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BGBl II 158/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

158. Verordnung: Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung

158. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2017, wird verordnet:

Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Vorbereiten von Feuerstätten für Kehr-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten oder Überprüfungstätigkeiten; Wiederherstellen der Betriebsbereitschaft sowie Schlusskontrolle von Feuerstätten,
  2. 2. Kehren und Reinigen von Feuerstätten sowie Warten von Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Aspekte sowie Erkennen von Mängeln an diesen,
  3. 3. Kehren, Reinigen und Warten von Abgasanlagen und Verbindungsstücken unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Aspekte sowie Erkennen von Mängeln an diesen,
  4. 4. Überprüfen und Reinigen von Luft- und Dunstleitungen sowie von Luft- und Dunstschächten,
  5. 5. Ausführen der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungstätigkeiten und Messungen, wie Rohbau- und Gebrauchsabnahmen, an Feuerstätten, Abgasanlagen und Verbindungsstücken, wie bei Neuanschluss oder Änderung einer Feuerstätte, Luftverbundüberprüfungen, Abgasmessungen, Betriebsdichtheit, freier Querschnitt bei Abgasanlagen usw.,
  6. 6. Führen der Kehraufzeichnungen, Mitwirken beim Erstellen von Prüfbefunden und Messprotokollen basierend auf den Ergebnissen der Überprüfungstätigkeiten sowie beim Informieren des Kunden/der Kundin und beim Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Anlassfall,
  7. 7. Beraten von Kunden/Kundinnen über die Möglichkeiten zur Energieeinsparung, zum umweltfreundlichen Heizen, zur Steigerung der Energieeffizienz sowie über den Brandschutz und über die notwendigen wiederkehrenden Kehrungen und Überprüfungen auch hinsichtlich der Sicherheit der Feuerstätten, Verbindungsstücke und Abgasanlagen,
  8. 8. Mitwirken beim Überprüfen von Feuerlöschern und Rauchwarnmeldern,
  9. 9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards sowie der landesgesetzlichen Bestimmungen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

-

-

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

-

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)

In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

4.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

4.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebs- üblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

6.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

7.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

8.

Anwenden der persönlichen Schutzausrüstungen PSA (zB Schutzbrillen, Staubmasken, Sicherheitsschuhe, Arbeitshandschuhe, Arbeitskleidung, Helm usw.)

9.

Kenntnis der Dachkonstruktionen sowie Dachsicherungssysteme wie Einzelanschlagpunkte, Seilsicherungssysteme,

Aufstiegs- und Ausstiegsleitern, Durchsturzsicherungen, Geländer, Laufstege, Ausstiegfenster, Fluchtwege

Anwenden der persönlichen Schutzausrüstungen PSA (zB Sicherheitsgeschirr) sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (Dachsicherungssysteme) beim Arbeiten am Dach

10.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie zB von Skizzen, Ausführungs- und Detailplänen, Arbeitsanweisungen, Bedienungsanleitungen, Schaltplänen, Brandschutzplänen und Bauplänen

11.

Anfertigen von technischen Unterlagen wie Skizzen und einfachen Werkzeichnungen

12.

Kenntnis der Handhabung, Funktion und Anwendungsbereiche der berufsspezifischen Werk- zeuge sowie Geräte und Hilfsmittel

13.

Kenntnis der Handhabung, Funktion und Anwendungsbereiche der betriebsspezifischen Mess- und Prüfgeräte wie zB Abgasmessgeräte, Abgasanalysegerät, Rauchgasanalysegerät, Staubmessgerät, Druck- und Strömungsmessgeräte, Inspektionskameras, Endoskope, Glasspiegel, Dichtheitsprüfgerät usw.

14.

Handhaben, Reinigen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen sowie Mess- und Prüfgeräte

15.

Kenntnis der berufsspezifischen Normen, Gesetze sowie der brandschutzrechtlichen- und feuerpolizeilichen Vorschriften

16.

Kenntnisse über die Bedeutung von Sicherheitsdatenblättern, Produktbeschreibungen und GHS- Kennzeichnungen chemischer Arbeitsmittel sowie über den Umgang mit diesen und den daraus abzuleitenden Maßnahmen und Verhaltensweisen

17.

Kenntnis der unterschiedlichen Brennstoffe (feste/flüssige/gasförmige) hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, Einsatzgebiete, Energieeffizienz sowie Umweltverträglichkeit

-

18.

-

Kenntnis der Vorschriften bezüglich der baulichen Aufstellung von Feuerstätten und der Brennstofflagerung

19.

Kenntnis der Verbrennungsvorgänge in Feuerstätten, der Zusammensetzung des Abgases, der Verbrennungsrückstände (zB Ruß) und deren fachgerechter Entsorgung sowie der Begriffe Verbrennungsluft, Nebenluft, Falschluft, Zuluft und Abluft

20.

Kenntnis der Arten (wie offen/geschlossen, raumluftabhängig/raumluftunabhängig, feste/flüssige/gasförmige Brennstoffe usw.), des Aufbaus, der Funktion und Arbeitsweise von Feuerstätten sowie deren Handhabung (wie Außerbetriebsetzen, Inbetriebnehmen, Einregulieren) und Energieeffizienz

21.

Kenntnis der vom elektrischen Strom ausgehenden Gefahren und Beachtung dieser beim Umgang mit elektrischen Anlagen in Zusammenhang mit Feuerstätten

-

22.

Kenntnis der berufsspezifischen Steuerungs- und Regelungstechnik (wie Regelorgane, Mess- und Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen usw.) an Feuerstätten

23.

Mitwirken beim Außerbetriebsetzen, Inbetriebnehmen sowie Einregulieren von Feuerstätten

Außerbetriebsetzen, Inbetriebnehmen sowie Einregulieren von Feuerstätten

24.

Mitwirken beim Vorbereiten (zB durch Demontage von Einbauten, Verbindungsleitungen zum Lösen der Verbrennungseinrichtung (Öl- und Gasleitung)) von Feuerstätten für Kehr-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten oder Überprüfungstätigkeiten; Wiederherstellen der Betriebsbereitschaft (zB durch Montage von Einbauten, Verbindungsleitungen zum Fixieren der Verbrennungseinrichtung (Öl- und Gasleitung) von Feuerstätten, Prüfen auf Dichtheit, Entsorgen der Ver- brennungsrückstände) sowie bei der Schlusskontrolle von Feuerstätten (Sauberkeit und

Funktion)

Vorbereiten (zB durch Demontage von Einbauten, Verbindungsleitungen zum Lösen der Verbrennungseinrichtung (Öl- und Gasleitung)) von Feuerstätten für Kehr-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten oder Überprüfungstätigkeiten; Wiederherstellen der Betriebsbereitschaft (zB durch Montage von Ein- bauten, Verbindungsleitungen zum Fixieren der Verbrennungseinrichtung (Öl- und Gasleitung) von Feuerstätten, Prüfen auf Dichtheit, Entsorgen der Verbrennungsrückstände) sowie der Schlusskontrolle von Feuerstätten (Sauberkeit und Funktion)

25.

Kenntnis der Kehr- und Reinigungsverfahren (mechanisch, chemisch) von Feuerstätten und der Wartungsarbeiten an Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten sowie der dazu benötigten Werkzeuge und Arbeitsschritte

26.

Mitarbeiten beim Kehren und Reinigen von Feuerstätten sowie beim Warten von Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten

Kehren und Reinigen von Feuerstätten sowie Warten von Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten

27.

-

Kenntnis der Erkennungsmöglichkeiten von Mängeln an Feuerstätten und Einbauten (Brennereinrichtung)

28.

-

Mitwirken beim Erkennen von Mängeln an Feuerstätten und Einbauten (Brennereinrichtung)

Erkennen von Mängeln an Feuerstätten und Einbauten (Brennereinrichtung)

29.

Kenntnis der Arten (wie mehrfach belegte Abgasanlage, gemischt belegte Abgasanlage,

wohungsgemeinsame Abgasanlage, Luft-Abgas-System usw.), des Aufbaus, der Funktion und Arbeitsweise von Abgasanlagen

30.

Kenntnis weiterer Fachbegriffe im Zusammenhang mit Abgasanlagen wie zB Innenrohr, Dämmschicht, Außenschale, Ummantelung, Verkleidung, Hohlraum, Zug, Querschnitt, Reinigungsöffnung, Reinigungsverschluss (Putztürchen, Kehrtürchen, Hilfstürchen, Einsteigtürchen), Messöffnung, Anschlussstelle, Klappen usw.

31.

Kenntnis der Arten, des Aufbaus (Materialien), der Funktion und Arbeitsweise von Verbindungsstücken

32.

Kenntnis der Kehr- und Reinigungsverfahren (mechanisch, chemisch), der Wartungsarbeiten an Abgasanlagen und Verbindungsstücken sowie der dazu benötigten Werkzeuge und Arbeitsschritte

33.

Mitarbeiten beim Kehren, Reinigen und Warten von Abgasanlagen und Verbindungsstücken

Kehren, Reinigen und Warten von Abgasanlagen und Verbindungsstücken

34.

Kenntnis der Erkennungsmöglichkeiten von Mängeln an Ab- gasanlagen und Verbindungsstücken

-

35.

Mitwirken beim Erkennen von Mängeln an Abgasanlagen und Verbindungsstücken

Erkennen von Mängeln an Abgasanlagen und

Verbindungsstücken

36.

-

Mitwirken beim Führen der Kehraufzeichnungen sowie beim Informieren des Kun-den/der Kundin und beim Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im

Anlassfall

Führen der Kehraufzeichnungen sowie Informieren des Kunden/der Kundin und Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Anlassfall

37.

Kenntnis der Arten, des Aufbaus (Materialien) und der Funktion von Luft- und Dunstleitungen sowie von Luft- und Dunstschächten

38.

Kenntnis der Überprüfung und der Reinigungsverfahren von Luft- und Dunstleitungen, von Luft- und Dunstschächten sowie der dazu benötigten Werkzeuge und Arbeitsschritte

39.

Mitarbeiten beim Überprüfen und Reinigen von Luft- und Dunstleitungen sowie von Luft- und Dunstschächten

Überprüfen und Reinigen von Luft- und Dunstleitungen sowie von Luft- und Dunstschächten

40.

Kenntnis der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungstätigkeiten an Feuerstätten, Abgasanlagen und Verbindungsstücken wie bei Neuanschluss oder Änderung einer Feuerstätte (Vorbefund, Endbefund), Luftverbundüberprüfungen, Abgasmessungen, freier Querschnitt bei Abgasanlagen usw. sowie der dazu notwendigen Arbeitsschritte und Mess- und Prüfgeräte

41.

Kenntnis der Wichtigkeit von wiederkehrenden Überprüfungen zur Erkennung von Risiken und Gefahren (zB CO-Austritt aus schadhaften Abgasanlagen)

-

42.

Mitarbeiten bei gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungstätigkeiten und Messungen, wie Rohbau- und Gebrauchsabnahmen, an Feuerstätten, Abgasanlagen und Verbindungsstücken wie bei Neuanschluss oder Änderung einer Feuerstätte, Luftverbundüberprüfungen, Abgasmessungen, Betriebsdichtheit, freier Querschnitt bei Abgasanlagen usw.

Ausführen der gesetzlich vor- geschriebenen Überprüfungstätigkeiten und Messungen, wie Rohbau- und Gebrauchs- abnahmen, an Feuerstätten, Abgasanlagen und Verbindungsstücken wie bei Neuanschluss oder Änderung einer Feuerstätte, Luftverbundüberprüfungen, Abgasmessungen, Betriebsdichtheit, freier Querschnitt bei Abgasanlagen usw.

43.

-

Mitwirken beim Erstellen von Prüfbefunden und Messprotokollen basierend auf den Ergebnissen der Überprüfungstätigkeiten sowie beim Informieren des Kunden/der Kundin und beim Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Anlassfall

44.

-

Kenntnis der Möglichkeiten der Energieeinsparung (wie Gebäudedichtheit, Wärmeschutz, Brennstoffeinsatz, Inspektion von Heizungsanlagen, Energieeffizienz der Feuerstätte usw.) und des umweltfreundlichen Heizens (wie Verbrennungsrück- stand) und der Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz

45.

-

Mitwirken beim Beraten von Kunden/innen über die Möglichkeiten zur Energieeinsparung, zum umweltfreundlichen Heizen sowie zur Steigerung der Energieeffizienz

Beraten von Kunden/innen über die Möglichkeiten zur Energieeinsparung, zum um- weltfreundlichen Heizen so- wie zur Steigerung der Energieeffizienz

46.

-

Kenntnis des Überprüfens von Feuerlöschern und Rauchwarnmeldern

Mitwirken beim Überprüfen von Feuerlöschern und Rauchwarnmeldern

47.

Kenntnis der Möglichkeiten des Brandschutzes, wie Brandverhalten von Bau- und Brennstoffen/Brandbekämpfung, der baulichen Gestaltung von Feuerstätten und Brennstofflagerräumen hinsichtlich Brandschutz und von besonderen Brandgefahren

48.

-

Mitwirken beim Beraten von Kunden/innen über den Brandschutz und über die notwendigen wiederkehrenden Kehrungen und Überprüfungen auch hinsichtlich der Sicherheit der Feuerstätten, Verbindungsstücke und Abgasanlagen

Beraten von Kunden/innen über den Brandschutz und über die notwendigen wieder- kehrenden Kehrungen und Überprüfungen auch hinsichtlich der Sicherheit der Feuerstätten, Verbindungsstücke und Abgasanlagen

49.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie der Evaluierung und der

Sicherheitsdatenblätter

50.

Kenntnis und Anwendung einschlägiger Fachausdrücke

51.

Grundkenntnisse der

Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

Kenntnis und Anwendung des unternehmensspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation

52.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

-

53.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

54.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige

Weiterbildungsmöglichkeiten

55.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs- relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Wiederverwendung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

56.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

57.

Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

58.

Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachtechnologie und Sicherheit sowie Ange- wandte Mathematik.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat /die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Kehr- und Reinigungsverfahren, Messtechnik, Überprüfungstätigkeiten, Demontage und Montage sowie Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beein- trächtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Fachtechnologie und Sicherheit

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Brennstoffe und Verbrennungsvorgänge,
  2. 2. Feuerstätten (für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe),
  3. 3. Verbindungsstücke und Abgasanlagen,
  4. 4. Kehr- und Reinigungsverfahren,
  5. 5. Brandschutz,
  6. 6. Energieeffizienz und Umweltschutz.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Berechnungen im Zusammenhang mit Abgasanlagen und Verbindungsstücken:

    zB Steigungen und Gefälle, Verbrennungsrückstände, Querschnitte, Abkühlungsflächen, Wär- meausdehnungen, Taupunkt, Druck und Strömungsgeschwindigkeiten, Volumen- und Massen- strom, Maßstabberechnungen.

  1. 2. Berechnungen im Zusammenhang mit Feuerstätten:

    zB Querschnitte, Verbrennungsluftbedarf, Verbrennungsluftzufuhr, Brennstoffbedarf, Brenn- stoffwärmeleistung, Heizraumberechnung, Brennstofflagerung.

    1. zB Querschnitte, Verbrennungsluftbedarf, Verbrennungsluftzufuhr, Brennstoffbedarf, Brenn- stoffwärmeleistung, Heizraumberechnung, Brennstofflagerung.
  2. 3. Berechnungen im Zusammenhang mit Energieberatung und Umweltschutz:

    zB Wirtschaftlichkeit, Umweltauswirkungen, Verbrennungsberechnungen, umweltrelevante Kennzahlen, Brennstoffe.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 8. Die Gesamtzahl der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen soll je Prüfungskommission vier Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen nicht übersteigen und darf höchstens fünf Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen betragen.

Kehr- und Reinigungsverfahren

§ 9. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Kehren und Reinigen von Abgasanlagen, Luft- bzw. Dunstleitungen oder von Luft- und Dunst- schächten sowie von Verbindungsstücken,
  2. 2. Kehren und Reinigen von Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Verbrennungseinrichtungen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand Kehr- und Reinigungsverfahren sind folgende Kriterien maß- gebend:

  1. 1. fachgerechte Ausführung,
  2. 2. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  3. 3. fachgerechte Arbeitsweise.

Messtechnik

§ 10. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Überprüfen von Feuerstätten auf Wirtschaftlichkeit (Abgasverluste) und Emissionen entspre- chend den landesgesetzlichen Vorschriften zur Luftreinhaltung für Kesselanlagen und Abfassen eines Berichtes (Messprotokoll).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in einer Stunde ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand Überprüfungstätigkeiten sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Ausführung,
  2. 2. fachgerechtes Verwenden der richtigen Messgeräte und Werkzeuge,
  3. 3. fachgerechte Arbeitsweise.

Überprüfungstätigkeiten

§ 11. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Überprüfen von Abgasanlagen, Luft- bzw. Dunstleitungen oder von Luft- und Dunstschächten sowie von Verbindungsstücken,
  2. 2. Überprüfen von Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe, deren Verbren- nungseinrichtungen und des ausreichenden Nachströmens von Verbrennungsluft bei raumluftabhängigen Feuerstätten (Luftverbundprüfung),
  3. 3. Rohbau- und Gebrauchsabnahmen sowie Überprüfen der Betriebsdichtheit und Kennzeichnen von Abgasanlagen. Dabei ist eine Arbeitsskizze unter Berücksichtigung der bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften anzufertigen und die Ergebnisse inklusive etwaiger Mängel sind schriftlich zu dokumentieren.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand Überprüfungstätigkeiten sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Ausführung,
  2. 2. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  3. 3. fachgerechte Arbeitsweise.

Demontage und Montage

§ 12. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Demontieren und Montieren von Verbindungsleitungen zum Lösen bzw. Fixieren der Brenner- einrichtung (Öl- und Gasleitung) und Überprüfen der Dichtheit nach außen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in einer Stunde ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand Demontage und Montage sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Genauigkeit und Sauberkeit,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  4. 4. fachgerechte Arbeitsweise.

Fachgespräch

§ 13. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen betrieblichen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen, über Unfallverhütung und Brandschutz sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 14. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsge- genstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 15. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 14 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und §§ 13 bis 14 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Rauchfangkehrer, BGBl. Nr. 610/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.

(4) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Rauchfangkehrer, BGBl. Nr. 610/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 31. Mai 2018 im Lehrberuf Rauchfangkehrer ausgebildet werden, können ge- mäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter aus- gebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 4 enthaltenen Prüfungsordnung antreten.

Schramböck

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