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BGBl II 172/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

172. Verordnung: Änderung der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung

172. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Verordnung über genehmigungsfreie Arten von Betriebsanlagen (2. Genehmigungsfreistellungsverordnung) geändert wird

Auf Grund der §§ 74 Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über genehmigungsfreie Arten von Betriebsanlagen (2. Genehmigungsfreistellungsverordnung), BGBl. II Nr. 80/20015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „200 m2“ durch den Ausdruck „600 m2“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. Änderungsschneidereien, Schneidereien mit haushaltsähnlichen Nähmaschinen und Schuhservicebetriebe;“

3. In § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden nach Z 6 folgende Z 7 bis 13 angefügt:

  1. „7. Dentalstudios und gewerbliche zahntechnische Labors, die entweder ohne Schmelzofen oder mit Schmelzofen mit Kaminanschluss betrieben werden;
  2. 8. Beherbergungsbetriebe, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

    a) Es werden höchstens 30 Gästebetten zur Verfügung gestellt und

    b) für die Betriebsanlage werden ausschließlich Gebäude verwendet, die entweder nur der Beherbergung oder zusätzlich zur Beherbergung keinen anderen Zwecken als den privaten Wohnzwecken des Betriebsanlageninhabers oder ausschließlich anderen gewerblichen Zwecken dienen, und

    c) die Betriebsanlage umfasst keine Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 4 Bäderhygienegesetz - BHygG, BGBl. Nr. 254/1976, und

    d) es werden an Beherbergungsgäste höchstens Speisen in Form eines Frühstücks oder kleinen Imbisses verabreicht;

  3. 9. Gastgewerbebetriebsanlagen, die ausschließlich in der Betriebsart eines Eissalons betrieben werden;
  4. 10. Betriebsanlagen, die ausschließlich zur Übernahme von Textilien für Textilreiniger und Wäschebügler bestimmt sind;
  5. 11. Betriebsanlagen zur elektronischen Datenverarbeitung (Rechenzentren), in denen keine Feuerungsanlagen bestehen und in denen Verbrennungsmotoren ausschließlich zur Notstromversorgung bereitgehalten werden;
  6. 12. Betriebsanlagen, die innerhalb einer der folgenden Einrichtungen gelegen sind:

    a) Eisenbahnanlagen (§ 10 EisBG), für deren Errichtung und Betrieb die eisenbahnrechtlichen Baubewilligungen und Betriebsbewilligungen (§ 31 und § 34 EisbG) rechtskräftig erteilt wurden oder die zulässig genehmigungsfrei gemäß § 36 EisbG betrieben werden;

    b) Flugplätze (§ 58 Abs. 1 LFG), für die eine Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Abs. 1 LFG) rechtskräftig erteilt worden ist oder die als Militärflugplätze, auf denen im Rahmen der Benützung des Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt internationaler Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen betrieben wird (§ 62 Abs. 3 LFG), betrieben werden;

    c) Häfen (§ 2 Z 20 SchFG), für die eine Bewilligung (§ 47 Abs. 1 SchFG) rechtkräftig erteilt worden ist oder für die eine nicht erloschene Bewilligung gemäß § 73 Abs. 1 SchFG gilt oder die gemäß § 73 Abs. 3 SchFG als öffentliche Schifffahrtsanlagen gelten und nach Maßgabe des § 73 Abs. 3 SchFG betrieben werden;

    d) Krankenanstalten im Sinne des § 2 Abs. 1 KAKuG, für deren Errichtung und Betrieb eine Bewilligung gemäß den die §§ 3 und 3a KAKuG ausführenden Landesgesetzen rechtkräftig erteilt worden ist oder die zulässig ohne Bewilligung gemäß den den § 42d KAKuG ausführenden Landesgesetzen betrieben werden;

  7. 13. Betriebsanlagen von einzelnen Gewerbetreibenden mit einer Betriebsfläche von bis zu 400m2, die innerhalb einer rechtkräftig genehmigten Gesamtanlage gemäß § 356e Abs. 1 GewO 1994 gelegen sind; sofern solche Betriebsanlagen auch die Kriterien der Z 1 bis 12 erfüllen, bleiben die in der entsprechenden Ziffer geregelten Freistellungskriterien unbeschadet, sie gelten jedoch hinsichtlich der Bestimmungen gemäß Abs. 2 als in Abs. 1 Z 13 genannte Art von Betriebsanlagen.“

4. In § 1 Abs. 2 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Für die in Abs. 1 Z 8 bis 10 genannten Arten von Betriebsanlagen sind Z 1 und 2 nicht anzuwenden. Für die in Abs. 1 Z 11 und 12 genannten Arten von Betriebsanlagen sind Z 1 bis 4 nicht anzuwenden. Für die in Abs. 1 Z 13 genannten Arten von Betriebsanlagen sind Z 1 bis 4 mit der Maßgabe nicht anzuwenden, dass stattdessen die in Generalgenehmigungsbescheiden festgelegten Betriebs- und Lieferzeitenregelungen einzuhalten sind.“

5. § 2 Z 1 entfällt.

6. In § 3 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1 Z 1, 5 und 7 bis 13 und § 1 Abs. 2 Schlussteil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig tritt § 2 Z 1 außer Kraft.“

Schramböck

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