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BGBl III 66/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXII RV 1064 AB 1385 S. 142. BR: AB 7515 S. 733.)

66. Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen

66.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte und Vereinbarter Niederschrift wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3. Die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassungen dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres) aufliegen.

Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft11 Als Folge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und dieser nachgefolgt, übt seit diesem Zeitpunkt alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und nimmt alle ihre Verpflichtungen wahr. Daher sind Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Text des Abkommens gegebenenfalls als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen. und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen

[Abkommenstext in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Geschehensklausel des Abkommens siehe Anlagen]

[Unterschriftenseiten des Abkommens siehe Anlagen]

[Schlussakte einschließlich der in dieser enthaltenen Gemeinsamen Erklärungen und Vereinbarter Niederschrift in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Geschehensklausel der Schlussakte siehe Anlagen]

[Unterschriftenseiten der Schlussakte siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Juni 2006 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben neben der Europäischen Union folgende weitere Staaten dieses Abkommen ratifiziert bzw. genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben.

Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar:

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Kroatien, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich.

Als zentrale Dienststelle gemäß Art. 11 des Abkommens wurde von Österreich die Steuerfahndung/Central Liaison Office, Brehmstraße 14, 1110 Wien, post.sf-rechtshilfe@bmf.gv.at und als zentrale Behörde gemäß Art. 27 Abs. 5 des Abkommens das Bundesministerium für Justiz, Abt. IV 4, Museumstraße 7, 1070 Wien benannt.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2009 S. 8, veröffentlicht. Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, einschließlich der Erklärung der Republik Österreich über die vorläufige Anwendung des Abkommens, sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Rates der EU und des Europäischen Rates unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/ abrufbar.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Kurz

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