176. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Indien am 25. September 2018 seine Beitrittsurkunde zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) (BGBl. III Nr. 28/2010, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 35/2018) hinterlegt und dabei nachstehende Erklärungen abgegeben:
- Gemäß Art. 3 Abs. 3 des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger sowie unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 3 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) vom 26. Oktober 1961 erklärt die Regierung der Republik Indien, dass das in Art. 5 Abs. 1 lit. b des Rom-Abkommens vorgesehene Kriterium der Festlegung nicht angewendet wird, wenn Herstellern von Tonträgern Inländerbehandlung gewährt wird; und
- gemäß Art. 15 Abs. 3 des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger erklärt die Republik Indien, dass Art. 15 Abs. 1 des Vertrags betreffend eine einzige angemessene Vergütung für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller in Indien nicht angewendet wird.
Kurz
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