115. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 geändert wird
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Vergütungen für Leistungen zwischen Organen des Bundes und über Entgelte für Leistungen von Organen des Bundes gegenüber Dritten (Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 - LA-V 2013), BGBl. II Nr. 509/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 83/2016, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:
„(1c) Die Benützungsvergütung für die Jahre 2018 und 2019 richtet sich nach den in der Anlage enthaltenen Beträgen. Im Übrigen gilt Abs. 1a sinngemäß.“
2. In § 6 Abs. 2 und Abs. 4 wird die Formulierung „ab 2018“ durch „künftig“ ersetzt. In Abs. 4 wird das Datum „15. Februar 2015“ durch das Datum „15. Februar 2019“ ersetzt.
3. § 6 Abs. 5 lautet:
„(5) Die haushaltsleitenden Organe haben Änderungen in den Nutzungsverhältnissen der Burghauptmannschaft Österreich unverzüglich bekannt zu geben.“
4. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 6 Abs. 1c, 2, 4 und 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2018 treten am Tag nach Kundmachung in Kraft.“
5. Die bisherige Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage
zur Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013
Benützungsvergütungen für Objekte der Burghauptmannschaft Österreich
Je Kalenderjahr gemäß LA-V 2013 zu entrichtende Benützungsvergütungen
Beträge in Mio € | |
UG 01: Präsidentschaftskanzlei | 0,689 |
UG 04: Verwaltungsgerichtshof | 0,693 |
UG 05: Volksanwaltschaft | 0,251 |
UG 10: Bundeskanzleramt | 4,894 |
UG 11: Inneres | 0,733 |
UG 12: Äußeres | 0,138 |
UG 13: Justiz und Reformen | 0,813 |
UG 15: Finanzverwaltung | 1,877 |
UG 21: Soziales und Konsumentenschutz | 1,318 |
UG 30: Bildung | 0,501 |
UG 31: Wissenschaft und Forschung | 0,071 |
UG 40: Wirtschaft | 3,072 |
UG 42: Landwirtschaft, Natur und Tourismus | 3,318 |
Summe (= Einzahlungen in UG 40) | 18,369 |
„
Löger
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