167. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
167.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
[Abkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Abkommen in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
Die gemäß Art. 30 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Noten wurden am 27. September 2018 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 30 Abs. 1 mit 27. Oktober 2018 in Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Kurz
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)