10. Bundesgesetz, mit dem das Informationssicherheitsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Informationssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 23/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 wird nach dem Wort „Informationssicherheitsverordnung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Übereinkommen gemäß § 14“ eingefügt.
2. In § 8 Abs. 1 Z 4 wird an Stelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und folgende Z 5 angefügt:
- „5. Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen auszustellen.“
3. In § 11 wird nach dem Wort „Unternehmen“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Einrichtungen“ und nach der Wortfolge „völkerrechtlicher Verpflichtungen“ die Wortfolge „in unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und Übereinkommen gemäß § 14“ eingefügt; weiters wird die Wortfolge „industriellen und Forschungstätigkeiten“ durch die Wortfolge „industriellen Tätigkeiten und Forschungstätigkeiten sowie zur Erlangung von Aufträgen“ ersetzt.
4. Die Überschrift zu § 12 lautet:
„Ausstellung und Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen“
5. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „industrielle oder Forschungstätigkeit“ durch die Wortfolge „industrielle Tätigkeit oder Forschungstätigkeit oder für die Art des vorgesehenen Auftrages“ ersetzt.
6. § 12 Abs. 4, 4a und 4b lauten:
„(4) Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung sind gegeben, wenn die in der jeweiligen völkerrechtlichen Verpflichtung vorgesehenen Auflagen und Bedingungen vom Antragsteller erfüllt werden. Der zuständige Bundesminister hat durch Sicherheitsinspektionen die Einhaltung dieser Auflagen und Bedingungen regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Bundesminister für Inneres zu hören. Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist zu widerrufen, wenn
- 1. die Voraussetzungen ihrer Ausstellung weggefallen sind oder
- 2. das Unternehmen oder Einrichtung den Sicherheitsinspektionsorganen den Zutritt in dem für die Überprüfung notwendigen Ausmaß innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit zu ihren Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu Unrecht verweigert oder die erforderliche Mitwirkung bei der Überprüfung unterlässt.
(4a) Die Ausstellung und der Widerruf der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers (Abs. 1) durch die im jeweiligen völkerrechtlichen Übereinkommen vorgesehene nationale Zertifizierungsstelle. Diese ist, sofern nicht ausdrücklich eine andere vorgesehen ist, die Informationssicherheitskommission beim Bundeskanzleramt (§ 8). Für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Vorhaben, die der Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Art. 79 Abs. 1 B-VG dienen, ist die nationale Zertifizierungsstelle eine vom Bundesminister für Landesverteidigung für zuständig erklärte Dienststelle seines Wirkungsbereiches. Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist von der Zertifizierungsstelle der Einrichtung zu übermitteln, zu deren klassifizierten Informationen der Antragsteller Zugang haben möchte; dies gilt auch für den Widerruf. Der Antragsteller ist über die Ausstellung oder den Widerruf zu verständigen.
(4b) Wenn Personen im Ausland Zugang zu klassifizierten Informationen oder Zutritt zu Örtlichkeiten einer erhöhten Sicherheitsstufe erhalten sollen, dürfen im Rahmen des internationalen Besuchskontrollverfahrens die sie betreffenden Daten mit ihrer Zustimmung der Einrichtung, die für die Sicherheit des Zugangs zu den betreffenden Informationen oder Örtlichkeiten zuständig ist, übermittelt werden. § 25 MBG bleibt unberührt.“
7. § 13 wird folgender 2. Satz eingefügt:
„In den Fällen des § 12 Abs. 6 ist dieses Einvernehmen nicht erforderlich.“
8. In § 14 erhält die bisherige Regelung die Absatzbezeichnung (1) und lautet der 1. Satz wie folgt:
„Sofern die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt sind, können sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, um den gegenseitigen Austausch und den Schutz klassifizierter Informationen zu regeln.“
9. In § 14 wird folgender 2. Absatz eingefügt:
„(2) Übereinkommen gemäß Abs. 1 können insbesondere Folgendes regeln:
- 1. den Zugang von Personen der jeweils anderen Vertragspartei zu klassifizierten Informationen,
- 2. die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
- 3. die Auflagen und Bedingungen für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
- 4. die Voraussetzungen für den Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
- 5. die Zustellung von klassifizierten Informationen für Unternehmen an die zuständige Behörde der jeweils anderen Vertragspartei und die Verpflichtung der zuständigen Behörde, diese Informationen nach deren Klassifizierung entsprechend den Geheimhaltungsstufen des Übereinkommens den Unternehmen weiterzuleiten,
- 6. den Einsatz von bestimmten Zustelldiensten und Verschlüsselungsgeräten,
- 7. die Zustellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen und deren Widerruf an die zuständige Behörde der jeweils anderen Vertragspartei.“
Fischer
Schüssel
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