209. Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
[Übereinkommen in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Übereinkommen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Die Notifikation gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens wurde am 10. Juni 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Übereinkommen gemäß seinem Art. 7 Abs. 3 mit 16. Jänner 2019 in Kraft.
Gemäß einer Erklärung Dänemarks findet das gegenständliche Übereinkommen keine Anwendung auf die Färöer-Inseln und Grönland.
Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 92 vom 21.04.2009 S. 1, veröffentlicht.
Anlage 1
Anlage 2
Kurz
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