175. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 11/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 136/2017) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: | |
Fidschi | 19. September 2017 | |
Sudan | 9. Oktober 2018 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben Fidschi und Sudan einen Vorbehalt nach Art. 20 Abs. 3 angebracht, wonach sie sich nicht durch Art. 20 Abs. 2 gebunden erachten.
Kurz
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