91. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (provisorische Anwendung BGBl. Nr. 885/1995, definitives Inkrafttreten BGBl. Nr. 524/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 206/2014) hinterlegt:
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: | ||
Antigua und Barbuda | 3. Mai 2016 | |
Aserbaidschan | 16. Juni 2016 | |
Ghana | 23. September 2016 |
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Palästina am 2. Jänner 2015 seine Zustimmung notifiziert, durch das Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gebunden zu sein.
Kurz
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