219. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. Nr. 590/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 50/2018) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: | |
Fidschi | 16. August 2018 | |
Katar | 21. Mai 2018 |
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Katar den nachstehenden Vorbehalt eingelegt und die folgende Erklärung abgegeben:
„Der Staat Katar erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 3 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gebunden, als sie der islamischen Scharia im Hinblick auf Fragen betreffend Erbe und Geburt widersprechen.
Der Staat Katar legt das, was unter „Gewerkschaften“ und damit zusammenhängende Fragen in Art. 8 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte festgelegt ist, dahingehend aus, dass es mit den Bestimmungen des Arbeitsrechts und der innerstaatlichen Gesetzgebung in Einklang steht. Der Staat Katar behält sich das Recht vor, diesen Artikel in Übereinstimmung mit einer solchen Auffassung umzusetzen.“
Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung Myanmars1 am 16. Mai 2018 einen Einspruch2 erhoben.
Kurz
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