40. Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
40.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres aufliegen.
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
[Vertragstext in deutscher Sprache siehe Anlagen]
[Geschehensklausel siehe Anlagen]
Die Notifikation nach Art. 57 des Rahmenabkommens wurde am 20. Juni 2014 gemäß Art. 56 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Rahmenabkommen gemäß seinem Art. 57 Abs. 1 mit 1. März 2018 in Kraft getreten.
Das Rahmenabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2017 S. 3, veröffentlicht.
Anlage 1
Anlage 2
Kurz
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