205. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 13. November 2018 ihre Ratifikationsurkunde zum Vierten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. III Nr. 42/2016, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 111/2017) hinterlegt und anlässlich dessen die nachstehenden Vorbehalte erklärt und die folgende Erklärung abgegeben:
„Gemäß Art. 21 Abs. 5 des Übereinkommens, wie durch Art. 5 des Vierten Zusatzprotokolls abgeändert, bewilligt die Ukraine die Durchlieferung von auszuliefernden Personen durch ihr Staatsgebiet unter denselben Bedingungen wie jenen, unter denen die Auslieferung bewilligt wird.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass für die Zwecke von Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens, wie durch das vorliegende Protokoll abgeändert, sich die Ukraine das Recht vorbehält, das ursprüngliche Ersuchen sowie beglaubigte Abschriften der begleitenden Unterlagen anzufordern.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Vierten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass die zuständigen Behörden, die gemäß Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens, wie durch das Protokoll abgeändert, zu bezeichnen sind, das Justizministerium der Ukraine (im Fall der Auslieferung einer Person während gerichtlicher Verfahren oder der Strafvollstreckung) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (im Fall der Auslieferung einer Person während der Voruntersuchung) sind.“
Österreich hat gegen die Erklärung1 der Türkei zu Zypern am 11. Juli 2017 eine Einwendung2 erhoben.
Kurz
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