262. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Extraktionslösungsmittelverordnung geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:
Die Extraktionslösungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 642/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 345/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird am Ende des zweiten Spiegelstrichs ein Beistrich angefügt; danach wird folgender Spiegelstrich angefügt:
„- Richtlinie (EU) 2016/1855 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, ABl. Nr. L 284 vom 20.10.2016, S.19.“
2. In Anlage 2 lautet der Eintrag für„Dimethylether“ wie folgt:
„Dimethylether | Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine 3) | 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine |
Herstellung von Kollagen 4) und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine | 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine“ |
3. In Anlage 2 werden nach Fußnote 2 folgende Fußnoten angefügt:
„3) „Gelatine“ bedeutet ein natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wird.
4)„Kollagen“ bedeutet ein Erzeugnis auf Eiweißbasis aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen und Sehnen, das gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt worden ist.“
Hartinger-Klein
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