149. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung (BGBl. III Nr. 193/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 57/2016) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde: | |
Andorra1 | 25. August 2016 | |
Bahamas1 | 26. April 2018 | |
Bahrain1 | 3. Mai 2018 | |
Barbados1 | 4. Juli 2016 | |
Brasilien1 | 1. Juni 2016 | |
Chile1 | 7. Juli 2016 | |
Cookinseln1 | 29. Mai 2017 | |
Grenada1 | 31. Mai 2018 | |
Guatemala1 | 9. Juni 2017 | |
Israel1 | 31. August 2016 | |
Kuwait1 | 17. August 2018 | |
Libanon1 | 12. Mai 2017 | |
Liechtenstein1 | 22. August 2016 | |
Malaysia1 | 3. Jänner 2017 | |
Marshallinseln1 | 22. Dezember 2016 | |
Monaco1 | 14. Dezember 2016 | |
Nauru1 | 28. Juni 2016 | |
Niue1 | 6. Juni 2016 | |
Pakistan1 | 14. Dezember 2016 | |
Panama1 | 16. März 2017 | |
Peru1 | 28. Mai 2018 | |
Samoa1 | 31. August 2016 | |
Schweiz1 | 26. September 2016 | |
Senegal1 | 25. August 2016 | |
St. Kitts und Nevis1 | 25. August 2016 | |
St. Lucia1 | 21. November 2016 | |
St. Vincent und die Grenadinen1 | 31. August 2016 | |
Türkei1 | 26. März 2018 | |
Uganda1 | 26. Mai 2016 | |
Uruguay1 | 31. August 2016 | |
Vanuatu1 | 23. August 2018 | |
Vereinigte Arabische Emirate1 | 21. Mai 2018 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen gemäß Art. 29 des Übereinkommens abgegeben:
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erklärt, dass das Übereinkommen für sämtliche Teile des Hoheitsgebietes des Königreichs Bahrain gilt, einschließlich des Hoheitsgebietes des Königreichs, des Meeresuntergrunds, der daran angrenzenden Hoheitsgewässer, seines Meeresgrunds, und über die das Königreich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausübt.
Libanon:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Libanesische Republik hiermit, dass das Gebiet, auf welches dieses Übereinkommen Anwendung findet, das Hoheitsgebiet der Libanesischen Republik einschließlich seiner Hoheitsgewässer sowie dem Festlandsockel und der ausschließlichen Wirtschaftszone darstellt, über welche Libanon, gemäß seinen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit ausübt, für den Zweck der Erforschung und Ausschöpfung der natürlichen und biologischen Ressourcen sowie Bodenschätze, die im Meereswasser, im Meeresboden und im Untergrund dieser Gewässer existieren.
Türkei:
Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens, dass hinsichtlich der Türkei das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet der Republik Türkei anzuwenden ist, einschließlich des Küstenmeers und des darüberliegenden Luftraums, sowie der Meeresgebiete über die sie gemäß Völkerrecht Hoheitsrechte oder Jurisdiktion zum Zweck der Erkundung, Ausbeutung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen ausübt.
Uruguay:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Östlich des Uruguay, dass für Uruguay das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet von Uruguay anwendbar ist, einschließlich der Gewässer sowie der Gebiete im Luftraum, über die der Staat im Einklang mit nationalem und internationalem Recht Hoheitsrechte und seine Gerichtsbarkeit ausübt.
Vereinigte Arabische Emirate:
Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären hiermit, dass mit dem Ausdruck „Vereinigte Arabische Emirate“ das Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate, das sich unter seiner Hoheitsgewalt befindet, gemeint ist, sowie das Gebiet außerhalb der Hoheitsgewässer, des Luftraums und der Unterwassergebiete über die die Vereinigten Arabischen Emirate Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit hinsichtlich jeder Tätigkeit, die in ihren Hoheitsgewässern, Meeresboden und Meeresuntergrund zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen aufgrund ihres Rechts und des internationalen Rechts vorgenommen wird, ausüben.
Ferner hat das Vereinigte Königreich mit einer am 16. Mai 2017 beim Generalsekretär des Europarats eingelangten Mitteilung erklärt, dass es seine folgenden Überseegebiete und der Krone unterstehenden Hoheitsgebiete betraut hat, für ihr eigenes Hoheitsgebiet bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Übereinkommens zu ergreifen, insbesondere auch Vereinbarungen mit anderen Vertragsparteien des Übereinkommens über den automatischen Informationsaustausch gemäß Art. 6 des Übereinkommens zu schließen:
Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Jersey, Caymaninseln, Montserrat, Turks- und Caicosinseln.
Bermuda1 hat am 16. Mai 2017 durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Generalsekretär der OECD als Verwahrer des Übereinkommens die anlässlich der Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Bermuda durch das Vereinigte Königreich angebrachten Vorbehalte nach Art. 30 Abs. 1 lit. a, Art. 30 Abs. 1 lit. c sowie Art. 30 Abs. 1 lit. f zurückgenommen.
China1 hat die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung nach Maßgabe der abgegebenen Vorbehalte gemäß Art. 30 sowie Erklärungen gemäß Art. 4 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 3 auf folgende Sonderverwaltungsregionen mit Wirkung vom 1. September 2018 erklärt:
- Erklärung vom 18. Mai 2018 betreffend Macao;
- Erklärung vom 29. Mai 2018 betreffend Hongkong.
Frankreich1 hat am 27. August 2018 die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Übereinkommens in seiner geänderten Fassung auf Neukaledonien nach Maßgabe einer Erklärung unter Bezugnahme auf Art. 2 des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 erklärt.
Überdies hat Frankreich im Lichte verschiedener territorialer Reformen am 27. August 2018 den Umfang des Ausdrucks „Übersee-Departements der Französischen Republik“ in seiner am 25. Mai 2005 anlässlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde abgegebenen Erklärung zu Art. 29 Abs. 1, welche wie folgt lautet: „Frankreich beabsichtigt in Übereinstimmung mit Art. 29 Abs. 1, sich die Anwendung dieses Übereinkommens in den europäischen und überseeischen Departements der Französischen Republik, einschließlich des Küstenmeeres und, darüber hinaus, des Gebietes über das die Französische Republik gemäß Völkerrecht Hoheitsrechte zum Zweck der Erkundung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds und der darüber befindlichen Gewässer ausübt, vorzubehalten.“ dahingehend erläutert, dass das Übereinkommen weiterhin auf die Körperschaften gemäß Art. 73 der Verfassung, nämlich Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Réunion und Mayotte, anwendbar ist.
Kurz
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