148. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am 11. September 2018 ihre Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption (BGBl. III Nr. 2/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 201/2017) hinterlegt.
Weiters hat die Schweiz1 am 12. März 2018 ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Übereinstimmung mit Art. 9 des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption abgegebene Erklärung nach Art. 36 und die erklärten Vorbehalte nach Art. 37 Abs. 1 des Strafrechtsübereinkommens in Übereinstimmung mit Art. 38 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.
Kurz
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