224. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste geändert wird
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
Die Lehrberufsliste, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 147/2018, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Informationstechnologie-Informatik und Informationstechnologie-Technik und die jeweils bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen EDV-Kaufmann, Elektronik, und Mechatronik mit Ablauf des 31. Oktober 2018 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
2. In der Anlage 1 werden vor den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/in die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Applikationsentwicklung - Coding“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Applikationsentwicklung - Coding | 4 | Informationstechnologie - Schwerpunkt Systemtechnik - Schwerpunkt Betriebstechnik | 1. 1. | voll voll |
3. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Informationstechnologie“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Informationstechnologie - Schwerpunkt Systemtechnik - Schwerpunkt Betriebstechnik | 4 | Applikationsentwicklung - Coding | 1. | voll |
Mechatronik | 1. | voll |
4. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Mechatronik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Informationstechnologie im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
5. Dem § 7 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Anlage 1 in der Fassung der Z 2 bis 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
(7) Die Anlage 1 in der Fassung der Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2018 tritt mit 1. November 2018 in Kraft.“
Schramböck
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)