192. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesell-schaft über die Festsetzung eines Nachtdienstgeldes für Bedienstete, die der Österreichi-schen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (Nachtdienstgeld-Verordnung 2018 - NDG-VO 2018)
Auf Grundlage des § 20 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990 in Verbindung mit § 17a Abs. 3 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:
§ 1. (1) Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unterneh-men, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervor-gegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, der Nachtdienste leistet, erhält ein Nachtdienstgeld.
(2) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird geleistet, wenn im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (=Nachtzeitraum) Dienst versehen wird, mit Ausnahme der unter Abs. 3 fallenden Dienste.
(3) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird nicht geleistet, wenn im Zustelldienst im Rahmen eines Gleitzeitmodells in Ausnutzung des Gleitzeitrahmens freiwillig und aus Eigenem vor 06.00 H mit der Dienstleistung begonnen wird und der Gleitzeitrahmen einen Dienstbeginn außerhalb des Nachtzeitraumes jedenfalls ermöglicht und wenn die Dienstleistung im Nachtzeitraum weniger als eine Stunde (= 60 Min) beträgt. Wird der Dienstbeginn vor 06.00 H jedoch angeordnet, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.
§ 2. Das Nachtdienstgeld beträgt bei einer Dienstleistung:
- bis ½ Stunde 1,12 EUR brutto
- bis 1 Stunde 2,23 EUR brutto
- bis 1 ½ Stunden 3,37 EUR brutto
- bis 2 Stunden 4,48 EUR brutto
- bis 5 Stunden 8,95 EUR brutto
- über 5 Stunden 17,91 EUR brutto
§ 3. Die Verordnung tritt mit 01. Juli 2018 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 180/2015 mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
Pölzl
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