225. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2018)
Auf Grund der §§ 12 und 13 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
- 1. einspurige Kraftfahrzeuge 35,50 Euro,
- und für
- 2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 89,20 Euro.
§ 2. Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
- 1. einspurige Kraftfahrzeuge 13,40 Euro,
- und für
- 2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 26,80 Euro.
§ 3. Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
- 1. einspurige Kraftfahrzeuge 5,30 Euro,
- und für
- 2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 9,20 Euro.
§ 4. (1) Die Bestimmung des § 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2019 zur Straßenbenützung berechtigen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2018 zur Straßenbenützung berechtigen.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, BGBl. II Nr. 578/2003, sind sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden.
§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2017), BGBl. II Nr. 251/2017, tritt mit Ablauf des 30. November 2018 außer Kraft.
Hofer
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