65. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Palästina am 29. Dezember 2017 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen (BGBl. III Nr. 154/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 112/2014) hinterlegt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich1 am 2. Juli 2014 die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Gibraltar nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Art. 7 Abs. 18 des Übereinkommens erklärt.
Österreich hat gegen die Vorbehalte Libanons2 zu Art. 5 und 7 des Übereinkommens am 11. Juli 1997 und gegen den Vorbehalt Vietnams3 zu Art. 6 des Übereinkommens am 16. Dezember 1998 Einspruch1 erhoben.
Kurz
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)