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BGBl II 147/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

147. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

147. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2017, wird verordnet:

Die Verordnung, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 128/2017, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Bautechnische Assistenz (AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Bautechnische Assistenz (AV)

3

Bautechnischer Zeichner/ Bautechnische Zeichnerin

1.

2.

voll

voll

Bürokaufmann/Bürokauffrau

1.

voll

2. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bautechnische Assistenz im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

3. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bautechnische Assistenz im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

4. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall, Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abwasser, Gerberei, Labortechnik, Papiertechnik, Pharmatechnologie, Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin und Textilchemie mit 31. Mai 2018 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

5. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Chemieverfahrenstechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Chemieverfahrenstechnik

3,5

Entsorgungs- und Recycling-fachmann - Abfall

1.

voll

Entsorgungs- und Recycling-fachmann - Abwasser

1.

voll

Gerberei

1.

voll

Labortechnik

1.

2.

voll

voll

Papiertechnik

1.

voll

Prozesstechnik

1.

2.

voll

voll

Pharmatechnologie

1.

2.

voll

voll

Schädlingsbekämpfer/

Schädlingsbekämperin

1.

voll

Textilchemie

1.

voll

6. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall, Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abwasser, Gerberei, Papiertechnik, Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin und Textilchemie jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Chemieverfahrenstechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

7. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Labortechnik, Pharmatechnologie und Prozesstechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Chemieverfahrenstechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

8. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Druckvorstufentechnik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau (AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

E-Commerce-Kaufmann/

E-Commerce-Kauffrau (AV)

3

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin

1.

voll

Bankkaufmann/Bankkauffrau

1.

voll

Betriebsdienstleistung

1.

voll

Betriebslogistikkaufmann/

Betriebslogistikkauffrau

1.

2.

voll

voll

Buch- und Medienwirtschaft

- Buch- und Musikalienhandel

1.

voll

Buch- und Medienwirtschaft

- Buch- und Pressegroßhandel

1.

voll

Buch- und Medienwirtschaft

- Verlag

1.

voll

Bürokaufmann/Bürokauffrau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Drogist/Drogistin

1.

voll

EDV-Kaufmann/EDV-Kauffrau

1.

voll

Einkäufer/Einkäuferin

1.

2.

voll

voll

Einzelhandel

1.

voll

Finanz- und Rechnungswesenassistenz

1.

voll

Finanzdienstleistungskaufmann/-frau

1.

voll

Fitnessbetreuung

1.

voll

Fleischverkauf

1.

voll

Foto- und Multimediakaufmann/

Foto- und Multimediakauffrau

1.

voll

Großhandelskaufmann/

Großhandelskauffrau

1.

2.

voll

voll

Hotel- und Gastgewerbeassistent/

Hotel- und Gastgewerbeassistentin

1.

voll

Immobilienkaufmann/

Immobilienkauffrau

1.

voll

Industriekaufmann/

Industriekauffrau

1.

2.

voll

voll

Medienfachmann/Medienfach-frau (AV) -

- SP Webdevelopment und audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation)

- SP Grafik, Print, Publishing und audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation)

- SP Online-Marketing

- SP Agenturdienstleistungen

1.

1.

1.

1.

voll

voll

voll

voll

Medizinproduktekaufmann/

Medizinproduktekaufrau

1.

voll

Mobilitätsservice

1.

voll

Personaldienstleistung

1.

voll

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz

1.

voll

Rechtskanzleiassistent/

Rechtskanzleiassistentin

1.

voll

Reisebüroassistent/

Reisebüroassistentin

1.

voll

Speditionskaufmann/

Speditionskauffrau

1.

voll

Speditionslogistik

1.

voll

Sportadministration

1.

voll

Steuerassistenz

1.

voll

Versicherungskaufmann/

Versicherungskauffrau

1.

voll

Verwaltungsassistent/

Verwaltungsassistentin

1.

2.

voll

voll

Waffen- und Munitionshändler/

Waffen- und Munitionshändlerin

1.

voll

9. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin, Bankkaufmann/Bankkauffrau, Betriebsdienstleistung, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Verlag, Drogist/Drogistin, EDV-Kaufmann/EDV-Kauffrau, Finanz- und Rechnungswesenassistenz, Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau, Fitnessbetreuung, Fleischverkauf, Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau, Mobilitätsservice, Personaldienstleistung, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin, Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, Speditionslogistik, Sportadministration, Steuerassistenz, Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau und Waffen- und Munitionshändler/Waffen- und Munitionshändlerin jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

10. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bürokaufmann/Bürokauffrau und Einzelhandel jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres und im Ausmaß der Hälfte des 2. Lehrjahres festgelegt.

11. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau, Einkäufer/Einkäuferin, Großhandelskaufmann/ Großhandelskauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau und Verwaltungsassistent/Verwaltungs-assistentin jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

12. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Glasmacherei die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Glasverfahrenstechnik (AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Glasverfahrenstechnik (AV)

3,5

Glasbautechnik

1.

voll

Glasmacherei

1.

voll

Holztechnik

1.

voll

Lebensmitteltechnik

1.

voll

Metallbearbeitung

1.

voll

Metalltechnik

1.

voll

Prozesstechnik

1.

2.

voll

voll

Verpackungstechnik

1.

voll

13. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Glasbautechnik, Glasmacherei, Holztechnik, Lebensmitteltechnik, Metallbearbeitung, Metalltechnik und Verpackungstechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Glasverfahrenstechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

14. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Prozesstechnik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Glasverfahrenstechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

15. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Maler/in und Beschichtungstechniker/in die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Maskenbildner/Maskenbildnerin (AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Maskenbildner/Masken-bildnerin (AV)

3

Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)

1.

voll

16. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Maskenbildner/Maskenbildnerin im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

17. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Medienfachmann/Medienfachfrau - Mediendesign, Medienfachmann/Medienfachfrau - Marktkommunikation und Werbung und Medienfachmann/Medienfachfrau - Medientechnik sowie die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Berufsfotograf/in, Druckvorstufentechnik und Reprografie jeweils mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

18. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Mechatronik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Medienfachmann/Medienfachfrau (AV)“ mit den angeführten Schwerpunkten (SP) samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Medienfachmann/

Medienfachfrau (AV)

- SP Webdevelopment und audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation)

- SP Grafik, Print, Publishing und Audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation)

- SP Online-Marketing

- SP Agenturdienst-leistungen

3

Berufsfotograf/Berufsfotografin

1.

voll

Druckvorstufentechnik

1.

voll

E-Commerce-Kaufmann/

E-Commerce-Kauffrau

1.

voll

Reprografie

1.

voll

19. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Berufsfotograf/Berufsfotografin, Druckvorstufentechnik und Reprografie jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Medienfachmann/Medienfachfrau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

20. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Polsterer und die bezughabenden Regelungen im verwandten Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in mit 31. Mai 2018 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

21. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Polsterer/Polsterin“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Polsterer/Polsterin

3

Tapezierer/in und Dekorateur/in

1.

2.

voll

voll

22. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Polsterer/Polsterin im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.

23. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Rauchfangkehrer mit 31. Mai 2018 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

24. In der Anlage 1 wird nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Prozesstechnik die nachfolgende Bestimmung betreffend den Lehrberuf „Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin“ samt Lehrzeit eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Rauchfangkehrer/

Rauchfangkehrerin

3

   

25. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Steinmetz/in und die bezughabenden Regelungen im verwandten Lehrberuf Bildhauerei mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

26. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Sportadministration die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Steinmetz/Steinmetzin“ und „Steinmetztechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Steinmetz/Steinmetzin

3

Bildhauerei

1.

voll

Steinmetztechnik

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Steinmetztechnik

4

Bildhauerei

1.

voll

Steinmetz/Steinmetzin

1.

2.

3.

voll

voll

voll

27. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bildhauerei jeweils eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Steinmetz/Steinmetzin und des Lehrberufes Steinmetztechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

28. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tiefbauer die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Tierärztliche Ordinationsassistenz (AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Tierärztliche Ordinationsassistenz (AV)

3

Bürokaufmann/Bürokauffrau

1.

voll

Tierpfleger

1.

voll

29. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tierpfleger eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Tierärztliche Ordinationsassistenz (AV) im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

30. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Zahntechniker und die bezughabenden Regelungen im verwandten Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz (AV) mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

31. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz (AV) die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Zahntechnische Fachassistenz“ und „Zahntechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Zahntechnische Fachassistenz

3

Zahnärztliche Fachassistenz (AV)

1.

voll

Zahntechnik

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Zahntechnik

4

Zahnärztliche Fachassistenz (AV)

1.

voll

Zahntechnische Fachassistenz

1.

2.

3.

voll

voll

voll

32. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz (AV) jeweils eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Zahntechnische Fachassistenz und des Lehrberufes Zahntechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

33. In der Anlage 2 werden die nachfolgenden Bestimmungen zu den Lehrberufen E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau, Tapezierer/in und Dekorateur/in, Steinmetztechnik sowie Zahntechnik entsprechend der alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau

Bürokaufmann/Bürokauffrau

Tapezierer/in und Dekorateur/in

Polsterer/Polsterin

Steinmetztechnik

Steinmetz/Steinmetzin

Zahntechnik

Zahntechnische Fachassistenz

34. Dem § 7 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Z 1 bis 32 der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(5) Die Anlage 2 in der Fassung der Z 33 der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.“

Schramböck

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