208. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der der Anwendungsbereich des PNR-Gesetzes auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, erstreckt wird (PNR-Verordnung - PNR-VO)
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz - PNR-G), BGBl. I Nr. 64/2018, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 PNR-Gesetz wird auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, erstreckt.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft.
Kickl
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