131. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsverordnung, InfoSiV) geändert wird
Auf Grund des § 6 des Informationssicherheitsgesetzes, InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 10/2006, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsverordnung, InfoSiV), BGBl. II Nr. 548/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2012, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Klassifizierte Informationen
§ 3. Klassifizierungsstufen
§ 4. Informationssicherheitsbeauftragte
§ 5. Zugang zu klassifizierten Informationen
§ 6. Unterweisung
§ 7. Übermittlung klassifizierter Informationen
§ 8. Kennzeichnung
§ 9. Elektronische Verarbeitung und Übermittlung klassifizierter Informationen
§ 10. Dienstpflichten
§ 11. Administrative Behandlung
§ 12. Registrierung von klassifizierten Informationen
§ 13. Verwahrung von klassifizierten Informationen
§ 14. Kopien und Übersetzungen
§ 15. Vernichtung von klassifizierten Informationen
§ 16. Maßnahmen zum Schutz des Austausches klassifizierter Informationen für Galileo PRS
§ 17. Kontrolle“
2. Der § 16. erhält die Paragraphenbezeichnung § 17; nach § 15. wird folgender § 16. samt Überschrift eingefügt:
„Maßnahmen zum Schutz des Austausches klassifizierter Informationen für Galileo PRS
§ 16. (1) Die gemäß § 8 InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete Informationssicherheitskommission nimmt, mit Ausnahme der Aufgaben gemäß Abs. 3, in Österreich die Agenden der Galileo Public Regulated Service Behörde (PRS Behörde) gemäß Beschluss 1104/2011/EU über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde, ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2011 S. 1, wahr.
(2) Die Informationssicherheitskommission hat eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Entscheidungen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 einzurichten, in die jeder Informationssicherheitsbeauftragte einen Vertreter entsenden kann.
(3) Das Bundesministerium für Landesverteidigung nimmt die technischen und operativen Aufgaben der PRS Behörde wahr. Hierzu gehören insbesondere:
- 1. Sicherstellung der nationalen Betriebssicherheit der für das PRS-System erforderlichen Komponenten;
- 2. Management von Sicherheitsrisiken der PRS-Nutzergruppen;
- 3. Sicherstellung und Betrieb der erforderlichen innerstaatlichen Infrastrukturen und des Informationsmanagements sowie der internationalen Verbindungen zu entsprechenden Akteuren;
- 4. Technische Betreuung der PRS-Nutzergruppen in Kooperation mit dem GSMC (Galileo Security Monitoring Centre) und gemäß nationaler Vorgaben;
- 5. Entwurf und Umsetzung operationeller Konzepte und Prozeduren für die Verwendung von PRS im Zusammenwirken mit der Informationssicherheitskommission;
- 6. Management der PRS-Schlüssel und anderer damit zusammenhängender Verschlusssachen und deren Verteilung;
- 7. Erarbeitung von Berichtsprozeduren im Zusammenwirken mit der Informationssicherheitskommission.“
Kurz Strache Hartinger-Klein Faßmann Schramböck Blümel Kneissl Löger Bogner-Strauß Kickl Kunasek Köstinger Moser Hofer
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