101. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Alkoholvortestgeräteverordnung geändert wird
Auf Grund des § 5a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Atemalkoholüberprüfung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkoholvortestgeräteverordnung), BGBl. II Nr. 404/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 238/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Als Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (§ 5 Abs. 2a StVO), werden folgende Geräte bestimmt:
Gerätebezeichnungen: | AlcoQuant6020 AlcoQuant6020plus | AlcoTrueP |
Hersteller | EnviteC - Wismar GmbH | Bluepoint MEDICAL GmbH & Co. KG“ |
2. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol darf gemäß § 5 Abs. 2a StVO 1960 von
- 1. Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;
- 2. sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,
vorgenommen werden.
(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.“
3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
- „(3. § 1 Abs. 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Kickl
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