabe des Stromverbrauches in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bei mit CNG-betriebenen Fahrzeugen zusätzlich in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet;
  3. 3. für jeden Kraftstofftyp soll der im Zuge des Genehmigungsverfahrens jeweils ermittelte kombinierte Kraftstoffverbrauch nach NEFZ bzw. der in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder der im Einzelgenehmigungsbescheid angegebene Wert nach NEFZ aufgelistet werden. Es soll eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten neuen Personenkraftwagenmodelle erfolgen, wobei an oberster Stelle das Modell mit den niedrigsten CO2-Emissionswerten anzugeben ist. Für jedes Fahrzeug sind das Modell, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauches und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte anzugeben;
  4. 4. einen von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Verfügung gestellten Text über die Kraftstoffverbrauch reduzierende Benützung von Personenkraftwagen;
  5. 5. eine von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Verfügung gestellte Erläuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, der möglichen Klimaänderungen und des Einflusses von Fahrzeugen sowie Erläuterungen über die zur Verfügung stehenden Kraftstoffe und ihre Umweltauswirkungen;
  6. 6. einen von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Verfügung gestellten Text über die Zielvorgabe der Europäischen Union für die durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie über die Frist zur Erreichung dieses Ziels;
  7. 7. einen Verweis auf einen allfälligen Leitfaden der Europäischen Kommission und
  8. 8. einen Verweis auf eine im Internet abrufbare Version des österreichischen Leitfadens über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen.

(2) Der Leitfaden besteht aus einem die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 8 enthaltenden allgemeinen Teil und einen die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 enthaltenden Datenteil in Papierform. Sofern der Datenteil stattdessen in einer im Internet abrufbaren Version vorhanden ist, ist dieser in Form eines Ausdrucks vom Händler zur Verfügung zu stellen.

(3) Sofern eine im Internet abrufbare Version des Leitfadens bereitgehalten wird, hat diese zumindest die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und einen Verweis auf eine gedruckte Version des Leitfadens zu enthalten.

Aushang bzw. Anzeige

§ 6. Aushang bzw. Anzeige gemäß § 6 Pkw-VIG haben zumindest folgenden Anforderungen zu genügen:

  1. 1. Die Mindestgröße des Aushanges bzw. einer nicht elektronischen Anzeige hat 70 cm × 50 cm zu betragen.
  2. 2. Wird eine elektronische Anzeige verwendet, hat die Mindestgröße des Bildschirms 25 cm × 32 cm (17 Zoll) zu betragen. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden.
  3. 3. Die Angaben haben gut lesbar zu sein.
  4. 4. Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart und des Kraftstoffes gemäß EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Einzelgenehmigungsbescheid des Kraftfahrzeuges, aufzulisten. Bei jedem Kraftstofftyp sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge der CO2-Emissionen aufzulisten, wobei das Modell mit dem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch an erster Stelle steht.
  5. 5. Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind die Handelsbezeichnung, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauches bzw. Stromverbrauches nach NEFZ sowie der Wert der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen anzugeben. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) bzw. in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) oder in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. zur Angabe des Stromverbrauches in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bei mit CNG-betriebenen Fahrzeugen zusätzlich in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert nach NEFZ ist in Gramm je Kilometer (g/km) kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet anzugeben. Aushang bzw. Anzeige sind nach folgenden Muster zu erstellen:

 

Kraftstoffart

  1. Modell
  1. Kraftstoffverbrauch
  1. CO2-Emissionen
 

Benzin

   
 

Kraftstoffart

  1. Modell
  1. Kraftstoffverbrauch
  1. CO2-Emissionen
 

Diesel

   
 

Kraftstoffart

  1. Modell
  1. Stromverbrauch
  1. CO2-Emissionen
 

Elektro

   
 

Kraftstoffart

  1. Modell
  1. Kraftstoffverbrauch
  1. CO2-Emissionen
 

Flüssiggas (LPG)

   
 

Kraftstoffart

Modell

Kraftstoffverbrauch

CO2-Emissionen

 

Erdgas (CNG)

   
 

Kraftstoffart

Modell

Kraftstoffverbrauch

CO2-Emissionen

 

Wasserstoff

   

Plug-In Hybridfahrzeuge bzw. Range Extender Fahrzeuge sind in der Kategorie „Elektro“ unter Angabe sowohl des fossilen (Benzin, Diesel) als auch des elektrischen Verbrauches, aufzulisten.

  1. 6. Folgender Hinweis auf den Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO2-Emissionen hat auf Aushang bzw. Anzeige zu erscheinen: „Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO2-Emissionen, der Daten für alle neuen Personenkraftwagenmodelle enthält, ist kostenlos an allen Verkaufsorten erhältlich.“ Auf einer elektronischen Anzeige muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein.
  2. 7. Auf Aushang bzw. Anzeige ist folgender Text zu vermerken: „Der Kraftstoffverbrauch bzw. der Stromverbrauch und der CO2- Ausstoß eines Fahrzeugs sind nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffes durch das Fahrzeug, sondern auch vom Fahrstil sowie von anderen nicht technischen Faktoren abhängig. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas.“ Auf einer elektronischen Anzeige muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein.
  3. 8. Aushang bzw. Anzeige sind mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren. Wird eine elektronische Anzeige verwendet, sind die Angaben mindestens alle drei Monate zu aktualisieren. Zwischen den Aktualisierungen sind die Angaben zu neuen Personenkraftwagenmodellen am Ende der Liste hinzuzufügen.
  4. 9. Im Falle der Verwendung eines Bildschirmes ist dieser so anzubringen, dass er die Aufmerksamkeit des Verbrauchers mindestens ebenso stark erregt wie ein Aushang oder eine sonstige Anzeige.

Angaben über Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und CO2-Emissionen in Werbeschriften

§ 7. Angaben in Werbeschriften gemäß § 7 Pkw-VIG haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die Angaben haben gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als die hauptsächliche Werbebotschaft zu sein.
  2. 2. Die Angaben haben bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich zu sein.
  3. 3. Die offiziellen Kraftstoffverbrauchs - bzw. Stromverbrauchswerte und CO2-Emissionen nach NEFZ müssen für alle in der Werbeschrift genannten unterschiedlichen Fahrzeugmodelle angegeben werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte und Stromverbrauchswerte aller Modelle oder die jeweiligen Spannweiten zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoff - bzw. Stromverbrauch anzuführen. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) oder in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100) bzw. zur Angabe des Stromverbrauches in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bei mit CNG-betriebenen Fahrzeugen zusätzlich in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet anzugeben.

Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, müssen der Kraftstoffverbrauch bzw. der Stromverbrauch und die CO2-Emissionswerte nicht angegeben werden.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 8. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2000 S. 16,
  2. 2. Richtlinie 2003/73/EG zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG , ABl. Nr. L 86 vom 25.07.2003 S. 34,
  3. 3. Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1.

In- und Außerkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung - Pkw-VIV, BGBl. II Nr. 187/2006, außer Kraft.

Anhang

Köstinger

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